406 Zugmaul Betrieb: Rückewagen 10 to.

Hallo,

und für alle die denken, daß es ihnen eigentlich egal ist:

Im Nachbarort ist letztes Jahr ein 406 mit angehängtem, vollem Güllefaß auf einer abschüssigen Strasse nicht mehr um die Kurve gekommen, weil der Inhalt des Güllefasses nach vorne gelaufen ist und den Unimog kurzerhand vorne angehoben hat. Der Unimog ist dann geradeaus mit Güllefaß durch ein Einfamilienhaus gefahren. Als man den Fahrer nach vier Stunden aus den Trümmern befreit hatte, war er leider schon tot.
In der Hoffnung, daß niemand das mit einem Rückewagen nachmachen will

Grüße

Rolf
 
Rolf_Lieber schrieb:
Hallo,
und für alle die denken, daß es ihnen eigentlich egal ist:
Im Nachbarort ist letztes Jahr ein 406 mit angehängtem, vollem Güllefaß auf einer abschüssigen Strasse nicht mehr um die Kurve gekommen, weil der Inhalt des Güllefasses nach vorne gelaufen ist und den Unimog kurzerhand vorne angehoben hat. Der Unimog ist dann geradeaus mit Güllefaß durch ein Einfamilienhaus gefahren. Als man den Fahrer nach vier Stunden aus den Trümmern befreit hatte, war er leider schon tot.
In der Hoffnung, daß niemand das mit einem Rückewagen nachmachen will
Grüße
Rolf

Hallo Rolf,

man muß sich wundern, dass nicht öfters so etwas passiert. In Anbetracht dessen, wie Unimogfahrer Ihr Fahrzeug permanent überschätzen, physikalische Grundregeln außer acht lassen und bestehende Vorschriften großzügig mißachten.

Die Angelegenheit mit der zulässigen Stützlast und der zulässigen Anhängelast für Einachs-, Tandem- und Zentralachsanhänger interessiert 95 % der Mogger doch überhaupt nicht. Die lachen über so Diskussionen.

Trotzdem lasse ich mit nicht entmutigen und weise auf so etwas hin, damit hinterher keiner sagen kann, er hätte das nicht gewußt.

gruesse
hueroth
 
Hallo,

bei meinem 406 ist folgender Eintrag im Schein:

Zul Stützl. an der Anh.kupplung nur bei Grundausr.:1200KG gen.aus.ert.aufl.a.mitzuführ.bes.Beiblatt (70/3A STVZO)

Heißt das, das in diesem ominösen Beiblatt (das ich nicht habe) die Stützlasten und Anhängelasten für die Tandem- und ZAA beschrieben sind?

Dann müßte ich mir das Beiblatt besorgen - geht das auch bei dem freundlichen Mitarbeiter von Daimler, der die Datenkarten besorgt, oder gibts auch eine offizielle Stelle bei der Stern AG.

Übrigens verhalten sich Flüssigkeiten auf Fahrzeugen anders als festgezurrtes Holz - ausprobiern will ich's trotzdem nicht.
 
Hallo,

heueu, was habe ich hier für eine Diskussion ausgelöst ???

Das DLG-Merkblatt ist für mich hilfreich. Ich werde mal nachwiegen was da an meinem Mog so vorne und hinten auf den Rädern lastet.
Bei uns im Dorf hat jemand eine LKW-Waage.
Ich werde da mal das Leergewicht, VA-Last, HA-Last auswiegen.

Dann werde ich mal den Rückewagen vollpacken und die VA-Last, sowie die HA-Last auswiegen.

Dann sehen wir mal, mit wieviel KG die Vorderachse noch belastet wird.
Zur Not habe ich ja noch den Frontpolder am 406er. Der bringt wieder ein wenig mehr Druck auf die VA.

Aber mich interessiert auch die Stützlast auf die Anhängekupplung....


.... melde mich wieder.... auch mit Bild von der ganzen Rutsche .....


Gruß
Markus
 
Hallo Wolfgang,

im Anhang findest Du eines ominöse Beiblatt.


Hallo hueroth,

danke für den Link zu diesem super Merkblatt.

Ich glaube aber nicht das 95% aller UNIMOG-Fahrer sich keine Gedanken darüber machen - diese Angabe erscheint mir doch zu hoch.

Und wenn ich mir die ganzen Beitrage zu den Zentralachsanhänger (ZAA)so anschaue, so muss ich feststellen, dass eine spezielle (reduzierte) Anhängelast für ZAA nur bei den "neueren" Fahrzeuge angegeben ist, also ab 407, 417. Bei den Typen 421 und 406 scheint es so was nicht zu geben.
Waren bei den älteren UNIMOG die Rahmen stabiler gebaut oder gab es andere Vorschriften für ZAA - bestimmte Stützlast = max. zGM??

Glückauf
Lutz
 

Anhänge

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Helmut-Schmitz schrieb:
...Und wenn Bauer Harms mal seinen V-Wert wirklich nachrechnen würde, dürfte wohl in den seltensten Fällen die genannten Werte auch gefahren werden, da aber in der LoF solche Vorschriften Luft sind, wird an die Treckers gekuppelt, was vorne ne Öse und irgendwo Räder hat, einziges Limit ist der Reifenluftdruck. Die halten den V- und Dc-Wert höchstens für einen Grenzwerte in der Schweinemast...
...
Ich muss immer schmunzeln, wenn ich in diversen Foren lese, wie dort häufig stolz berichtet wird, dass man auch mit dem Schlepper XXX auch das große Fass XXY problemlos bewältigt, und das ohne Untenanhängung...

Hallo Helmut, hallo die anderen,

vielen Dank für Deine mahnenden Worte an dieser Stelle!
Du hast den Finger genau in die Wunden gelegt, jedoch das Schmunzeln ist mir bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen leider schon lange vergangen...

...denn es sind nicht die Landwirte allein, die an der Misere schuld sind.

Es ist ein unverantwortliches Geschehen, was sich auf diesem Sektor - beginnend in der Landmaschinenindustrie - abspielt.

Da gibt es die bis über 10t schwere Walze, die legal ohne Bremse ausgeliefert werden darf. Sie darf dann zwar nicht auf öffentlichen Wegen gefahren werden, aber unter dem Begriff des "arrondierten Betriebes" ist ein solches ldw. Gerät zulässig!!!
Ja hebt denn der Landwirt das Gerät mittels Lastenhubschrauber aufs Feld?


Dann gibt es die inzwischen kaum noch überschaubare Anzahl an ldw. Anhängern vom Muldenkipper über den Abschiebewagen bis zur "Giga-Vitesse" einem Ladewagen, dessen Inhalt auch einem Einfamilienhaus Ehre machen würde.

Diese Anhänger reizen sämtlich alle maximal zulässigen Grenzen bezüglich Gewicht und Abmessungen bis zum letzten mm - und leider darüber hinaus - gnadenlos (und unverantwortlich) aus.

Sie sind fast alle so gebaut, dass sie, was die Breite angeht, z.B. nur mit der schmalsten zuläss. Bereifung innerhalb der legalen max. Breite bleiben.
Sobald der Anhänger jedoch mit der für vernünftigen Einsatz sinnvollen Bereifung ausgestattet ist, überschreitet er die max. zul. Breite schon erheblich.

Gleiches die Stützlast: Selbst die Anhänger mit Kugelkopf oder alternativen Untenanhängungen sind bei meist nicht einmal 2/3 Beladung schon an der max. zul. Stützlast.
Anhänger werden aber deshalb so groß gekauft, dass man sie voll laden kann. Und voll liegen alle drüber.

Genauso das zul.GG. wird bei den meisten Anhängern schon bei 2/3 Beladung erreicht.

Dann kommt man auf die glorreiche Idee der "modularen Stützlast", also der Verschiebeachsen. Damit kann ich gleich 2 Gesetze "modular" brechen: Entweder die Stützlast oder die Achslast - oder ein geschickter Fahrer gleich beides...

Im Forstbereich ist es nicht anders: Die Kurzholz-Rückeanhänger mit eigenem Kran sind i.d.R. schon mit 1/3 Last überladen und die Stützlast erreicht der Hänger meist schon leer nur aufgrund des Krans.

(Über diese Misstände berichtet die PROFI schon seit Jahren!!!)

Das sind alles Dinge, die den Land- oder Forstwirt ständig mit einem Bein im Knast stehen lassen.

Hinzu kommt leider noch dessen eigene Dummheit, zulassungsfreie -25km/h- Anhänger mit der max. Geschwindigkeit der Zugmaschine im Straßenverkehr zu bewegen. Das sind ja inzwischen lockere 50 bis 60km/h!!!
An letzterem ist der Bauer ganz allein schuld, alle anderen Punkte sind jedoch "in der Brut verdorben", die Verantwortung hat der Landwirt aber auch hier ganz allein!

In Brüssel wird sich seit langem der Kopf zerbrochen, diesem Gebaren Einhalt zu gebieten. Wie ich Brüssel kenne, wird das am Ende so lauten, dass jedes Wasserfässchen einer Zulassung bedarf, sowie zu TÜV, BSU und SP muss...

Wer ist wirklich schuld, wenn ein Landwirt mit einer ungebremsten Walze auf abschüssiger Straße Dein Kind überfährt, weil er die Kontrolle über den Zug verloren hat? Eine Teilschuld gehört m.E. dem, der das Ding so ausgeliefert hat!
Mir wird jedesmal übel, wenn mir solche Gespanne entgegenkommen...

Rolfs Beitrag zeigt die bitteren Folgen dieser Dramatik! Es ist einfach nur furchtbar.


Nachdenkliche Grüße

Holger
 
Hallo allerseits,

@ Lutze

Ich hatte ja schon mal darauf hingewiesen das in älteren Fahrzeugpapieren keine Differenzierung zwischen Drehschemel - und Zentralachsanhängern gemacht wird.
Grund hierfür ist aber nicht die stabilere Bauweise der älteren Fahrzeuge.
Das die Fahrzeughersteller sich irgendwann dazu entschloßen haben / gezwungen sahen die Anhängelast für Zentralachsanhänger gesondert auszuweisen dürfte an der Entwicklung immer größerer Zentralachsanhänger liegen.

@ Klicker

Dir ist schon klar das Du große Probleme bekommst wenn Du ein solches Gespann in den Verkehr bringst, und damit in einen Unfall verwickelt wirst.
Auch wenn in den älteren Fahrzeugen keine Begrenzung für Zentralachsanhänger eingetragen ist, unabhängig davon das die maximal zulässige Stützlast eingehalten wird - wobei ich stark bezweifele das letzteres im praktischen Arbeitsablauf möglich sein wird.

Mfg Winni
 
holgi63 schrieb:
Helmut-Schmitz schrieb:
...Und wenn Bauer Harms mal seinen V-Wert wirklich nachrechnen würde, dürfte wohl in den seltensten Fällen die genannten Werte auch gefahren werden, da aber in der LoF solche Vorschriften Luft sind, wird an die Treckers gekuppelt, was vorne ne Öse und irgendwo Räder hat, einziges Limit ist der Reifenluftdruck. Die halten den V- und Dc-Wert höchstens für einen Grenzwerte in der Schweinemast...
...
Ich muss immer schmunzeln, wenn ich in diversen Foren lese, wie dort häufig stolz berichtet wird, dass man auch mit dem Schlepper XXX auch das große Fass XXY problemlos bewältigt, und das ohne Untenanhängung...

Hallo Helmut, hallo die anderen,

vielen Dank für Deine mahnenden Worte an dieser Stelle!
Du hast den Finger genau in die Wunden gelegt, jedoch das Schmunzeln ist mir bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen leider schon lange vergangen...

...denn es sind nicht die Landwirte allein, die an der Misere schuld sind.

Es ist ein unverantwortliches Geschehen, was sich auf diesem Sektor - beginnend in der Landmaschinenindustrie - abspielt.

Da gibt es die bis über 10t schwere Walze, die legal ohne Bremse ausgeliefert werden darf. Sie darf dann zwar nicht auf öffentlichen Wegen gefahren werden, aber unter dem Begriff des "arrondierten Betriebes" ist ein solches ldw. Gerät zulässig!!!
Ja hebt denn der Landwirt das Gerät mittels Lastenhubschrauber aufs Feld?


Dann gibt es die inzwischen kaum noch überschaubare Anzahl an ldw. Anhängern vom Muldenkipper über den Abschiebewagen bis zur "Giga-Vitesse" einem Ladewagen, dessen Inhalt auch einem Einfamilienhaus Ehre machen würde.

Diese Anhänger reizen sämtlich alle maximal zulässigen Grenzen bezüglich Gewicht und Abmessungen bis zum letzten mm - und leider darüber hinaus - gnadenlos (und unverantwortlich) aus.

Sie sind fast alle so gebaut, dass sie, was die Breite angeht, z.B. nur mit der schmalsten zuläss. Bereifung innerhalb der legalen max. Breite bleiben.
Sobald der Anhänger jedoch mit der für vernünftigen Einsatz sinnvollen Bereifung ausgestattet ist, überschreitet er die max. zul. Breite schon erheblich.

Gleiches die Stützlast: Selbst die Anhänger mit Kugelkopf oder alternativen Untenanhängungen sind bei meist nicht einmal 2/3 Beladung schon an der max. zul. Stützlast.
Anhänger werden aber deshalb so groß gekauft, dass man sie voll laden kann. Und voll liegen alle drüber.

Genauso das zul.GG. wird bei den meisten Anhängern schon bei 2/3 Beladung erreicht.

Dann kommt man auf die glorreiche Idee der "modularen Stützlast", also der Verschiebeachsen. Damit kann ich gleich 2 Gesetze "modular" brechen: Entweder die Stützlast oder die Achslast - oder ein geschickter Fahrer gleich beides...

Im Forstbereich ist es nicht anders: Die Kurzholz-Rückeanhänger mit eigenem Kran sind i.d.R. schon mit 1/3 Last überladen und die Stützlast erreicht der Hänger meist schon leer nur aufgrund des Krans.

(Über diese Misstände berichtet die PROFI schon seit Jahren!!!)

Das sind alles Dinge, die den Land- oder Forstwirt ständig mit einem Bein im Knast stehen lassen.

Hinzu kommt leider noch dessen eigene Dummheit, zulassungsfreie -25km/h- Anhänger mit der max. Geschwindigkeit der Zugmaschine im Straßenverkehr zu bewegen. Das sind ja inzwischen lockere 50 bis 60km/h!!!
An letzterem ist der Bauer ganz allein schuld, alle anderen Punkte sind jedoch "in der Brut verdorben", die Verantwortung hat der Landwirt aber auch hier ganz allein!

In Brüssel wird sich seit langem der Kopf zerbrochen, diesem Gebaren Einhalt zu gebieten. Wie ich Brüssel kenne, wird das am Ende so lauten, dass jedes Wasserfässchen einer Zulassung bedarf, sowie zu TÜV, BSU und SP muss...

Wer ist wirklich schuld, wenn ein Landwirt mit einer ungebremsten Walze auf abschüssiger Straße Dein Kind überfährt, weil er die Kontrolle über den Zug verloren hat? Eine Teilschuld gehört m.E. dem, der das Ding so ausgeliefert hat!
Mir wird jedesmal übel, wenn mir solche Gespanne entgegenkommen...

Rolfs Beitrag zeigt die bitteren Folgen dieser Dramatik! Es ist einfach nur furchtbar.

Nachdenkliche Grüße

Holger


Hallo Holger,

danke für den Beitrag und Deine klare Worte.

Beim Neukauf würde ich eine Haftung des Landmaschinenhändlers und des Herstellers sehen. Ich finde es unverantwortlich, dass Tandemkipperhersteller, Rückewagenhersteller usw. noch nicht mal mehr in Ihren Verkaufsunterlagen oder im Internet die max. Stützlast überhaupt angeben. Und ich denke Richter werden das ähnlich sehen.

Natürlich liegt die Verantwortung auch beim Fahrer selbst, der sich natürlich vor der Fahrt schlau machen muß, ob sein Gespann, das er im öffentlichen Verkehr bewegt, zulässig ist.
Man fährt ja auch nicht mit einem Auto ohne TÜV und mit nichteingetragenen Rädern los (Randgruppen mal abgesehen).

Das fatale ist allerding die in der Landwirtschaft sehr verbreitete Einstellung: "Alle machen das." oder "Der Kunze-Mittelborn" macht das. Dann ist das schon richtig und zulässig. Eben halt Gewohnheitsrecht.

Erst wenn ein Richter einen Fahrzeughersteller zur Übernahme der durch einen Unfall entstanden Kosten (Krankenhaus usw.) und Rentenzahlungen verdonnert hat, wird die Industrie reagieren und die Kunden besser informieren.

Und diesbezüglich muß ich mal ein dickes Lob an die Unimogverkäufer von Daimler aussprechen. Die sind so korrekt und weisen, so meine Erfahrung, auf die Problematik Anhängelast/Stützlast/Zentralachsanhänger hin, obwohl das verkaufsschädigend ist.

gruesse
hueroth
 
Um noch mal auf die eigentliche Frage zurückzukommen: bei den meisten Forstanhängern läßt sich doch die Achse verschieben :wink: Falls dein 406, so wie meiner, die Rockinger 227/ G 110 J (Prüfzeichen M3824) verbaut hat, dann darfst du sie laut Betriebsanleitung mit einer Stützlast von 1250kg belasten. Und wenn du nicht schneller als 25 km/h fährst, darf sie sogar eine Stützlast von 1500kg haben. Mit einer Waage und Verschiebung der Achse sollte sich vielleicht eine Lösung finden lassen, was aber stark von dem Gewicht des Krans abhängt.

Obwohl mir persönlich ein 10t Forstanhänger für den 406 schon fast zu schwer wäre :(

Gruß aus dem Harz

Fabian
 
Hallo Fabian,

das stimmt alles, was Du schreibst, jedoch kollidiert hier Zulässiges mit Vernunft:

Mein Onkel fuhr den KH-Rückewagen mit schwerem Kran seinerzeit in traditioneller Obenanhängung mit dem Schlüter 950 Compact und der ist bekanntlich ein Standardschlepper. Will sagen, der wog hinten ein sattes Stück mehr, als vorn und gesamt etwa 5t. Zudem hatten die breiten und hohen Reifen auch ein bisschen was zum "Verzahnen" im Untergrund.
In Grenzsituationen war das aber trotzdem bereits "grenzwertig".

Das 406-er Moggele wiegt hinten aber gerade mal ein bisschen mehr als Nichts und insgesamt auch nicht viel mehr und das Beispiel von Rolf zeigt auf makabre aber auch eindrucksvolle Weise das konkrete Problem. Ein schwerer Anhänger macht mit dem Moggele, was er will. Zudem gibt es derzeit keine bis 80km/h zugelassene AS-Hochstolle für den Mog, mit der er sich ein bisschen im Boden festkrallen kann...

Mit Grausen stelle ich mir die Situation vor:
Bergab auf unbefestigtem Grund mit 406 und schwerem Hänger und dann eine Kurve. Das Beharrungsvermögen der geladenen Masse klappt den Zug wie ein Klappmesser zusammen.

Unser KH-Anhänger hatte als Profil nur Längsrillen in den Reifen. Beim Bremsen auf feuchtem Waldboden war das nahezu wirkungslos.

Noch einmal: Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch vernünftig.

Zum Thema Stützlasten: Unser betagter Mengele MEDK4500 mit 5,7t zulGG und 1t zul. Stützlast, drückt bereits über 1,5t auf die Öse, wenn er nur gestrichen voll mit Getreide ist...

...und obwohl ich ihn inzwischen (meinem Bandscheibenvorfall zuliebe) am liebsten mit dem Moggele fahre, ist mir bergab schon mulmig.

Beim Anfahren auf befestigtem Grund mit abgewinkelt stehendem Zug, radiert die Hinterachse schon zur Seite, weil der schwere Hänger den "Hintern" des Moggele geradezerren will...
...dieser Effekt verstärkt sich mit Tandemachsen massiv!

Grüße an alle

Holger
 
Hallo Holger,

da gebe ich dir natürlich vollkommen recht. Ich würde auch nicht auf die Idee kommen mit einem 10t Forstanhänger, die ja oft auch nur eine hydraulisch gesteuerte Bremse auf eine Achse wirkend haben, voll beladen und ohne Ballast auf der Pritsche durch die Gegend zu fahren :) Zumal diese Forstanhänger voll beladen auch keine Betriebserlaubnis für die Straße haben.
Ich würde einen druckluftgebremsten 8 Tonner bevorzugen, aber der Weihnachtsmann will ihn nicht bringen :cry:

Fabian
 
Hallo Holger,
Ein schwerer Anhänger macht mit dem Moggele, was er will.
so pauschal kannst das auch nicht sagen. Schlimmer ist ein beladener Zweiachser (auflaufgebremst), der dir gar keine Stützlast gibt. Passierte meinem Bekannten mit seinem Trak, als innerorts jemand vor ihm ohne zu schauen in die Straße einbog - das Gespann klappte zusammen und seitdem gibts nen 190er Benz aus HU weniger...

mfG
Axel
 
Hallo Axel,

völlige Zustimmung zu Deinem Beitrag!
Das Thema Zweiachsanhänger habe ich außen vor gelassen, weil es im konkreten Fall um einen Kurzholzrückeanhänger geht.

Zweiachsanhänger in Verbindung mit Auflaufbremse, sowie Auflaufbremse per se ist ein eigenes und leider ebenfalls schlimmes Thema.

Es würde mich nicht wundern, wenn bei dem von Dir geschilderten Fall die Auflaufbremse auch blockiert war, wie es in unserer Gegend leider „standard“ ist...

Bei den älteren auflaufbegremsten Anhänger ohne Rückfahrautomatik sind wohl die meisten blockiert und bei denen mit Rückfahrautomatik bremsen viele ebenfalls nicht mehr richtig, weil es nun mal nicht so ganz einfach ist, diese Technik richtig einzustellen.

Dann kommen genau die Worte in dem Tenor, wie Helmut es leider zu Recht angesprochen hat: „Mein Johnny (oder das Xaverl...) kriegt den Zug auch mit blockierter Auflaufbremse zum stehen...“

Wie sagte Einstein: „Zwei Dinge sind unendlich...“

Bei dieser Fraktion ist leider die der MB-trac und Unimog nicht weniger als der Durchschnitt anzutreffen, weil man ja zusätzlich mit dem „Argument“ punkten kann: „Das Seil war zu kurz...“

Du brauchst für statistische Zwecke nur mal in der Saison eine größere Getreideannahme anfahren und mal die auflaufgebremsten Hänger durchzählen...

Dabei will ich hier gar nicht den Oberlehrer spielen, auch mein auflaufgebremster Kipper kann zum Rangieren ohne Seil blockiert werden und ich habe es auch schon vergessen, vor Antritt einer Fahrt, die Blockierung aufzuheben...
... und es ist einfach nur Murks, wenn man konzentriert rückwärts um 2 enge 90 Grad Biegungen den Hänger rangieren muss und dabei durch 2 Querrinnen durchmuss, wo sich jedes Mal die Arretierung der Blockierung löst und man ständig das Seil ziehen muss, da ist es nun mal einfacher, die Bremse zu blockieren.
Aber es ist deshalb nicht in Ordnung...

...Interessanterweise schaut die BG bei den Kontrollen relativ lax über die teils abenteuerlichen Konstrukte hinweg, die sich an der Deichsel der auflaufbegremsten Hänger befinden...

Dabei ist es sch....nurzpiepegal, welcher Sachschaden entstehen kann, aber ein Menschenleben kann kein Mensch zurückbringen und eine nicht wiedergutzumachende Verletzung ebenfalls nicht...


So, jetzt aber Ende des Abschwafelmodus...

Grüße an alle

Holger
 
Moggälä schrieb:
Hallo Holger,
Ein schwerer Anhänger macht mit dem Moggele, was er will.
so pauschal kannst das auch nicht sagen. Schlimmer ist ein beladener Zweiachser (auflaufgebremst), der dir gar keine Stützlast gibt. Passierte meinem Bekannten mit seinem Trak, als innerorts jemand vor ihm ohne zu schauen in die Straße einbog - das Gespann klappte zusammen und seitdem gibts nen 190er Benz aus HU weniger...
mfG
Axel

Bis zu welcher Anhängelast ist ein auflaufgebremster Kippanhänger denn am 80 km/h-Unimog zulässig?

Wurde das eingehalten?

Ist es daher ein Wunder, dass das Gespann einklappte?

gruesse
hueroth

p.s.: Mir ist es schon klar, dass der normale Mogger das nicht weiss, nicht wissen will und daher auch keine Antworten kommen werden.
 
hueroth schrieb:
...p.s.: Mir ist es schon klar, dass der normale Mogger das nicht weiss, nicht wissen will und daher auch keine Antworten kommen werden.

Hallo hueroth,

was hat Dich so verbittert werden lassen, dass Du uns alle so pauschal - und zu unrecht - verurteilst und dieses Urteil nicht einmal mit Deinem richtigen Namen unterschreibst?

Wen fürchtest Du?

Ernste und zugleich aufrichtige Grüße

Holger
 
Hallo hueroth,

es reicht ja auch, wenn man weiß wo solche Gesetzestexte zu finden sind :) StVZO, §41, Absatz 10:

(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

1.

8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2.

8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.

3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.


Gruß

Fabian
 
Hallo Fabian,

danke!

Ergänzend vielleicht noch die Bestimmungen für 2 auflaufgebremste Hänger in einem Zug:

Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 8 t müssen mit einer Druckluftbremsanlage
ausgerüstet werden, hingegen dürfen Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 8 t statt mit
einer Druckluftbremsanlage, mit einer Auflauf-Bremsanlage
ausgerüstet sein.

Bei Zugfahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 25 km/h beträgt, darf im Zug nur
ein Anhänger mit Auflauf-Bremsanlage mitgeführt werden.

Hinter Zugfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h sind zwei Anhänger mit Auflauf-Bremsanlage
zulässig.
Ausnahmeverordnung
Gemäß 28. Ausnahmeverordnung dürfen hinter Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von 32 km/h zwei auflaufgebremste
Anhänger mitgeführt werden. Jedoch darf dabei eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden.

Die Regelung, dass von einer lof-
Zugmaschine mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 32 km/h - also z.B. 40
km/h - im Zug nur e i n auflaufgebremster Anhänger mitgeführt werden darf, bleibt auch mit
auflaufgebremsten 8 t-Anhängern, die bis 40 km/h fahren dürfen, weil deren Auflaufbremsen
ja auf a l l e vier Räder wirkt, bestehen.

Grüße

Holger

Links/Quellen:
http://www.wabco.info/intl/pdf/815/00/84/8150200843.pdf
http://www.llh-hessen.de/landwirtschaft/bw_vtec/vtec/text175.htm
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_41.php

Tabellenbuch für Landmaschinentechnik: Systemtechnik, Technische Mathematik, Arbeitsplanung (Taschenbuch) ISBN-10: 3582032949


PS: Interessanter Nebengedanke:
Auch für lof Fahrzeuge gilt übrigens die Regelung für das Mobiltelefon: Die Benutzung ohne Freisprechanlage während der Fahrt ist verboten.
Dies teilte der Fachverband Landtechnik im VDMA der Zeitschrift profi 4/2001-6 mit.
 
Hallo

Sehr interessantes Thema mit tollen Aussagen. Klasse!!

Auch wenn die Ursprungsfrage inzwischen aufgeweicht ist find ich toll das mal Klartext geredet wird.

Was neben der Überlastung durch zu hohe Stützlast passieren kann wurde hinrechend diskutiert. Allerdings halte ich das Gegenteil nämlich zu wenig Stützlast für mind. genau so gefährlich.

Gerade die gern angebauten Kugelkopfkupplungen verleiten dazu richtig schwere aber schlecht austarierte Anhänger hinten dran zu hängen. Ist mir selbst schon passiert das ich am Ende komplett quer auf der Bundesstrasse stand.

Ein einmal pendelndes Unimog Gespann ist fast nicht mehr zu halten.


Gruß

Thomas
 
holgi63 schrieb:
...Ausnahmeverordnung
Gemäß 28. Ausnahmeverordnung dürfen hinter Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von 32 km/h zwei auflaufgebremste
Anhänger mitgeführt werden. Jedoch darf dabei eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden.

Die Regelung, dass von einer lof-
Zugmaschine mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 32 km/h - also z.B. 40
km/h - im Zug nur e i n auflaufgebremster Anhänger mitgeführt werden darf, bleibt auch mit
auflaufgebremsten 8 t-Anhängern, die bis 40 km/h fahren dürfen, weil deren Auflaufbremsen
ja auf a l l e vier Räder wirkt, bestehen.
...

Hallo Holger,

leider scheint es die 28. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht im WWW zugeben - da würde mich mal der Text interressieren.
Weil nichts anderes steht doch schon in der StVZO.

Hier mal der vollständige Absatz 10 des §41 StVZO
  • (10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

    1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

    2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,

    3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.

    Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mit geführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn

    1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,

    2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,

    3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.

D.h. für mich, dass man hinter jeder Zugmaschine (=Unimog) auch zwei auflaufgebremste Anhänger führen darf -solange die drei letzten Bedingungen erfüllt werden. Also spielt die bauartbed. Höchstgeschwindigkeit keine Rolle -man darf hält nicht schneller als 25 km/h fahren.
Ob das jetzt sinnvoll ist mag ich nicht sagen, ist aber gesetzlich in Ordnung.

Glückauf
Lutz
 
Hallo Lutz,

das habe ich auch erst einmal genauso gesehen, wie Du es jetzt hier schreibst.

Jedoch ist sowohl bei Wabco, als auch in meinem (aktuellen) Tabellenbuch für Landmaschinentechnik
(ISBN-10: 3582032949 5. überarbeitete Auflage, von Oktober 2008)
der Passus mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges von 25km/h für zwei auflaufgebremste Hänger mit der Ausnahmeverordnung auf 32km/h drin.

Die Frage ist jetzt, was ist der wirklich aktuelle Stand?

Grüße an alle

Holger