Drosslung U 406

Rene_Beck

New member
04. Mai 2003
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Hallo Mogler,
ich habe die Führerscheinklasse T bin aber erst 17 also darf ich im Moment nur Landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen bis 40 km/h fahren. Da der Unimog aber 75 km/h läuft gibt es da ein Problem, deshalb meine Frage darf man mit einer Tachoscheibe im Fahrtenschreiber den Unimog fahren oder nicht. Leider konnte ich diese Information aus keinem der geposteten Beiträge entnehmen, oder muss der Unimog gedrosselt werden? Wenn ja welche Möglichkeiten gibt es noch?

Schon mal Danke für die Antworten
Gruß René
 
Hallo Rene
Frage an dich was hat der Unimog 406 jetzt für ein Kennzeichen .
Schwarz oder Grün ? Bei Schwarzen Kennzeichen darfst du das Wahnsinns
gerät nicht fahren ,wegen dem Eigen-und Gesamtgewicht .
Bei grünem Kennzeichen sieht das anders aus da darfst du auch Trecker
geröll von großer Sorte fahren allerdings nur bis Tempo 40 obwohl die
alle mehr laufen .Soweit ich weiß mußt diesen Führerschein für LOF
Fahrzeuge separat machen .Das thema war mal voriges Jahr in VOX
Auto Motor Sport .


Gruß Roland U 406
 
Hallo Rene,

also das mit der Schwarzen bzw Grünen Nummer kenne ich so nicht. Ich habe lange gesucht und kein Gesetzestext gefunden das das Fahrzeug eine Grüne Nummer haben muss. Es muss allerdings für Land oder Forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Das heißt du darfst mit dem Unimog nicht zum Oldtimertreffen oder ehnlichen fahren.
Das gibs sogar schwarz auf weiß. Du hast in diesem Moment keinen Versicherungsschutz und fährst sogar ohne Führerschein.
Solltest Du wohl bedenken.
Fahrtenschreiber brauchst du nicht führen, musst aber den Mog auf 40km sperren und von TÜV dann abnehmen lassen.

Gruß

Sebastian
 
Klasse T
Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und M), ab 16/18 Jahre
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.

Keine Befristung der Besitzdauer
Da du von lof-Zugmaschinen sprichst, ist die Frage nach grünem Kennzeiche überflüssig, es muss sich um eine solche Zugmaschine handeln und sie muss zu diesem Zweck eingesetzt werden, es könnte also auch ein geliehener Mog mit schwarzem Kennzeichen sein, er muss jedoch die Schlüsselzahl 871 haben, und den T besitzt du ja bereits.
Ob der Fahrtenschreiber als Nachweis ausreichend ist, kannst du nur bei der Bezirks-Regierung ( Verkehrs-Referat) klären. Nur die können dir dieses als Auflage erlauben. Die Möglichkeit dazu besteht grundsätzlich. Hilfreich hierbei können auch die Landwirtschafts-Kammern sein.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 74 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können genehmigen

die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,

das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Alle anderen Ratschläge sind Mumpitz. Kein Richter oder die Mitarbeiter des Hobby-Club "Grün-Weiss" scheren sich einen Dreck um irgendwelche Meinungen oder Aussagen, die in diesem Forum oder sonstwo im Net kursieren.
 
Hallo Mogler,
Danke für die Anworten, ich werde mich jetzt mal bei den Herren schlaumachen was die genau haben wollen.

Gruß René