- 20. Juli 2002
- 15.071
- 19
- 38
- Membership number in the Unimog Veterans Club
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Hallo Armin
STVZO, Kapitel B; III. Bau- und Betriebsvorschriften
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Abs 4....
regelt die Zulässigkeit.
Aber wie in Deutschland üblich, gibt es natürlich auch noch das hier
Ob ein ungewöhnlich breiter Fahrer auch als ungewöhnlich breite Ladung zu bewerten ist unterliegt alleine deiner Überredungskunst, ungewöhnlich langsam ist er dadurch in jedem Falle. :lol:
STVZO, Kapitel B; III. Bau- und Betriebsvorschriften
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Abs 4....
regelt die Zulässigkeit.
Aber wie in Deutschland üblich, gibt es natürlich auch noch das hier
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn .....
(2) Blaues Blinklicht .....
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Ob ein ungewöhnlich breiter Fahrer auch als ungewöhnlich breite Ladung zu bewerten ist unterliegt alleine deiner Überredungskunst, ungewöhnlich langsam ist er dadurch in jedem Falle. :lol: