Fahrverbot??????????

HermannMack

New member
04. März 2005
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Hallo ihr mogler da draussen in der Welt der Männerspielzeuge, habe mal `ne Fräge`.....Ich will mir ( da ich meinen 411 er nicht fertig kriege, muß weg ) einen 404 kaufen. Wie schädlich verhält sich das LKW Fahrverbot gegenüber eines 404 mit normalem Kennzeichen und oder mit grünem Kennzeichen? Mein Mog muß wie ich auch arbeiten und verträgt desshalb kein H.
Und zu allem Überfluss will ich mit Pritsche und zum wechseln mit einer Wohnkabine fahren, habt ihr ne Idee??????

Ich hoffe auf euch, der Hermann mit abedlichen Grüßen!!!!!!!!
 
Hallo Hermann,

um das Sonntagsfahrverbot brauchst Du Dir mit einem 404 keine Sorgen machen, solange Du ohne Anhänger fährst, da der Mog ja wohl weniger als 7,5 zGG hat :wink:

Mit Anhänger greift allerdings für diesen das Sonntagsfahrverbot wenn Du nicht eine Ausnahmeregelung gelten machen kannst.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

....

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),

2. die Beförderung von
1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
4. leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, 1. und 2. Weihnachtstag.
....

Was mich interessiert ist, wie Du ein grünes Kennzeichen bekommen möchtest.
 
Ja, das grüne Kennzeichen habe ich schon für meinen 411 er, Zugmaschine- Ackerschlepper.........ich hoffe das geht mit dem 404 auch, aber dann hat sichs mit der Wohnkabine ausgeträumt.
Wer kann mir denn etwa sagen wie viel ein 404er, bei 100%
Versicherung und an Steuer kostet bei normalem schwarzen Kennzeichen.
Grüße vom Hermann
 
Grünes Kennzeichen!!!

Ladefläche auf 2,18m kürzen und dann als Land u. Forstwirtschaftlich Zugmaschine eintragen lassen

und du mußt ein bißchen Land oder Wald vorweisen ( Eigentum oder Pacht )
incl. Steuernr.

Die 2,18 können auch 2,38 sein han ich nicht mehr genau im Kopf .

mfg Medrow
 
Im Gesetzestext ist von "Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen" die Rede...

Also müßte ein Fahrzeug das als 8710 (Zugmaschine Ackerschlepper) läuft nicht unter diese Regelung fallen...

Bei mir (406 Ex-Kommunal) war für die Umschlüsselung eine generelle landwirtschaftliche Eignung vom TÜV gefordert. Da reicht je nach Prüfer schon eine Zapfwelle aus.
Ich brauchte nichtmal nen Kraftheber, da eine Frontzapfwelle nachgerüstet wurde und eine Schmidtplatte vorhanden ist an die ein Frontkraftheber eingehängt werden könnte.

Voricht bei grünem Kennzeichen, denn diese sind Lof-Zweckgebunden!
Aber man kann ein 8710-Fahrzeug auch problemlos schwarz anmelden :wink:

Die ich meinen Mog nicht nur Lof benutzen möchte, habe ich auch die schwarze Zulassung vorgezogen...

Gruß Michael
 
Hallo,
so jetzt muss ich diesen alten Betrag nach vorne holen.
Ich plane eigentlich mit in die Schweiz zum Treffen meine beiden kleinen 411er mit meinen 1200 samt Tieflader zu ziehen.
Jetzt ist es schon richtig das natürlich das Sonntagsfahrverbot für die Heimfahrt gereifen würde.
Gibt es eine Möglichkeit hier eine Sondergenehmigung zu bekommen um von der Schweiz am Sonntag nach Hause zu kommen über Bundes bzw Landstraße würde ich sowieso fahren.
Gruß
Wolfgang
 
Hallo,

für die Schweiz wird es eine Ausnahmeregelung des dortigen Sonntagsfahrverbot geben!
Bitte rechtzeitig anmelden.
http://www.jahrestreffen.ch/sofahrverbot/sofahrverbot.html

Für Deutschland musst du bei deinem Landratsamt eine Genehmigung einholen, kostet 100€-150€.

Grund der Genehmigung:
"h) Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten,
Musikinstrumente)"

Gruß
Patrick
 
Hallo Wolfgang

Ich plane eigentlich mit in die Schweiz zum Treffen meine beiden kleinen 411er mit meinen 1200 samt Tieflader zu ziehen.
dein 1200er ist normalerweise als Zugmaschine zugelassen. Diese sind nicht vom Sonntagsfahrverbot betroffen, auch Zugmaschine mit Anhäger sind vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen, du könntest sogar zwei anhängen.
Eigentlich steht das aber bereits alles weiter oben. Es muss dafür nicht unbedingt eine lof-Zugmaschiene sein. (Zugmaschien sind nicht zu verwechseln mit Sattelzugmaschinen)
Sofern du aber Autobahnen nutzen möchtest, gilt die Mautpflicht auch für Zugmaschinen bei Überschreitung der Gewichtsgrenze ( das Gesamtzuggewicht ist maßgebend ), es sei denn du hast ein lof-Kennzeichen.
Lof-Kennzeichen geht aber wiederum auch mit normaler Zugmaschine, da die Steuerbegünstigung an die Verwendung und nicht an den Schlüsseltyp gebunden ist.
 
Hallo,

Mit dem nichtzutreffen des Sonntagsfahrverbotes bei Zugmaschinen mit Anhängern wäre ich nicht so sicher

Hier mal ein Link zum BAG, die Anmerkung zu den Verwaltungsvorschriften ist recht interessant

http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lkw-Fahrverbote/sonntagsfahrverbot_gesetz2006_05_23.html?nn=13032

Gruß Knuth
 
kgash schrieb:
Mit dem nichtzutreffen des Sonntagsfahrverbotes bei Zugmaschinen mit Anhängern wäre ich nicht so sicher

...kannst du aber :wink:
Eine Zugmaschine(ZGM) ist keine Sattelzugmaschine(SZM). Die eine ist auch keine Untergruppe der anderen.

Sowohl die STVO als auch dein Link der BAG behandeln nur LKW und SZM. ZGM (egal ob mit oder ohne Anhänger) fallen nicht unter das Fahrverbot gem. §30 STVO und der BAG-Link gibt nur 2 Merkmale einer ZGM wieder.

Wenn ZGM mit Anhänger unter das Fahrverbot fallen würden, dürfte sonntags kein Bauer und kein Schausteller auf der Bahn sein.
Hast du eine Verordnung zur Hand, dass diese beiden Berufsgruppen vom Fahrverbot ausgenommen sind? Ich nicht.

Gruß Ulli