Hallo Jochen,
danke für die interessante Broschüre.
Hallo Mogler,
aber bitte bedenken hier sind wieder Sonderfreigabe für LOF enthalten die bei Privatleuten nicht gültig sind. Es handelt sich um sonderregeln für die Land und Forstwirtschaftliche Betriebe!!
Der Punkt der hier mit Vorsicht zu sehen ist gilt dem Einhacken von Zurrgurten am Fahrzeugrahmen oder Profilen der Pritsche wie es auf den Bildern zu sehen ist, das wird in anderen Fachberichten ganz klar als nicht zulässig eingestuft. Und in der Praxis hatte ich auch schon Berührung damit.
Als mich ein Spezialtrupp für Güterverkehr der Rennleitung angehalten hat wurde genau der Punkt bemängelt. Der Beamte erklärte mir dass es besser sein als nichts, darum drückt er nun ein Auge zu, aber er will es mir erklären warum das nicht zulässig ist.
Er sagte mir dass in einer Zurröse der Gurt in keine Richtung rutschen kann da diese einen sehr begrenzten Durchmesser bzw. Längsweg zulassen, das Rahmenprofil hingegen keine Querbegrenzungen in kurzen Abständen ca. 5cm auf weist und so der Hacken durchaus 50cm rutschen kann. Und somit keine sichere Verzurrung möglich sei.
Ich habe Zurrösen im Pritschenboden nachgerüstet und fahre mein Holz nur bis zur Höhe meiner umlaufenden Borwänden und verzurrt. Somit kann auch falls ein Stück aus dem Stapel rutschen würde dieses nicht auf die Fahrbahn fallen. Und so halte ich das auch beim Beladen meines Anhängers.
Gruß Robert