Rückfahrscheinwerfer manuell geschaltet ist das OK?

JohannesD

New member
28. Apr. 2008
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LK Bamberg
Servus,

bei meinem 421er (Bj 71) sind die Rückfahrscheinwerfer (er hat zwei) manuell geschaltet, dh über einen Schalter
auf dem Amaturenbrett nicht über den Schalthebel am Getriebe.
Jetzt frage ich mich, ob das so TÜV konform ist... Weis das einer?

lg

Johannes D.
 
Servus Johannes,

StVZO §52a Abs. 4: "Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben."

Für landwirtschaftliche ... Zugmaschinen und Arbeitsgeräte sind Rückfahrscheinwerfer nicht vorgeschrieben. Sind sie jedoch vorhanden, müssen sie obiger Vorschrift entsprechen.

Nach "Arbeitsscheinwerfer StVZO" gegoogelt findest Du entsprechende Vorschriften für weitere Beleuchtungsmöglichkeiten.
 
Ist bei mir auch so, aber ich sage mal das ist ein Arbeitsscheinwerfer, keine Rückfahrscheinwerfer, hat bisher keinen bei der Untersuchung interessiert, da würde ich es auch immer erst mal drauf ankommen, lassen, zur Not vom Fahrezug reißen.
 
Hallo Tim,

ich kenne auch keinen einzigen "kleinen" Mog mit Schalter am V/N/R-Hebel. Bei mir sitzt der auch im Armaturenbrett. :wink:
 
hallo Tim,
der Scheinwerfer hinten am Unimog ist laut Ausrüstungsliste ein Arbeitsscheinwerfer.
Für die Beleuchtung des Hinteren Arbeitsfeldes bzw. angebauten Gerätes.
sollte vom Prüfer auch so problemlos erkannt werden.
Gruß
Jochen
 
Hallo Tim und alle anderen,

an meinem 421 er war das genauso, dann habe ich den Schalter am Armaturenbrett stillgelegt
und einen Zugschalter bei meinem Landmaschinenhändler geholt und am Vorwärts-Rückwärtshebel
montiert.
Funktioniert einwandfrei! :party

Viele Grüsse aus dem Markgräflerland

Eugen
 
Hallo miteinander,
es gab tatsächlich einen Rückwärtsscheinwerfer mit Schalter am V L R Hebel.

Hab ich persönlich auch erst ein paar mal gesehen.
 
Liebe Unimog-Freunde,

von einem "hier nur Leser" - danke - kommen zu dem originalen Schalter noch folgende Nummern:

"Teile Rückfahrlicht-Schalter am VNR-Hebel :
Halteblech 1:
406 544 09 38
Halteblech 2:
404 544 14 38
Schalter:
000 545 05 06"
 
Hallo, kann folgendes bestätigen: mein Paragraph21-TÜV Prüfer sagt, Rückfahrscheinwerfer nicht vorgeschrieben... und Position und Funktion von einem Arbeitsscheinwerfer auch nicht - somit Schalter am Armaturenbrett für angebauten hinteren Scheinwerfer o.k. ... aber was angebaut ist soll auch funktionieren !
 
Servus,

vielen dank für die vielen Antworten, auch für die Angabe der entsprechenden Paragrafen, so kann mann dann auch selber genau nachlesen!

Was ich vergessen hatte zu schreiben, (so bin ich überhaupt draufgekommen) am Getriebe ist durchaus ein (aktuell nicht verdrahteter) Schalter dran, der wohl für die Rückfahrscheinwerfer gedacht war.

viele Grüße

Johannes D.
 
Hallo Christoph,

die von dir genannten Halter gibts schon seit 2013 nicht mehr zu kaufen. Deshalb habe ich damals einen Halter selbst gebaut und einen anderen Schalter verwendet. der aber nicht langzeittauglich war. Die seit 2014 eingebaute Version (im Schaltdeckel) dagegen funktioniert tadellos.

Nur den o. g. Schalter selbst kann man noch bei MB für 76,95 € kaufen.
 
mevissen4 schrieb:
Hallo zusammen,

fahre zwar einen "großen" Unimog aber bei mir hat der Vorbesitzer sich selber was gebaut. Ist ein Zugschalter der auf den V/R-Hebel geht.

40195282ir.jpg
 
Hallo,

noch mal zum Thema "hintere Arbeitsplatzbeleuchtung" und "Rückfahrscheinwerfer".

Beides gab es als SA für die kleinen Unimog. Der Rückfahrscheinwerfer wird über den V/R Hebel geshaltet und die hintere Arbeitsplatzbeleuchtung über Schalter MIT Kontrollleuchte.

Bei der HU von LoF muss ein angebauter Rückfahrscheinwerfer funktionieren, auf die Überprüfung der hinteren Arbeitsplatzbeleuchtung darf verzichtet werden.

Gruß
Markus

P.S.: Mehr Details gibt es in meinem Buch über Sonderausstattungen, sofern es realisiert werden kann.
 
Hallo Markus,

kopiere mal aus der STVZO den §52a rein:

"§52a Rückfahrscheinwerfer

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.

(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.

(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.

(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.

(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an

Krafträdern,

land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

einachsigen Zugmaschinen,

Arbeitsmaschinen und Staplern,

Krankenfahrstühlen.

(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen."



Danach braucht es eben für Fahrzeuge mit LoF-ZUlaasung keinen Rückfahrscheinwerfer. War selbst auch schon ohne beim TÜV. War kein Problem.
 
Hallo Ingo,

und wo ist meine Aussage jetzt diametral zu den von dir zitierten Gesetzen?

Für die kleinen Unimog gab es einen Rückfahrscheinwerfer als SA = Sonderausstattung, also auf Wunsch. Und wenn er verbaut ist, muss er funktionieren. Wenn keiner vorhanden ist kann auch keiner funktionieren.

Gruß
Markus
 
Hallo Ingo,

nachdem was Markus aber weiter oben geschrieben hatte gab es zwei verschiedene Möglichkeiten, nämlich
- als normaler Rückfahrscheinwerfer. Dann gelten die von Dir genannten Regeln aus der STVZO
oder
- als einfacher Arbeitsscheinwerfer. Dann sind die genannten Regeln der STVZO nicht anzuwenden. Sondern die Scheinwerfer können über einen normalen Schalter ein und ausgeschaltet werden. Allerdings dürfen diese im normalen Strassenverkehr nicht eingeschaltet werden, eigentlich auch nicht zum Rückwärts rangieren, sondern nur zum Arbeitseinsatz z.B. auf dem Acker. Den TÜV interessieren diese Scheinwerfer dann nicht.
 
Hallo Jürgen,

Du schreibst von dem Arbeitseinsatz z. B. auf dem Acker. Ist es dann so, dass es bei den Regeln für den Betrieb von den Scheinwerfern einen Unterschied zwischen einer reinen Zugmaschine und der landwirschaftlichen Ausstattung (lof) gibt?

Mit freundlichem Unimoggruß
Nikolaus
 
Hallo Nikolaus,

Arbeitsscheinwerfer können an alle möglichen Fahrzeugen angebracht werden, dies ist nicht nur auf LoF und nicht nur auf Zugmaschinen beschränkt. Wichtig ist nur, dass diese Arbeitsscheinwerfer eben nur zum Arbeiten und nicht zum Fahren im öffentlichen Strassenverkehr genutzt werden.