Hallo Jürgen
um es kurz zu fassen, 3821/85 behandelt das EK-Kontrollgerät. 561/2006 behandelt Sozialsvorschriften u.a. Lenkzeiten, die damit ich nicht angesprochen habe.
Grundsätzlich bezieht sich 561/2006 auf die Harmonisierung von Sozialvorschriften und beinhaltet die Aufhebung der Vorschrift 85/3280 und spricht im in demn Absätzen 32 ff von Änderungen 3821/8, was um Umkehrschluss bedeutet, diese Richtlinie ist nach wie vor gültig. Dies ist defakto auch damit ausgedrückt, dass die neuen (digitalen) EG-Kontrollgeräte in dem Anhang 1B beschrieben werden.
Im allgemeinen bezieht sich 561/2006 auf den Fahrer als Arbeitnehmer und zu schützendes Person vor Überbelastung durch ausufernde Lenkzeiten, die Absätzen 8, 17 sprechen ausdrücklich von Arbeitnehmer als Fahrpersonal.
Absatz 23 ermöglicht nationale Abweichungen, womit weiter oben angeführten Urteile nicht zu beanstanden sind.
Wichtig dabei ist, dass 3821/85 nicht die Lenkzeiten behandelt sondern das EG-Kontrollgerät, was ein elementarer Unterschied bedeutet. Die weiter oben angeführten Urteile besagen grundsätzlich nur, dass der private Lenker von dieser Betriebsicht nicht betroffen ist.
Hätte der Gesetzgeber hier eine Änderung gewollt, so wäre 3821 genauso wie 3820 aufzuheben, was aber expliziet nicht gewollt bzw erfolgt ist.
Die Lenkzeiten die sich letzendlich aus 15/2002; 561/2006 u.w. ergeben sind aus gründen der Verkehrssicherheit zu beachten, was aber hier nicht zur Diskussion steht.