Tüv 406

Mittelmuehle

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11. Juni 2003
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Hallo Leute,
bin heute mit meinem 406 Bj1966 zur Ganzabnahme gewesen.
Der Mog ist als Zugmaschine eingetragen.
Technisch hat er keine Probleme,aber der Prüfer hat jetz Probleme mit dem Fahrtenschreiber.Nach ihm seiner Aussage müßte der Fahrtenschreiber Geicht sein
trotz Privater Nutzung und H-Kennzeichen.Fasselete was von §57a.,war danach bei der DC.Niederlassung Mainz mit der Aussage das für diesen Fahrtenschreiber seit 1976
keine Scheiben mehr Hergestellt werden,und laut VDO dies als Privater Nutzer auch keine
Eichung erfordelich sei.Konnte den prüfer aber nicht beeindrucken.
Weiß jemand eine Verordnung wo dieses devinitiv geregelt ist.

Viele Grüße aus dem Nassauer Land

Hans-Jürgen
 
Hallo Leute,
bin heute mit meinem 406 Bj1966 zur Ganzabnahme gewesen.
Der Mog ist als Zugmaschine eingetragen.
Technisch hat er keine Probleme,aber der Prüfer hat jetz Probleme mit dem Fahrtenschreiber.Nach ihm seiner Aussage müßte der Fahrtenschreiber Geicht sein
trotz Privater Nutzung und H-Kennzeichen.Fasselete was von §57a.,war danach bei der DC.Niederlassung Mainz mit der Aussage das für diesen Fahrtenschreiber seit 1976
keine Scheiben mehr Hergestellt werden,und laut VDO dies als Privater Nutzer auch keine
Eichung erfordelich sei.Konnte den prüfer aber nicht beeindrucken.
Weiß jemand eine Verordnung wo dieses devinitiv geregelt ist.

Viele Grüße aus dem Nassauer Land

Hans-Jürgen
 
Hier der Wortlaut von 57a
§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät.

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,

5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.

(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.

(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) ausgerüstet ist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben; dies gilt nicht für Kraftomnibusse, wenn sie im Linienverkehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät entsprechend Absatz 2 betrieben wird. Anstelle der Namen der Führer kann in diesem Fall das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen werden.

(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
nachzulesen in http://www.stvzo.de/
Gruß Helmut
 
Hallo,

bedeutet das in dem Fall, das ich als Hobbynutzer trotzdem einen funtionsfähigen geeichten Fahrtenschreiber haben muß, oder könnte ich diesen ausbauen da in den landwirtschaftlichen Mogs auch keiner drin ist.
Ich kenne einige 406 er, habe aber bei diesen entweder keinen Fahrtenschreiber gesehen oder es wurde nie eine Scheibe eingelegt.

Grüße
Ralf
 
Hallo,
entweder Du baust das Teil aus und machsteinen ganz normalen Tacho rein oder
Du legst halt eine neue Tachoscheibe ein. Ich nutze meinen U1000 rein für
lan- und forstwirtschaftliche Arbeiten und habe einen Fahrtenschreiber drin.
Tachoscheiben sowie Fahrtenschreiber wären eigentlich nicht vorgeschrieben. Aber
wenn das Ding schon drinist und funktioniert nutz ich die Tachoscheiben halt zum
Stundennachweis bei Lohnarbeiten.
Thorsten
 
Hallo,
Nach dem Beitrag von Helmut habe ich mir mal die Verordnung EWG nr.3820/85
angeschaut und Artikel 4 Absatz 12.gelesen,darin steht gilt nicht für Fahrzeuge
die zu nichtgewerblichen Güterbförderung für private Zwecke verwendet werden.
also brauch mann folglich keine Tochoscheiben einzulegen und somit auch keinen geeichten Fahrtenschreiber. Konnte denn TÜV damit überzeugen.
Hallo Thorsten
Bei meinen 406 Bj.66 wurden ab 1976 keine Scheiben für diesen Fahrtenschreiber mehr
hergestellt und kann somit auch nicht mehr laut Dc.geeicht werden!

Vielen Dank Helmut für die rasche Antwort1

Grüße aus dem Nassauer Land

Hans-Jürgen
 
Zusatzfrage, da ich ja auch einen U406 mit Fahrtenschreiber über den TÜV jagen muß.:

Muß der Fahrtenschreiber zum Eichen ausgebaut werden oder geht das auf einem Prüfstand beim TÜV?

Gruß! Karl
 
Hallo!
Also ich hatte bisher wegen dem Fahrtenschreiber mit meinem 406 (Flugzeugschlepper) noch nie Probleme bei TÜV. Weder bei der Neuabnahme noch beim \"normalen\" TÜV. Die haben sich den Fs. noch nicht einmal aus der Nähe angesehen. Der Mog wird ausschließlich privat genutzt...

gruß Jan
 
Hallo,
der TÜV hat meinen Fahrtenschreiber noch nie in Augenschein genommen. Ob die
Prüffrist abgelaufen war oder nicht hat niemals interessiert.
Das größere Problem könnte da schon das BAG, Bundesamt für den Güterverkehr,
werden. Wenn die tatsächlich mal einen Unimog in der Mangel haben lassen die
Euch wahrscheinlich nicht eher los bevor sie irgendeinen, sei er noch so gering,
Mangel gefunden haben. Da bietet sich für die Kontrolleure natürlich der
Fahrtenschreiber an. Prüfung nach §57b abgelaufen-Bußgeld!
Sicher, eine recht unwahrscheinliche Sichtweise, aber dennoch möglich. Meist
lassen aber BAG`ler und Polizisten die Finger vom Unimog weg. Gut so!
Thorsten