Zweikammer Rücklichter zulässig oder nicht?

404KPG

New member
27. Okt. 2004
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Hallo Zusammen,

Sind die Zweikammer- Rückleuchten mit kombiniertem Blink/Bremslicht noch zulässig?

Gab es evtl. mal eine Verpflichtung, die Zweikammer-Rückleuchten gegen moderne zu ersetzen, so wie es eine Verpflichtung zur Nachrüstung einer
Warnblinkanlage gibt ?

Erlicht eine H- Zulassung, wenn man das Rücklicht auf den aktuellen Zustand umrüstet?

Hintergrund:

Bei meinem ex Bw-Fuko sind nach wie vor die sogenannten
Zweikammer-Rückleuchten in Funktion, bei denen die oberen orangen Birnen
gemeinsam für Blinker und Bremslicht verwendet werden.
Das ist alles original so und in den letzten 10 Jahren gab es beim jährlichen TüV keinerlei Beanstandungen.

Das Fahrzeug ist von BJ 64, seit letztem Jahr mit H-Kennzeichen zugelassen und befindet sich auch sonst weitgehend im Originalzustand. Auch bei der Abnahme zur H- Zulassung gab es keine Beanstandung der Zweikammerrückleuchten.
In so fern könnte man meinen, dass alles seine Richtigkeit hat.

Nun bin ich in den letzten Tagen verschiedentlich auf die Blinker/ Bremslichter angesprochen worden. Offenbar gibt es heute viele Verkehrsteilnehmer, die mit diesen altmodischen Anzeigen nicht viel anfangen können oder die es zumindest als unnormal empfinden, wenn zunächst beide Leuchten dauerhaft aufleuchten und dann eine zu blinken anfängt und die andere weiter "bremst".

Ein befreundeter Oberkommissar aus dem Streifendienst meinte, das wäre so nicht mehr zulässig und man müsse das vermutlich ändern. 100% sicher ist das aber nicht...?!

Mit der Suchfunktion bin ich nicht wirklich fündig geworden, daher meine
Frage hier in 404 Forum, weil hier vermutlich die meisten ex- BW Fahrzeuge laufen und die Zweikammerrücklichter bei der Bundeswehr noch am längsten im Einsatz waren...

Vielen Dank für eure Antworten!
Beste Grüße
Klaus
 
Hallo Klaus,

die 2-Kammer-Leuchten sind nach wie vor zulässig, wenn sie am Fahrzeug ursprünglich verbaut waren. Wenn auch noch die Warnblinkanlage nachgerüstet wurde und ordnungsgemäß funktioniert, kannst Du unbesorgt weiter damit fahren.

Ob eine Umrüstung auf 3 Kammern H-Kennzeichenschädlich ist, hängt bestimmt von der Sorgfalt oder Einschätzung des jeweiligen Kfz-Sachverständigen ab.

Es gibt zwar ziemlich eindeutige Vorschriften, aber es sind einfach zu viele, und ...
 
Der großteil meiner Traktorensammlung hat 2-Kammerleuchten...
Alle diese Fahrzeuge befinden sich im Originalzustand inkl. Oldtimergutachten.

Allerdings habe ich, um Verwirrungen der nachfolgenden Fahrzeuge zu vermeiden, alle Blinkanlagen so umgebaut das an der Anhängersteckdose die Signale für 3-Kammerleuchten anliegen :wink:


Gruß Michael
 
Moin Michael,

Allerdings habe ich, um Verwirrungen der nachfolgenden Fahrzeuge zu vermeiden, alle Blinkanlagen so umgebaut das an der Anhängersteckdose die Signale für 3-Kammerleuchten anliegen


Darüber hinaus "leuchten" meine 2-Kammerleuchten in 3 Farben :idea: :wink:
 
Hallo Klaus,

Also auch ich habe diese Zweikammer Orchinall Rückleuchten, wobei ich letztens dahinter gekommen bin das da was vom Vorbesitzer umgepolt/gebaut wurde.

Und zwar sind bei mir die kleinen Schwarzen Röhrenkammern..wo mal wohl das Tarnlicht war entfernt worden. Und diese Dienen nun als Dauerrücklicht...da ja im Roten glasberreich. Dann große Birne oben Blinker, und große Birne unten Bremslicht.

Somit Dreikammer Funktion in Zweikammer Rückleuchten :P

LG Ralf
 
Hallo Zusammen,

Vielen Dank für die umfassenden Antworten.
Aus den vorliegenden Infos versuche ich jetzt mal eine Zusammenfassung:

1.) Es sieht so aus, als ob kombinierte Blink- Bremsleuchten derzeit durchaus zulässig sind. Deswegen hat wohl auch auch der TüV nichts dagegen.

2.)In dem oben genannten Link findet man den Hinweis auf den §53 StVZO, in dem das früher mal geregelt war. Im aktuellen §53 StVZO (Internet) findet man allerdings nur die Aussage...."(2) Fahrzeuge müssen an der Rückeite mit ROTEN Bremslichtern ausgestattet sein..." und keine weiteren Angaben zu Übergangsfristen bzw. Ausnahmen. Die aktuelle Fassung des §53StVZO hilft also nicht wirklich weiter. Die StVZO soll ja auch auf Dauer durch die FahrzeugZulassungsVerordnung FZV ersetzt werden.

3.) Die Angaben zu Übergangsfristen und Ausnahmen in dem Beitrag von MagMog (Justus) in o.g. Link findet man auch auf den Seiten verschiedener Oldtimerclubs und beim ADAC. Diese Angaben sind bestimmt seriös und weiterhin gültig, aber deren Verankerung im §53 ist nicht mehr da.

Ich werde mir jetzt mal die FZV vornehmen und suchen, ob sich aus dieser neuen Gesetzesverordnung eine klare Aussage ergibt.
An sonsten scheint es so zu sein, wie von Christoph vermutet: Einfach zu viele Vorschriften.....
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Die Idee, wenigstens die Anhängerkupplung so zu beschalten, dass ein "modern" ausgestatteter Anhänger zeitgemäß blinkt und bremst, hat etwas !
Die Klemme 54 gibt es zwar nicht direkt an der Natosteckdose, aber das entsprechende Signal lässt sich unmittelbar hinter dem Bremslichtschalter an der vierten Klemme von oben auf der Klemmreihe vorne (über Fahrerfussraum) abgreifen.

Beste Grüße und vielen Dank!
Klaus