411 Anhängelast - Zuglast ?

chri_gru

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28. Juli 2002
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Hallo Mogfreunde,

ich befasse mich gerade mit Anhängern. Da kommt unweigerlich die Frage auf:
Wiviel Anhängelast darf ein 411.110 von 1957 mit Rockinger Kupplung ziehen

In meinem Fzg-Brief sind bei diesen Feldern keine Angaben bzw. \" - \"
Er hat eine Einleiterbremse und der Bremsdruck ist angegeben.

In irgendwelchen Büchern habe ich von 40 Tonnen oder von Theoretischen 100 Tonnen im kleinsten Gang gelesen.

Was darf ich also dranhängen ?
Wie sind Eure Erfahrungen - was ist vernünftig ?

Danke im Voraus
 
Hallo Christian,
bis Ende der 50er Jahre unterlagen Anhängekupplungen noch keiner Typprüfung und damit wurde auch keine Anhängelast festgelegt. Da in deinem Fz-Brief keine Eintragung gemacht wurde, darfst du bis zu einem Gesamtzuggewicht von 40to anhängen, wegen der Einleiterbremse allerdings dann nur 25km/h schnell fahren (mehr wird er ohnehin nicht schaffen ;) )
Seit Ende der 50er Jahre (also noch nicht für deinen 411) gilt bei Zugmaschinen eine Mindestmotorleistung von 2,2kw je Tonne Gesamtzuggewicht (Gesamtgewicht der Zugmaschine + tatsächliche Anhängelast). Die Mindestmotorleistung gilt allerdings nicht für Züge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
 
Ja und nein. Vorsicht. Alles hat eine Festrigkeitsgrenze und nicht alles was man darf ist auch sinnvoll. Zunächhst ist es so, daß bei Zugmaschinen die Anhängelast, anders als beim LKW, nicht im Brief und Schein vermerkt wird. Beim LKW gibt es, ich meine, die feste Regel Anhängelast ist 1.o mal Gesamt des Zugfahrzeugs mit Auflaufbremse und 1.4 mit Druckluftanlage. Für den Mog als Zugmaschine gilt das nicht. Die Anhägelast ist damit zunächst allein durch die Festigkeit des Zugmauls begrenzt. Bei den älteren Fahrzeugen gab es im Brief eine ganze Latte von Bedingeunge wie was wann gemacht werden darf. Diese Einträge stehen in den neuen Briefen nicht mehr. Es gab/gibt daher zusätzliche Dokumente die das beschreiben. \'Begleitblatt\' oder so ähnlich.... ich habe das gerade nicht vorliegen. Wenn der Herrsteller bekannt ist, würde ich den fragen was die Kupplung ab kann. Trotzdem sollte man im Auge behalten. Das Problem ist nicht das Ziehen, sondern das Bremsen ! Die Last, die Bremsen und das fahrerische Können sind sehr wesentlich gefragt was geht. Wenn die Fuhre einmal am schmieren ist gibt es kein halten mehr. Also den Mog möglichst immer gut beladen und den Hänger besonders am Berg (runter) nur mit guten Bremsen und so leicht als möglich. Alles im kleinen Gang.

An meinem 406 darf ich 27 to anhängen. Aber tun würde ich das kaum.
Die Fuhre soll ja auch noch fahren. Mit Auflaufbremse, womöglich mit Seilzug gesteuert sind hohe Lasten immer ein extra Risiko. Wenn die Bremsen des Hängers versagen oder warm werden, wird es echt eng.

Gruss Helmut
 
HAllo Helmut

Es heisst bei Anhängern mit durchgehender Bremsanlage das 1,5-fache des zGG des ziehenden Fahrzeuges...
Bsp: ein 2-Achsiger LKW mit 18to zGG darf 1,5*18= 27 Tonnen anhängen wobei er wie Du schon gesagt hast die 40 to nicht überschreiten darf...

Grüssle Michael
 
Hallo,

ich habe gestern erst in der bedienungsanleitung geblättert ... dort gibt es auch eine tabelle, was MB mit den original verbauten kupplungen an anhängelasten (gebremst/ungebremst, etc) erlaubt. natürlich habe ich das teil gerade nicht greifbar :-(

auf jeden fall machen die aber exakte angaben.

ich kann aber gerne nachsehen ... !

Andreas
 
Hallo,
in meiner umfangreichen 411er-Briefsammlung sind zumeist keine Angaben über Anhängelasten gemacht, bei einem steht ungebremst 1000 kg drin, jedoch sind überall Anhängekupplungen eingetragen; ich hielt mal einem Brief ( alte Ausführung ) von einem Unimog 2010 in Händen, da waren 37 to als Anhängelast eingetragen, unter der Bedingung, dass der Anhänger selbst für die Bremsung sorgt ( vermutl. mittels Luft ). Das ergäbe dann mit den 3 Tonnen vom Unimog wieder die 40 Tonnen.
Stefan Fuchs
 
Hallo Stefan,
könntest Du mir eine Briefkopie mir der Anhängelast zumailen? Sofern der Mog nicht nach Bj 60 war oder ist.

gruß Leif
 
Moin Leif,

Zunächst ist es so, daß bei Zugmaschinen die Anhängelast, anders als beim LKW, nicht im Brief und Schein vermerkt wird.

Das ist korrekt.

Die Anhägelast ist damit zunächst allein durch die Festigkeit des Zugmauls begrenzt.

Das stimmt auch

wenn im Fahrzeugschein keine Angabe, kann der Zug komplett 40 t wiegen.

Das ist auch richtig

Suche mal im Forum, da findest Du den Brief eines 2010 mit eingetragener Zuglast von 37.000 kg :shock:
 
Ich möchte gerne den Text aus dem Brief meines 2010 beitragen:

Anhänger mit Bremse 37000kg
Anhänger ohne Bremse 1000kg
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
ohne Bremse, mit einer oder mehreren Achsen 2000kg
Anhängelast für Anhänger mit Bremse gilt auf
ebener, fester und trockener Straße unter der
Voraussetzung, daß der Anhänger die zu seiner
Bremsung erforderliche Bremskraft selbst
aufbringt.

Für Verschiebearbeiten auf ebenem Gelände,
jedoch nicht auf öffentlichen Straßen, kann die Anhänge-
last bis 60000kg betragen.

Originaltext aus Fahrzeugbrief vom U 2010 5-02929/52 vom 26.03.1953

Gruß Piera
 
Hallo Kollegen,
da ich zur Zeit mit dem Bau einer Kugelkopf-Anhängerkupplung an der feststehenden Ackerschiene beschäftigt bin, habe ich mich auch gefragt, welche Lasten beim 411er eingetragen werden können. Ich habe mich daraufhin direkt an DC gewandt. Meine Anfrage wurde sehr zuvorkommend und schnell bearbeitet :D . Die Angaben gelten für meinen 411.110, Baujahr 56.

1. Anhänger mit durchgehender Bremsanlage 11000 Kg

2. Anhänger mit Auflaufbremsanlage 3500 Kg

3. Anhänger ohne Bremsen 750 Kg


Voraussetzungen

1 Das Fahrzeug muß sich in technisch einwandfreien Zustand befinden, dies gilt vor allem für die tragenden Bauteile, die Lenkungs- und Bremsanlagen sowie für die Bereifung.

2. An Zugfahrzeug und Anhänger muß eine durchgehende, auf das Zugfahrzeug abgestimmte Bremse vorhanden sein.

3. Das Zugfahrzeug ist annähernd auf das zulässige Gesamtgewicht auszulasten.

4. An dem Fahrzeug muß eine Anhängerkupplung mit ausreichendem D-Wert vorhanden sein.

Ich hoffe mit diesen aktuellen Zahlen (Freigabeschreiben DC vom 11.01.2007) etwas Klarstellung bei der Frage nach den jetzt zulassungsfähigen Anhängelasten geben zu können.

Wenn die Anhängerkupplung fertig ist und der TÜV seinen Segen dazu gegeben hat, werde ich ein paar Bilder hier einstellen.

Gruß aus dem närrischen Roßdorf

Helau

Michael
 
Hallo,

habe bei meinem 411.112 im Juli 2007 eine Vollabnahme gemacht, da ich keine Brief mehr hatte. Die Anhängelast wurde mit 750 Kg ungebremst und 5000 Kg gebremst eingetragen. Allerdings entsprechen die 5000 Kg der auf der Kupplung angegebenen Daten. Bei entsprechender Kupplung hätte mir der Prüfer auch mehr zugestanden, nach seiner Aussage bis 37.000 Kg. Die ungebremste Anhägelast wurde vom TÜV vorgeschlagen und von mir akzeptiert, 1000 Kg wären das Machbare geweswen.

Siegfried
 
Hallo Moggler,

wenn mann die ganzen alten Anhänger Mißtstreuer und Ladewagen anschaut, die haben doch alle keine Auflaufbremse! Sondern nur den Bremshebel auf der Deichsel, bzw zum Abnehmen und auf dem Schlepper mitzunehmen, damit man den Berg runter den Hänger bremsen kann. Diese Hänger gelten doch auch als ungebremst?? oder?? Oder kann ich so einen Hänger an meinem 411 ziehen, wenn er mehr als 750 Kg wiegt??
In meinem Brief sind keine Angaben bei gebremst und ungebremst eingetragen. Welche mindest Voraussetzung brauche ich um an meinen Mog ca. 8 Tonnen anhängen zu dürfen, bei einer Höchstgeschwindigkeit von 20 oder 25 KM/h.

Gruß Robert
 
Hallo Robert,

Zunächst einmal würde ich es mir wirklich zweimal überlegen einen nur dürftig oder garnicht gebremstenten Anhänger von 8 to hinter einem 411 zu bewegen. Selbst auf dem eigenen Grundstück. Und in jedem Fall müsste der 411 dann bis zur Halskause beladen sein, damit auch auf der Hinterachse Druck und Bremswirkung vorhanden ist.

Im öffentlichen Strassenverkehr gilt aus der STVZO:
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
...
(9) 1Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s 2 - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 - erreicht werden. 2Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s 2 , wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58 ). 3Die Bremse muß feststellbar sein. 4Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. 5Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muß selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muß diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. 6Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(10) 1Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
2Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. 3In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn
1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,
3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.

(11) 1An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. 2Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. 3Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
...

Danach wären bei mehrachsigen auflaufgebremsten Anhängern ein Anhängergewicht von bis zu 8 to durchaus möglich.

Beachten musst Du allerdings auch die Werte Deiner Anhängerkupplung in Bezug auf Stütz und Anhängelast. Allerdings sind die normalerweise ausreichend.
 
Hallo Jürgen,

danke für die super Antwort!!! Nun werde ich mir einen Anhänger mit Auflaufbremse besorgen.

Gruß Robert
 
Hallo Robert,
du kannst bei deiner Frage nicht nur nach der eingetargenen Anhängelast ausgehen. Du solltest auch berücksichtigen das sich zwischen dem Tag der ersten Zulassung und heute einiges geändert hat.
Die anderen Verkehrsteilnehmer haben heute in der relation wesentlich bessere Vezögerungswerte. Solange nichts passiert ist diese Tatsache bedeutungslos, wenn aber doch sind die Versicherungen stets bemüht sich aus der Haftung zu winden und der aus unserer sicht Unschuldige ist mehr oder weniger "Teilschuldig". Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, wär aber in der Lage ist ein so komplexes Fahrzeug instandzuhalten dem kann die Sachkenntnis des von ihm herbeigeführten Risikos vorgehalten werden.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten das er andere Vekehrteilnehmer nicht gefährdet ( unabhängig davon was die Betriebserlaubnis eines Oldies erlaubt ).
Ich will dir dein Vorhaben auch nicht gänzlich miesmachen, du sollst es nur mal aus anderem Blickwinkel betrachten. Auch technisch ist das führen ( und Bremsen ) eines auflaufgebremsten Anhängers mit einem dazu passendem Schlepper oder einem relativ kleinen Unimog ein deutlicher Unterschied.
Du solltest dir mal einen auflaufgebremsten beladenen 8 Tonner ausleihen und auf asphaltierten Wirtschaftswegen ein paar Bremsübungen und Vollbremsungen veranstalten, möglichst auf nassem Straßenbelag. Der Anhänger sollte preislich so bemessen sein das du eine evtl. deutliche plötzliche Wertminderung finnanzieren kannst.
Es könnte durchaus möglich sein das du dir anschließend Gedanken über eine Druckluftbremsanlage machst, deren Anschaffungspreis läßt sich im Vorfeld abklären. Die Teilnahmekosten nur an einem "Blechschaden".....sind immer höher als man sich vorstellt.
Mfg Winni
 
Hallo, Anhänger und Bremser:

in der Landwirtschaft gilt, wenn meine Informationen noch stimmen, für nicht zulassungspflichtige Anhänger (25km/h) das folgende:

"Ungebremste" Anhänger dürfen ein max. zulGG von 4t haben (3t Achslast + 1t Stützlast).

Deshalb war es so, dass früher die leichteren Ladewagen oder Miststreuer bis 4t zulGG die "mobile Handbremse" hatten, einen Handbremshebel an einem langen Bowdenzug, der in eine genormte Steckverbindung am Schlepper eingesteckt wird. Der Bowdenzug ist in der Regel auch für einen Mog lang genug.
Ich weiß noch, dass bis vor kurzem die Prüfer der luf-Berufsgenossenschaft sehr genau geguckt haben, ob an jedem Schlepper diese Steckverbindung montiert war.

Auflaufgebremste Anhänger, egal, ob Einachs-, Tandem- oder Zweiachsanhänger dürfen ein max. zulGG von 8t haben.

Alles, was darüber hinaus geht, muss eigengebremst (Druckluft) sein.

Anhänger ganz ohne Bremse, also auch nicht die Bowdenzugbremse, dürfen, wenn ich richtig informiert bin, nur 0,75t zulGG (oder Achslast?) haben.

Da man bei Zugmaschinen 2 Anhänger anhängen darf, also theoretisch 16t auflaufgebremste Masse, ist die bereits gepostete Warnung, "was macht man, wenn man mal bergauf bremsen muss?", sehr ernst zu nehmen!
In unserer Mittelgebirgslage habe ich früher oft diese Situation gehabt und ich kann Euch sagen, das macht keinen Spaß:
Nasse Fahrbahn, Bauernglatteis oder Schnee im Winter, auflaufgebremsten Anhänger voller Stallmist und dann hangaufwärts vor geschlossener Bahnschranke stehenbleiben müssen, früher noch mit nur auf 1 Achse gebremstem Hinterradschlepper... Das ist Adrenalin pur!

Da waren mir die "ungebremsten" mit der Bowdenzugbremse viel sympathischer - wenn man beim Anhängen daran gedacht hat, die Bremse auch wirklich auf den Schlepper umzustecken.

Grundsätzlich sollte man sich in Gebirgslagen unabhängig von dem, was im Brief steht, an die einfache Formel halten:
Angehängte Masse max. 1,5 x zulGG Zugmaschine, eine Formel, die auch bei schweren Geländewagen angewandt wird - deshalb dürfen die Nissan Patrols und Mercedes G die max. mit der Kugel möglichen 3,5t ziehen. Im Flachland kann man noch was drauf geben.

Trockene und feste Fahrbahn verträgt alles, aber wehe, es ist schmierig und rutschig und steil, da hilft im Extremfall auch nicht die durchgehende DL-Bremse. Masse zieht und zwar immer Richtung Erdmittelpunkt!

Winni hat schon ganz zu Recht geschrieben: Ganz egal, was man im Straßenverkehr tut, man muss zu jeder Zeit sein gesamtes Fahrzeug beherrschen können, denn die Gefährdung Dritter ist unter allen Umständen zu vermeiden und seien wir mal realistisch: 37 Tonnen an einem 411 oder gar 2010 hat nichts mehr mit Vernunft zu tun...

@Jürgen: Danke für Deine immer sehr gut recherchierten Beiträge.

Viele Grüße an alle

Holger