Änderung der Mautpflichtigen Strassen ab 1.07.2018

Moin
Nur der guten Ordnung halber:
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautbefreiung/mautbefreiung.html
bitte aufklappen:Weitere Beispiele und Voraussetzungen
Gruß,Rainer
 
Hallo zusammen,

denke das Rango recht hat:

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.


Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
[...]
Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.


Einziger Harken ist für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, für alle die eine Lkw Zulassung haben. Bei Lof-Fahrzeug ist der Zweck ja ein anderer.

Danach müsste sich die Maut für unseren Hobbyeinsatz erledigt haben, weil wir ja im Regelfall für uns und nicht gegen Geld fahren.

Was meint Ihr?
 
Hallo Erni,
Hallo zusammen,

Du hast Recht (wer lesen kann ist klar im Vorteil), steht sogar in den von mir angepriesenen Links:

Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative.

Allerdings gilt dies nur fur Fahrzeuge und Fahzeugkombinationen, die nach der ersten Regel bereits nicht Mautpflichtig sind.

Beim BFStrMG geht es leider nicht um tatsächlichen Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetz sondern nur um Fahrzeugarten die dazu nach objektiven Masstäben bestimmt (geeignet) sind. Erst dadurch werden die optischen Kontrollen an den automatischen Kontrollpunkten rechtssicher möglich. Dies ergaben auch mehrere Anfragen bei der Toll Collect, der BAG und dem Bundesamt für Güterverkehr.

Dies musste ich leider mit meinem 12to Pritschen-LKW, der rein privat nur zum Sportgerätetransport (TrialMog) genutzt wurde, erfahren. Ich musste ordentlich Maut entrichten, denn das Fahrzeug war eben für den Gütertransport nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, es war ein normaler LKW.

Nun stellt sich die Frage, wie sieht es zum Beispiel aus mit einem normalem Pritschenanhänger aus der die Fahrzeugkombination über 7,5to bringt.
Es ist sicherlich unstrittig, das ein normaler Pritschenanhänger generell für den Güterkraftverkehr geeignet und bestimmt sind.
Dieser oben genannte Anhänger würde ebenso ja bereits in die 1. Alternative fallen und zu der steht definitiv:

Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative), sind mautpflichtig unabhängig davon, ob

es sich um eine Privatfahrt handelt,
tatsächlich Güter befördert werden,
die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Es stellt sich also die Frage, ob sich die Mautbefreiung des Zugfahrzeuges (Unimog historisch etc) dann auch auf die Fahrzeugkombination erweitert.

Dazu gibt es wiederum im Gesetz selbst einen Hinweis:

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
....
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
1.Kraftomnibusse,
2.Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

Leider steht dieser Satz aber nicht als eigener Punkt sondern nur als Nachsatz zu Absatz 2. Es ist also interpretierbar, ob er sich nur auf die dort genannten Ausnahmen bezieht oder auch auf Absatz 1.

Und ich habe noch ein Anmerkung. Auch ich als Privatperson konnte und habe mich und mein Fahrzeug bei Toll Collect registrieren lassen. Zur ersten Zeit auch mit Mautbefreiung, da es sich bei dem MAN um einen von 14 auf 11,99to abgelasteten LKW handelte um in der Anfangszeit eben keine Maut zahlen zu müssen und nicht ständig darüber Rechenschaft geben zu müssen.
 
...und nochmal....

habe ich im Netz gefunden und hilft uns evtl. weiter. Es ist nochmal eine genaue Darstellung wie die Neuregelung zu verstehe ist.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Ackerschlepper oder Geräteträger

Keine Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs

Land- oder forstwirtschaftliche (LOF) Zugmaschinen Ackerschlepper oder Geräteträger sowie hiermit gebildete Fahrzeugkombinationen sind aufgrund ihrer spezifischen Bauart überwiegend für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt. Daher fallen sie nicht unter die Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs.
Ackerschlepper

LOF Zugmaschinen Ackerschlepper müssen in den früher ausgegebenen Fahrzeugpapieren mit der Schlüsselnummer 8710 eingetragen sein. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Februar 2006 erfolgt unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) die Eintragung "89" und bei Ziffer 4 (Art des Aufbaus) die Eintragung "1000".
Geräteträger

LOF Zugmaschinen Geräteträger müssen in den früher ausgegebenen Fahrzeugpapieren mit der Schlüsselnummer 8720 eingetragen sein. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Februar 2006 erfolgt unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) die Eintragung "89" und bei Ziffer 4 (Art des Aufbaus) die Eintragung "2000".
Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs

Werden LOF Zugmaschinen Ackerschlepper oder Geräteträger sowie hiermit gebildete Fahrzeugkombinationen jedoch für entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eingesetzt, so besteht grundsätzlich Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs des BFStrMG.
Ausnahmen von der Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs des BFStrMG:

Die Fahrt ist in folgenden Fällen auch von einer Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs des BFStrMG befreit:

bei Leerfahrten von LOF Zugmaschinen Ackerschleppern oder Geräteträgern sowie hiermit gebildeten Fahrzeugkombinationen ohne Güterbeförderung (auch der Anhänger darf kein Transportgut darstellen, welches entgeltlich oder geschäftsmäßig befördert wird),
bei Beförderungen von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke im Rahmen der Gewerbeausübung (Freistellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG)
bei Beförderung von land- und forstwirtschaftliehen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, wie sie in land- und forstwirtschaftliehen Betrieben üblich ist, d. h.
für eigene Zwecke,
für andere Betriebe dieser Art
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses (Freistellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG)

Die Beförderung im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses muss innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeuges, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt werden.

Die unter 3. genannten Ausnahmen treffen nicht auf von Lohnunternehmen für Dritte durchgeführte entgeltliche oder geschäftsmäßige Transporte zu.
Keine allgemeine Befreiung

Eine allgemeine Befreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sieht § 1 Abs. 2 BFStrMG nicht vor. Für die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Fahrzeuge gelten daher keine Besonderheiten, so dass für LKW und Zugmaschinen solo fahrend und in Kombination mit einem Transportanhänger bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t grundsätzlich Mautpflicht besteht.

Ausnahmen nach § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die sich lediglich auf die 2. Alternative auswirken, kommt bei LKW und Zugmaschinen keine Bedeutung zu.

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG, der die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art von der Anwendung des Güterkraftverkehrsgesetzes freistellt, begründet keine Ausnahme von der Mautpflicht von in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzten LKW und Zugmaschinen. Bei diesen Fahrzeugen reicht für die Begründung der Gebührenpflicht die Erfüllung der 1. Alternative der Mautpflicht (generelle Zweckbestimmung für den Einsatz im Güterkraftverkehr) aus.

Auch eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die gemäß § 3 Nr. 7 a) Kraftfahrzeugsteuergesetz ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, hat mautrechtlich keine Relevanz.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr

...
Problem ist aber, dass mein Mog die Schlüsselnummer 8700 hat und nicht die geforderte Schlüsselnummer 8710

Ich habe aber zwischenzeitlich Bei Toll Collect eine schriftliche Stellungnahme angefordert - evtl. hilft die ausstehende Antwort unsere Fragen zu klären.
Viele Grüße
Axel
 
Hallo,

hatte das ganze ja schon weiter oben geschrieben, auch das die 40km/h erst bei gewerblicher Nutzung ziehen.

Ganz klar - man muss sich nicht bei dieser tollen Firma (ob die mehrfachdeutung des Begriff's "toll" beabsichtigt war? http://www.wortbedeutung.info/toll/ ) anmelden, muss dann allerdings damit rechnen, das man eben kassiert wird und sich erst mal vor Ort mit ihnen rumärgern muss (oder eben entsprechenden Papierkrieg). Falls man dann erst aufgeklärt wird, das man in Wirklichkeit mautpflichtig ist, ja dann...

Bin jetzt mal gespannt, ob und wie lange nun diese Regelung gilt und ab wann dann "Gespanne" ab 3,5to - ohne jede Ausnahme - kassiert werden. Der Umgang mit den grünen Nummern wird ja auch immer "toller"!

mfG
Axel
 
Servus Axel,

ja genau so sehe ich es auch.
Jeder Verkehrsteilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, sich über gesetzliche Änderungen im Straßenverkehr zu informieren. Das ist eine "Holschuld" vom Fahrzeughalter/-Führer und keine "Bringschuld" vom Staat. Ist so. Und wenn ich dann bei einer evtl. Kontrolle mit den "nakten Tatsachen" - sprich mit der Gesetzeslage konfrontiert werde macht das keinen Spaß. Für mich ist Unimog nur Hobby und Spaß. Ich brauche aber einen "sauberen" Führerschein um mit meinem Geschäftsfahrzeug meine Arbeit zu erledigen. Da will keine Punkte, keinen Ärger. Da verzichte ich lieber auf den Mog.
M.E. ist - so wie es sich jetzt für mich darstellt - die Klassifizierung der Schlüssel.
Du hast die 8710 (Alte Schlüsselnummer) im Schein eingetragen (Land und Forstwirtschaftliches Zugfahrzeug) - hier gilt die Sonderregelung.
Bei mir ist die 8700 eingetragen (Zugmaschine). Hier gibt es keine Sonderregelung.
Die Frage die sich mir stellt ist.... "wie komme ich an die 8710, bzw. an die "89".
Ein guter Bekannter ist Gutachter (GTÜ) - zur Zeit im Urlaub - aber er wird mir sicherlich qualifiziert Auskunft geben können. Zwischenzeitlich wurde beim Mog ein Heckkraftheber und ein Frontkraftheber angebaut. Evtl. reicht das aus um ihn als LoF einzustufen.
Falls nicht, muss ich mich entscheiden -
entweder Mog verkaufen und mir einen Schlepper zulegen,
oder Bundsstraßen meiden.
Viel fahre ich eh nicht, aber ab und zu muss ich eine Bundesstraße überqueren, bzw. ein paar km darauf fahren und dann reicht ein harmolser Verkehrsunfall aus um Ärger zu bekommen, selbst wenn man nicht schuldig ist.

Viele Grüße
Axel
 
Servus Axel,

mit den alten Nummern kenn ich mich nicht aus, die gibt's ja auch schon lange nicht mehr - ich hab unter (J) die 89 und unter (4) die 2000.
Nachdem ich die 7500kg solange als möglich behalten will blieb mir eben keine Wahl als mich mal bei dem Laden anzumelden. Und weder AB geschweige den unserer B2 kann ich ausweichen.

Und Jürgen
bringt vielleicht wieder manche LKW von der Bundesstrasse zurück auf die Autobahn
- das wird wohl ein schöner Traum bleiben...

mfG
Axel
 
Hallo Axel, (diesmal der aus der Oberpfalz :D )

Die Maut und Verstösse dagegen haben erstmal nichts mit dem Führerschein zu tun, da kann ich Dich beruhigen. Bei der Mautprellerei gibt es nur dem Gesetze folgend Geldbußen. Diese können aber recht empfindlich sein mit bis zu 20.000 EUR. Dies ist allerdings der gesetzliche Höchstsatz, in der Regel liegt die Bussgeldhöhe im dreistelligen Bereich allerdings nicht nur für den Fahrer sondern auch für den Halter, wenn die Personen unterschiedlich sind.

Hierzu gibt es einen entsprechenden Buß Geldkatalog beim BAG
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/...Maut_ab_Juli_2015.pdf?__blob=publicationFile

Das problematischte bei der ganzen Maut ist leider neben den Gebühren (dürften bei einem Unimoggespann mit älteren Mog Schadstoffklasse Euro 0 bei ca 20ct/km einfach) das Erhebungssystem. Einfach wäre dies mit der sogenannten OnBoardUnit OBU. Bei diesem Gerät wird die Mautpflichtige Strecke über GPS ermittelt und über eine GSM Verbindung mit der Zentrale abgeglichen und berechnet. Vorteil man kann über Mautpflichtige Strassen fahren wann immer man will und zahlt überein Prepaid oder Postpaid Kontodie Gebühr. So das Gerät ordnungsgemäß betrieben wird kommt man damit nicht die Gefahr der MMautprellerei. Die Geräte werden vom Mautbetreiber Kostenlos zur Verfügunggestellt. Einziger großer Nachteil, der Einbau der OBU darf nur durch zertifzierte Unternehmen erfolgen und kostet damit einige (dreistellig -Fahrzeugabhängig) Euro.

Alternative dazu ist die manuelle Einbuchung über Automaten (anonym) oder das Internet (Registrierung). Hierbei muss allerdings die genaue Route in einem engen Zeitfenster vor der Fahrt angegeben werden. Für die Fahrt wird dann von dem System ein relativ enger Zeitkorridor vergeben. Dies ist für Individualisten natürlich recht unpraktisch.

@Axel ( der andere)
ich bin halt immer etwas verträumt :D
 
Hallo Lothar,
der Getränkevorrat im Wohnwagen darf halt nicht so groß sein, dass er als gewerbsmäßig auffällt. :lol:

Gruß Christian
 
Hallo,

ich hab heute mal mit eine sehr netten Dame von Toll Collect telefoniert.

1. Alle Fahrzeuge mit 07 bzw. H-Kennzeichen sind von der Maut befreit. Auch Fahrzeugkombinationen mit Anhänger.

2. Zum LKW umgeschlüsselte Feuerwehrfahrzeuge (ohne H-Kennzeichen) sind Mautplichtig.

3. Neu ist ab dem 1.07.18 das auch landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h und 7,5 Tonnen Gesamtgewicht Mautpflichtig werden!
Dies gilt auch für Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen Gesamtzuggewicht und schneller als 40 km/h!
Das bedeutet, Unimog zB. U 406 mit einem zul. Gesamtgewicht von 6 Tonnen und einem Anhänger (zusammen schwerer als 7,5 Tonnen) Mautpflichig werden. Selbst wenn der Anhänger zulassungsfrei (max 25 km/h) ist!

Probleme könnte es geben, wenn hinter einem Unimog ein Wohnwagen hängt, der im Verhältnis zur Zugmaschine sehr gross ist. Hier wurde mir geraten die Fahrzeugkombination bei Toll Collect registrieren zu lassen, um späterem Ärger aus dem Weg zu gehen.

Weitere Auskünfte gibt es unter der Nummer 030 740 770 bei Toll Collect.

Ich denke, der Punkt 3 ist für uns wichtig, alles andere wird sich nicht verändern.

Gruss
Thomas
 
Servus Thomas,

ich telefoniere sehr oft mit Sachbearbeiter(innen) von Krankenkassen. Da ist immer wieder "erfrischend" zu erleben, wie ein Sachbearbeiter felsenfest behauptet "das geht nicht" und beim nächsten Anruf bei der gleichen Kasse zum gleichen Sachverhalt, gleiches Bundesland, ein Anderer erklärt "ja - kein Problem".
Demnach wären die Aussagen aus dem Netz falsch - übringes aus einer offiziellen Seite kopiert:

Keine Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs

Land- oder forstwirtschaftliche (LOF) Zugmaschinen Ackerschlepper oder Geräteträger sowie hiermit gebildete Fahrzeugkombinationen sind aufgrund ihrer spezifischen Bauart überwiegend für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt. Daher fallen sie nicht unter die Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs.
Ackerschlepper

LOF Zugmaschinen Ackerschlepper müssen in den früher ausgegebenen Fahrzeugpapieren mit der Schlüsselnummer 8710 eingetragen sein. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Februar 2006 erfolgt unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) die Eintragung "89" und bei Ziffer 4 (Art des Aufbaus) die Eintragung "1000".

Die nette Dame verwechselt offensichtlich die Begriffe Zugmaschine und landwirtschaftliche Zugmaschin also die Schlüsselnummern 87 und 89. Deshalb ...schriftlich... mit der Möglichkeit ebenfalls schriftlich auf die Ausführungen zu reagieren. Ich warte auf mein Antwortschreiben - es bleibt auf jeden Fall spannend.

Viele Grüße
Axel
 
Hallo Axel,

da bin ich mal gespannt was du für eine Antwort(en) bekommst.

Ich denke, da 07- und H-Kennzeichen schon aus der Maut fallen, sind viele von uns schon raus!

Interessant ist meiner Meinung nach nur die Änderung für die landwirtschaftlichen Zugmaschinen (>40km/h), die bei gewerblicher Nutzung ab 01.07.2018 mautpflichtigen werden.

Wir werden unsere Schlepper von 50 km/h auf 40 km/h drosseln und sind dann raus aus der Maut und auch dem EG-Kontrollgerät, das wir bei gewerblicher Nutzung auch führen müssen.

Gruss
Thomas
 
Hallo,

@Thomas:
Änderung für die landwirtschaftlichen Zugmaschinen (>40km/h), die bei gewerblicher Nutzung
jetzt wird das ganze schon klarer - so also wie's ich weiter oben schon geschrieben hatte. Der Zusatz hatte bei deinem vorherigen Eintrag gefehlt. Nachdem in den entsprechendenParagraphen mittlerweile die Unterscheidung zwischen Pauschalierern und Vollerwerbslandwirten ja quasi unter'n Tisch gefallen ist, frag ich mich nur, wie das in diesem Falle dann gehandhabt wird.

mfG
Axel
 
Hallo miteinander,

ich habe gerade eine Antwortmail von Toll Collect erhalten. Gaaaanz locker machen - sieht sehr gut aus. Ich warte jetzt nur noch auf die Antwortmail von Toll Collect. Ich habe um Freigabe der Veröffentlichung der Antwortmail gebeten.
Ich werde Euch zeitnah informieren wenn ich das "o.k." erhalten habe.

Viele Grüße
Axel :)
 
Hallo liebe Freunde,

ich wundere mich immer wieder, dass Ihr nicht zuerst die Gesetze lest. Manches erklärt sich dann schon.

Zuletzt reitet Ihr auf der angeblich neuen Einschränkung für den LoF Verkehr über 40km/h herum. Tasächlich ist aber hier nicht eine Verschärfung / Einschränkung vom Gesetzgeber angedacht sondern eigentlich eine Entlastung / Befreiung.

Bitte lest dazu das 4. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes veröffentlicht durch hBGBl. I S. 564 welches am 31. März 2017 in Kraft getreten ist. Dies es Gesetz ist auch die Grundlage für die Mautausweitung auf den Bundesstrassen ab 1.7.2018.

Darin heißt es:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
....
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„
6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
“

Dies bedeutet, dass es vor dieser Änderung überhaupt keine derartige Ausnahme weder über noch unter 40km/h gab. Das Anfügen ergibt jetzt wenigstens für den entsprechenden Verkehr bis 40km/h eine eindeutige Ausnahme. Es ist also wie schon geschrieben keine neue Einschränkung.

Diese ist Ausnahme ist auch logisch.
Bisher war derartiger Verkehr kaum von der Maut betroffen, weil die Maut ja nur auf Autobahne und auf wenigen meist Autobahn ähnlich ausgebauten Bundesstrassen abschnitten galt. Die Autobahnen und auch die meisten der betroffenen Bundesstrassenabschnitte sind allerdings Kraftfahrstrassen auf denen die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 40km/h ohnehin nicht fahren durften. Durch die Ausweitung der Maut auf allgemeine Bundesstrassen ab 1.7.2018 wäre jetzt dieser Verkehr betroffen. Um hier der Landwirtschaft eine Erleichterung zu geben ist die Ausnahme definiert worden.

Allerdings bezieht sich die Ausnahme generell auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, dies müssen nicht nur Zugmaschinen/Ackerschlepper sein sondern kann auch weitere Fahrzeuge betreffen. Und die Ausnahme gilt für geschäftsmäßigen Güterverkehr, das ist glücklicher Weise mehr als nur gewerblicher Güterverkehr. Es beinhaltet auch den Werksverkehr, also das verbringen von Gütern für eigene Zwecke des Landwirts selbst. Aber es ist auch nur auf diese besonderen Zwecke beschränkt. Es geht hier nur um eine Erleichterung für die aktiven Landwirtschaftsbetriebe (ohne Größenbewertung des Betriebes), nicht mehr und nicht weniger.
 
Hallo an Alle,

habe die Rückantwort von Toll Collect mit der Frage, ob die Antwortmail veröffentlich werden darf erhalten.
Leider nein!!!

Sehr geehrter Herr Müller,



unsere E Mail vom 29.12.2017 bezieht sich konkret nur auf Ihre spezielle Fahrzeugkombination.

Eine Veröffentlichung unserer E Mail ist nicht vorgesehen.

Wünschen Sie rechtskräftige Auskünfte (schriftliche Rechtsauskünfte), so wenden Sie sich bitte ebenfalls direkt an das Bundesamt für Güterverkehr unter der Rufnummer 0221 – 5776 0 (Referat 41).

Sorry - tut mir leid, aber ich will keinen Ärger von Toll Collect. Bitte selbst (schriftlich) nachfragen.


Viele Grüße
Axel
 
Hallo Axel,

auch wenn Du die Mail nicht im Wortlaut veröffentlichen darfst. Dürfen wir hier ein wenig spekulieren :D

Du hast Deine derzeitige Kombination Unimog 406 mit 6 to zGG zugelassen als allgemeine Zugmaschine und einen 6 to Anhänger nachgefragt.
Deinem vorhergehenden euphorischen Posting entnehme ich, dass Du gute Nachricht (keine Maut) erhalten hast.

Ist Dein Unimog mit H-Kennzeichen oder LOF zugelassen?
Hast Du einen LoF-Betrieb?
Ist der Anhänger ein normal zugelassener Anhänger oder irgendwie LoF?

Nachdenklich macht mich allerdings die Aussage, dass Du Dich für eine rechtskräftige Auskünft (schriftliche Rechtsauskünfte) an das Bundesamt für Güterverkehr wenden sollst. Da kann man interpretieren, dass auch die Dir geschickte Mail auch für Dich keine wirkliche rechtskräftige Bindng hat. In jedem Falle solltest Du Dir den Mailverlauf aber für Dich ausdrucken und mitführen.
 
Toll Collect ist nur der "Erfüllungsgehilfe" des Bundesamtes f. Güterkraftverkehrs.

So gesehen sind alle Einlassungen seitens TC rechtlich nicht bindend.


Einzig ein Papier mit dem Bundesadler als Siegel ist "amtlich und rechtlich bindend"!

Sofern es nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ausgestellt wurde (Finanzamt). :wink:


LG
Sven
 
Moin,

nun wollte ich es einfach mal wissen und habe den Antrag zur Regstrierung meines lof U417 (7,49t zGM) als nicht mautpflichtig gestellt.

Heute kam die Antwort:

... kann nicht in die Datenbank der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge aufgenommen werden, da die Registrierungsvoraussetzungen laut Bundesfernstraßenmautgesetz nicht gegeben sind.
Eine Registrierung von Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht unter 7,5 t liegt, ist in unserer Datenbank nicht vorgesehen und wird auch nicht vorgenommen. Die Daten eines Fahrzeugs werden beim Kraftfahrtbundesamt erfasst. Dadurch können Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t durch unser Kontrollsystem automatisch überprüft und als nicht mautpflichtig erkannt werden.


So weit so gut.

Aber:
Normalerweise gibt man beim Antrag auf Registrierung als nicht mautpflichtig auch den Anhänger an, so dass das gesamte Gespann dann > 7,5 t hat und sich die Frage der Mautpflicht sehr wohl stellt.
Da ich aber mit wechselnden Anhängern (schließlich ist es eine Zugmaschine, für die sowas nicht ungewöhnlich ist), die mir alle nicht gehören (und ich somit nicht deren Halter bin), fahre, kann ich diese Anhänger auch nicht mit registrieren lassen.
Somit gilt die obige Feststellung aus meiner Sicht nur für den Unimog allein (ohne Anhänger) und ich bin eigentlich nicht schlauer als vorher.

Herzl Gruß
von Rango (Erni)