Benutzung Fahrtenschreiber bei lof - Entfernung über 50 km

Hallo,

Kurze Frage:
wenn ich meinen U1300 BJ85 9xkw aus irgend einen Grund von LKW als Zugmaschine umschluesseseln lassen moechte (Verkleinerung der Pritsche usw. ist klar) und den Mog nur privat nutze,

brauche ich jetzt einen Fahrtenschreiber? (bitte nicht mit EG Kontrollgeraet verwechseln).

Ja, brauchst du. Auch bei rein privater Nutzung. Auch wenn viele da anderer Meinung sind und auch TÜV und Polizei da oft auf dem Holzweg sind.

Siehe §57a (1) StVZO:

§57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind.

5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind.

Die aufgezählten Ausnahmen kann man nun weiter verfolgen:

Artikel 3 der Verordnung Nr. 561/2006

(...)

d) Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;

e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;

f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;

g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;

(...)

i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

Anmerkung:
Als Punkt "h" wäre da zu finden:
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur
nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Diese Ausnahme ist aber in §57a StVZO eben gerade nicht erwähnt!

Weitere Ausnahmen sind in §18 (1) FPersV aufgeführt:
1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,

2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,

3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,

4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,

6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,

7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,

8. Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,

9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,

10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,

11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,

12. Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,

13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,

14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

15. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und

16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

Auch diese Ausnahmen dürften nicht zutreffen.

Fazit: Ob privat oder gewerblich spielt keine Rolle. Sofern die Zugmaschine nicht ausschließlich Lof-mäßig genutzt wird oder ein H-Kennzeichen (bzw. rotes 07er) hat, schneller als 40km/h Höchstgeschwindigkeit und 40KW oder mehr hat, wird ein Fahrtenschreiber benötigt.

Diese Einschätzung bestätigte mir übrigens nach genauer Prüfung auch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, auch ein mit H-Zulassung betriebenes Gespann kann Fahrtenschreiberpflichtig werden, wenn der Anhänger kein H-Kennzeichen hat (deswegen hatte ich mal angefragt und wurde vom BAG ans Gewerbeaufsichtsamt verwiesen).

Gruß,
Michael
 
Hallo,

Ergänzung: Als LKW zugelassen brauchst du auch einen Fahrtenschreiber, wenn er mehr als 7,5t zul. Gesamtmasse hat. Auch bei rein privater Nutzung, sonst gleiche Ausnahmen wie oben.

Bei Zugmaschine spielt die zul. Gesamtmasse keine Rolle, bei LKW ist die Motorleistung egal.

Zusammenfassung:
(...)

Schön was du da aufzählst, aber leider nicht vollständig. Fahrtenschreiber ist KEIN EG-Kontrollgerät, da gelten andere Vorschriften. FPersV und EG-Verordnugn gelten bei rein privatem Betrieb nicht, lediglich auf dort aufgeführte Definitionen wird in der StVZO verwiesen. Gesetzliche Grundlage zur Ausrüstungspflicht mit Fahrtenschreiber ist die StVZO.

Ausnahme war nur das mit H zulassung und Erstzulassung war irgendwas in dem 70iger Jahren, des müßte ich mal bei gelegenheit genau nachlesen wann dieses Datum war.

H-Zulassung: Keine Pflicht (siehe meinen vorherigen Beitrag, außer wenn ein Nicht-H-Anhänger drankommt. Einen bestimmten Stichtag gab es nicht, kannst mir aber, wenn du sie denn findest, gerne die gesetzliche Grundlage nennen.

Mal was Grundsätzliches: Die ganzen zitierten Gesetze interessieren im Prinzip keinen menschen. Änderungen diesbezüglich gelten als gültig sobald sie veröffentlicht sind. Diese Änderungen und Aktualisierungen zitiert immer kein Mensch.

Die von mir zitierten Gesetze enthalten alle aktuellen Änderungen (nach meinem Kenntnisstand). Allerdings erlebe ich immer wieder, dass sowohl das Personal einer $57b-Prfüstelle, einer TÜV-Niederlassung oder der Polizei oder Zulassungsbehörde sich erstmal genauer informieren müssen und deren Aussage oftmals schlicht und einfach falsch ist. Nach erneutem Nachbohren und Auffrischung der Kenntnisse aus den gesetzlichen Grundlagen waren die aber bisher im 2. Schritt immer meiner Meinung, wie oben aufgeführt.

Fallbeispiele (eigenes):
Mein 404 ( 5t gesamt ) wird nicht als H zugelassen sondern als "Zugmaschine mit Hilfsladefläche". Rein Privat müßte ich keinen nachrüsten, verwenden und Prüfen.

Da liegst du falsch. Bitte die gesetzliche Grundlage hierfür nennen.

beim 1300derter (7490kg, oder???) ist es eigentlich klar. 100% Rein Privat ist es kein "muss" sobald auf der Anhängerkupplung ein Hamster sitzt überschreitest du die 7,5t Grenze und du musst nachrüsten lassen. Ob da Zugmaschine , lkw oder sonst etwas drin steht interessiert keinen Menschen mehr.

Da liegst du wieder falsch. Bei LKW ist die Grenze bei 7,5t zul. Gesamtmasse, bei Zugmaschinen bei 40KW Motorleistung. Ein Hamster auf der AHK ist Ladung und keine Anhängelast. Also auch wieder falsch.

Noch ein weiterer Hinweis. Spätestens, wenn die AHK ausgebaut wird, kann die Zugmaschine keine Zugmaschine mehr sein, da ihr ureigenster Zweck, das ziehen von Anhängern, nicht mehr erfüllt werden kann. Also auch kein Lösungsweg. Ändert auch nix an der Gesetzeslage.

Gruß,
Michael
 
*Michael zustimm* In jeder Gemeinde gehst lange gut, solange bis es einen erwischt, dann wird über rechtliche Situation mal nachgedacht ( Seitens der Kontrollorgange wie Poliezi BAG usw, genauso wie seitens vom TÜV. Es gab irgendwo noch was wegen der " Erstinbetriebnahme" da bin ich mit sicher, aber wo des genau stand kann ich euch nicht mehr sagen.

Deswegen kann ich dazu zusammenfassend nur sagen: wer einen drin, verdammt dann investiert die paar Euro und lasst die Anlage Kalibrieren. Wer keinen drin hat dann lasst ihn nachrüsten (dürft und könnt ihr(größtenteils) nicht selber). Die Kalibrierung dürft ihr auf keinen fall selbst machen.

Momenatn NOCH situation ist hierbei das "Was nachrüsten".
Seid 2006 dürfen nur noch digitale eingebaut werden, bei Neufahrzeugen. Soweit so klar, aber die alten Modularen oder gar Analogen Geräte werden halt nicht mehr gebaut.
Erwischt es einen nun das man einen einbauen MUSS, und stellt den Mog zu GHT, VDO oder sonst wo hin, und es ist kein passendes Gerät verfügbar komtm der Digitale rein. Preis schon mal über 1000 Euro nur fürs Kontrollgerät mit Geber. Das ist aber nur der Anfang. Die Folgekosten sind dann noch größer. Du als dann "Auswertpflichtiger" brauchst dann wenn du das gewerblich betreibst eine Unternehmesnkarte, Download Archivierungsmöglichkeit(en), entweder Downloadkey (250 euro) oder Laptop ( expliziet mit diese Software drauf), Archivierunsg audn Auswertsoftware uvm. Das wird dann richtig teuer. Rein Rechtlich gesehen sollte/könnte dies jede §57b werkstatt, nur Praktisch wird das keine machen. Das ist die Leidige erfahrung aus dem täglichem Leben, mal schnell eben da oder da hinfahren, es wird ihn die weder jemand auslesen ncoh auswerten, obwohl es eigentlich gemahct werden müßte. Du brauchst dieses also selbst. Das alles wird dann richtig teuer, deswegen noch einmal klipp und klar, wenn dann JETZT, jetzt habt ihr noch chancen günstig an Geräte heranzukommen ( ebay, aber vorsicht was ihr kauft, es gibt viel müll der dort verkauft wird, ich slebst habe 3 Geräte gekauft, erst beim dritten hatte ich glück und der Modulare VDO 1324 war wirklich "Werksüberholt", mit Prüfdiagramm, und verplompt.
 
Sollen wir das ganze jetzt auf die Spitze treiben und ne Doktorarbeit schreiben? Michael, der hamster war bildlich gesprochen, und wenn du die Gesetzestexte zur verfügung hast, dann schau mal auf die allererste veröffentlichung, dort steht das Datum. Die einführung damals war irgendwas in den 70iger jahren, aber ohne Rückwirkung, streitpunkt ist hierbei immer wieder ob die datierung der eu verordung, damals noch EWG verordnung (oder so ähnlich) oder die damalige übername in Landesrecht zähle, Glaube 74 war es.
Das ganze ändert aber an der Gesamtsituation gar nichts, ein 1300derter wird kaum auf 2,8 tönnchen zu bekommen sein, und wegen der AHK, nun auch eine Abschlepphilfe kann ziehen, da kann man schon etwas "spielen".

Die komplette Rechtlich verbindliche situation hier zu schildern wäre zwar möglich, auch mit Zitaten oder ausschnitten udn verweißen aus Bundesgesetzblatt, alles ginge, aber das bringt keinem was was das ganze zu Komplex ist.



Meine Empfehlung diesbezügllich - Nachrüsten, kalibriern lassen. Dies ist mit sicherheit billiger als erwischt zu werden und dann das nachrüsten zu müssen was noch da ist.
Auch diese Nachrüstung ist klipp und klar geregelt, aber darüber lass ich mich jetzt nicht mehr aus.

Eins nur noch, das mit den 5tönnchen bei mir, diese aussage wurde ausdiskutiert, beim §57b Wiederholungslehrgang mit dem schlußergebniss das die erstinbetriebnahe vor der justizialen regelung stand, somit diese wegfällt bei "Privater verwendung", und es gibt einen unterschied ob privat oder gewerblich, sowohl beim Fahrpersonalgesetz sowie den EU verordnungen.
Übrigends sind STVZO auszüge überholt, die EU verordnungen ersetzen und ersetzten die STVZO immer mehr, wenn dies nicht mittlerweile ganz so ist (sonst wären viele begrenzung sowie seitenmarkierungsleuchten oder tagfahrleuchten heute noch nicht erlaubt).



Kurzum, zu der Frage des Beitrags "muss ich einen haben" - ja du musst und das am besten gestern solange es noch was "altes" gibt.
Nimm Kontakt auf zu deiner nächsten Werkstatt und rede mit denen was denn wäre wenn du einen Modularen VDO 1324 mitbringst und den Kitas Geber dazu, ob sie ihn dir einbauen. Die andere Methode ist ein defeketes gerät bei ebay oder so (hohe km leistungen sind auch meist günstig) udn dann auf dem wege des Austauschgerätes von vdo einen neuen erwerben. Restbestände auf AT basis soll es wohl noch geben. Oder halt die Kompfortable aber teuere lösung eines Digitalen gerätes.
Stoneridge, VDO und Aktia sind die 3 Hersteller die es gibt, aber aus der erfahrung heraus, nimm ein Gerät von VDO. Der VDO hat die Typenbezeichnung DTCO1381.xxxxxxxx
Diese digitalen würde ich jedoch niemals über ebay kaufen,grund ist das diese neben diversen anderen sicherheitsmerkmalen ein gravierenes haben, die Stromversorgung, sie haben zwar eine Stützbatterie die bei abgestecktem Gerät die Stromversorgung für bis zu 3 jahre sicherstellen soll, aber sollte daran herumgedrückt worden sein usw, sinkt die Batterieleistung enorm ab. und eine Leere Batterie und abgestecktes gerät dann hast sehr teueren Elektronikschrott gekauft, dieses Gerät ist dann nur noch als müll zu gebrauchen.
 
Hallo,

Michael, der hamster war bildlich gesprochen

Ist mir auch klar, hatte den :wink: vergessen...

und wenn du die Gesetzestexte zur verfügung hast, dann schau mal auf die allererste veröffentlichung, dort steht das Datum. Die einführung damals war irgendwas in den 70iger jahren, aber ohne Rückwirkung, streitpunkt ist hierbei immer wieder ob die datierung der eu verordung, damals noch EWG verordnung (oder so ähnlich) oder die damalige übername in Landesrecht zähle, Glaube 74 war es.

Der §57a der StVZO gilt. Ohne Wenn und Aber. Für alle Dinge, die irgendwann mal eingeführt, aber für Altfahrzeuge nicht gelten, gibt es Übergangsvorschriften. Da eine solche Übergangsvorschrift für den 57a in der StVZO nicht zu finden ist, gilt das für alle Fahrzeuge unabhängig von ihrer Inverkehrbringung. Die EWG-Verordnung spielt dabei keine Rolle, da sie bei Privatnutzung eben nicht gilt. Es gilt lediglich in dem Fall die StVZO, in der nur der Einfachheit halber die Ausnahmen nicht nochmal alle aufgezählt werden sondern auf die entsprechenden Formulierungen der FPersV und der EG-Verordnung verwiesen wird.

Das ganze ändert aber an der Gesamtsituation gar nichts, ein 1300derter wird kaum auf 2,8 tönnchen zu bekommen sein, und wegen der AHK, nun auch eine Abschlepphilfe kann ziehen, da kann man schon etwas "spielen".

Mit 2,8t hat das auch wieder nix zu tun. Bei Zugmaschine spielt es keine Rolle, welches zul. Gesamtgewicht dein Fahrzeug hat. Da geht's nur um die Motorleistung.

Die komplette Rechtlich verbindliche situation hier zu schildern wäre zwar möglich, auch mit Zitaten oder ausschnitten udn verweißen aus Bundesgesetzblatt, alles ginge, aber das bringt keinem was was das ganze zu Komplex ist.

Die komplette Situation für obigen Fall (Zugmaschine mit 96KW, nicht ausschließliche LoF, rein private Nutzung) habe ich oben geschildert. Abschließend. Da gibt's keine weiteren geltenden Verordnungen zu diesem Thema und keine weiteren Ausnahmen.

Übrigends sind STVZO auszüge überholt, die EU verordnungen ersetzen und ersetzten die STVZO immer mehr, wenn dies nicht mittlerweile ganz so ist (sonst wären viele begrenzung sowie seitenmarkierungsleuchten oder tagfahrleuchten heute noch nicht erlaubt).

Erstmal gilt aber immer die StVZO. Die verweist dann bei Bedarf aber natürlich auch auf irgendwelche EU-Vorschriften.
Zu Seitenmarkierungsleuchten guckst du §51a StVZO, zu Tagfahrleuchten guckst du §49a StVZO. Die sind jeweils mit Verweis zur EU-Richtlinie sehr wohl in der StVZO drin, da sie ansonsten eben nicht zulässig wären.

Gruß,
Michael
 
Michael_Weyrich schrieb:
...Die EWG-Verordnung spielt dabei keine Rolle, da sie bei Privatnutzung eben nicht gilt...
Hallo Michael,

bist Du Dir da sicher?

In der Verordnung (EG) 561/2006 Artikel 3 findet man doch folgendes:
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur
nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Nichtgewerblicher Zweck ist doch privat.
Wenn die Verordnung bei Privatnutzung garnicht gilt, warum werden die bis 7,5 t nochmal extra ausgenommen?

Früher gab es ja noch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 mit den Satz
Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
Also alle Privatfahrten sind ausgenommen. Aber diese Verordnung ist seit dem 11.04.2007 nicht mehr gültig und wurde durch die VO 561/06 ersetzt.

Also ich bin mir da überhaupt nicht mehr sicher, dass alle Privatfahrten aussen vor sind.:?
Mit den Fahrtschreiber nach StVZO bin ich auch voll Deiner Meinung (steht ja auch so in Gesetzestext :wink: )

Gruss
Lutz
 
Hallo Lutz,

du hast Recht. Seit Einführung der genannten Verordnung gilt diese auch für Privatfahrten bei Fahrzeugen über 7,5t. Da muss dann auch ein EG-Kontrollgerät vorhanden sein, nicht nur ein Fahrtenschreiber. Vorher reichte bei Privatfahrten auch über 7,5t ein Fahrtenschreiber.

Gruß,
Michael
 
Hallo Michael,

denn ist ja wieder alles klar (ich kann Gesetzestexte lesen :lol: )
Bin mir aber sicher, dass das nicht viele wissen - über 7,5 t Zuggesamtgewicht kommt man ja schnell.

Wie sieht Du es bei (meiner) Zugkombination
U411, 3,5 t plus Zahnstangenkipper 4,1 t

a) Gesamtmasse 7.6 t > 7,5 t :arrow: Kontrollgerät
b) da der Kipper zHG 20 km/h :arrow: kein Kontrollgerät

Bevor ich mir ein Kontrollgerät einbauen, würde ich den Kipper lieber um 110 kg ablasten.

Glückauf
Lutz
 
Hallo ihr Michaels, Lutz uA,

mit großem Interesse verfolge ich Eure Ausführungen, aber die Aussage
b).... da der Kipper zHG 20 km/h kein Kontrollgerät
verstehe ich so nicht. Wenn, grüner , LOFAnhänger desshalb ohne Kontrollgerät, wärs klar. Aber max 20Km/h desshalb frei :?: :?:

Könnt Ihr mir im Rahmen der Unwisenheitsbeseitigung mal die Abrenzungen von EG Kontrollgerät und Fahrtschreiber anschaulich verständlich machen :?:

mit neugierigem Gruß Peter
 
Hallo,

Könnt Ihr mir im Rahmen der Unwisenheitsbeseitigung mal die Abrenzungen von EG Kontrollgerät und Fahrtschreiber anschaulich verständlich machen

Ein Fahrtenschreiber dient lediglich der Aufzeichnung der Geschwindigkeit, ein EG-Kontrollgerät zusätzlich noch der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeit.
In der Praxis wird aber meist ein EG-Kontrollgerät verwendet, da es die Funktion des Fahrtenschreibers beinhaltet. Einen (etwas älteren) Fahrtenschreiber erkennst du daran, dass z.B. oben kein Umschalter vorhanden ist (siehe angehängte Bilder).

Wie sieht Du es bei (meiner) Zugkombination
U411, 3,5 t plus Zahnstangenkipper 4,1 t

a) Gesamtmasse 7.6 t > 7,5 t Kontrollgerät
b) da der Kipper zHG 20 km/h kein Kontrollgerät

Fahrtenschreiber ist schon mal nicht nötig, da Zugfahrzeug unter 7,5t. Bei reiner LoF-Nutzung oder H-Zulassung wäre auch kein Kontrollgerät nötig.

Ich würde mal vermuten, dass da aus der EG-Verordnung die folgende Ausnahme greift und demzufolge kein Kontrollgerät nötig ist:

b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h;

Es ist hier ja ausdrücklich nicht von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit die Rede sondern von der zulässigen.

Gruß,
Michael
 

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Danke Michael,

habe ich mir fast schon gedacht.
Der Hinweis zu der Feinheit mit der Höchstgeschwindigkeit (bauartbedingten/zulässigen) ist mir garnicht aufgefallen :wink:

Glückauf
Lutz
 
@Calbira
Hallo
Ich hätte da mal ne Frage, du hast in einem Beitrag gesagt, das du dich hier mit den Tacho-Sachen gut auskennst.
Also ich habe einen Unimog 1000 6,8t mit schwarzer Nummer.
Fahrzeug wird privat genutzt.
Habe ein EG-Kontrollgerät im Karren, allerdings nicht geprüft.
Muss ich es Prüfen lassen? Und wann muss ich mit Scheibe fahren und wann nicht???
Danke für deine Hilfe!!!
Gruß Manuel[/quote]
 
Hallo Manuel,

da Dein U1000 eine Zugmaschine (oder doch LKW?) mit über 40 kw Motorleistung ist, ist ein Fahrtschreiber vorgeschrieben.
D.h. Du muss ihn immer nutzen und er muss geprüft sein.
Der Fahrtschreiber kann auch ein EG-Kontrollgerät sein.

Kommst Du im Anhängerbetrieb über 7,5 t zul. Zuggesamtgewicht muss Du Dich zusätzlich an die Lenk- und Ruhezeiten halten.

Gruss
Lutz
 
Hallo,

Also ich habe einen Unimog 1000 6,8t mit schwarzer Nummer.

Du hast vergessen, dazuzuschreiben, dass es sich um eine "LoF Zugmaschine Ackerschlepper" handelt. Außerdem ist für die Beurteilung wesentlich, dass die Motorleistung über 40KW liegt (dürfte aber hier bei einem U1000 bekannt sein). Das zul. GG spielt in diesem Falle keine Rolle.

Fahrzeug wird privat genutzt.

Da dein Mog eine Zugmaschine ist (ja, auch eine "LoF Zugmaschine Ackerschlepper" ist eine Zugmaschine) und nicht ausschließlich zu LoF-Zwecken (Privatfahrt ist z.B. keine LoF-Nutzung) eingesetzt wird, brauchst du nach §57a StVZO einen Fahrtenschreiber, alternativ ein EG-Kontrollgerät (das etwas mehr aufzeichnet als ein Fahrtenschreiber). Begründung geht klar aus den vorhergehenden Beiträgen hervor, da hab ich's inkl. Gesetzesverweisen zitiert.

Habe ein EG-Kontrollgerät im Karren, allerdings nicht geprüft.
Muss ich es Prüfen lassen? Und wann muss ich mit Scheibe fahren und wann nicht???

Du brauchst mindestens einen Fahrtenschreiber, dieser unterliegt der Prüf- und Benutzungspflicht. Hast du keinen Fahrtenschreiber, kannst du auch ein EG-Kontrollgerät verwenden, dieses muss dann ebenfalls geprüft und verwendet werden. (siehe auch §57b StVZO, dort steht sinngemäß, dass Geräte, die eingebaut sein müssen, auch geprüft werden müssen).

Gruß,
Michael
 
OK Jungs,
erstmal ein riesengroßes Danke für eure zusätzlichen Erklärungen auf meinen Fall bezogen!
Jetzt mal noch eine Frage.
Wenn ich das Fahrzeug jz grün anmelde, brauche ich keinen Fahrtenschreiber, fahre ich jz aber gewerblich, in meinem Fall, fahre ich jz das Fahrzeug auf die Baustelle um dort die Winden einzusetzen, brauche ich aber wiederum ein EG-Kontrollgerät, das die Fahrt aufzeichnet oder??
Ist das so korrekt?
Danke
 
Hallo,

die Farbe des Nummernschild hat nur indirekt was mit dem Thema zu tun. Meldest du deine LoF Zugmaschine Ackerschlepper auf grüne Nummer steuerfrei an, so darfst du das Fahrzeug nur zu LoF-Zwecken nutzen. Wenn du das Fahrzeug nur zu LoF-Zwecken nutzt, brauchst du keinen Fahrtenschreiber.
Wenn du den grün angemeldeten Mog zu anderen Zwecken nutzt, brauchst du wiederum einen Fahrtenschreiber, außerdem musst du ihn dafür versteuern (Mindestzeitraum meines Wissens 1 Monat), um nicht auch noch eine Steuerhinterziehung zu begehen.

Gruß,
Michael
 
Fahre das Fahrzeug eh nur zu LoF Zwecken.
Also das wäre nicht das Problem.
Fahre den Mog nur, zum Winden oder Holz fahren.
Gibt es da einen Unterschied, ob ich das Ding mit grüner Nummer gewerblich oder privat fahre?