Führerschein CE

achimog

New member
16. Juli 2003
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Hallo,

ein Bekannter ist Berufskraftfahrer LKW und war in der neuen Fortbildung.
Diese umfasst 5 Tage in 5 Jahren und soll in ferner Zukunft (2016) wohl alle CE-Führerschein-Besitzer betreffen.
Nun ist meine Frage, ob ich als privater Führerscheinbesitzer meinen rein privat genutzten CE wie seither varlängern kann (Arzt, Sehtest etc), oder ebenfalls die Schulung machen muß.
Es geht mir nur darum, den CE nicht zu verlieren, nicht damit als Kraftfahrer o.ä. zu arbeiten.

Gruß Achim
 
Mahlzeit!

Also meines wissens ist diese Ausbildung wirklich nur für Berufskraftfahrer vorgeschrieben, und betrifft dich als "Privatnutzer" nicht.

Ist zumindest in Österreich so, sollte weil es von der EU kommt auch in D so sein.

Grüsse Bert
 
Hallo Achim,

Du kannst Deine Fahrerlaubnis wie bisher verlängern.

Für die Weiterbildung ist das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) zuständig und dort steht:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
1.deutsche Staatsangehörige sind,
2.Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
3.Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
1.Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3.Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4.Kraftfahrzeugen, die
a)zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c)neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5.Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Also nicht nur die Klasse CE ist betroffen, sondern auch C1E -das wird gerne vergessen.

Wo ich mir nicht sicher bin (leider dazu auch keine Anwort in Verkehrsportal bekommen), ist ob eine Fahrt in der Landwirtschaft dazu gehört oder nicht.
Bei Klasse T ist es klar -> Weiterbildung nicht erforderlich,
aber für einen Unimog (C1E, CE)?
Landwirtschaft würde ich jetzt eher nicht als Güterkraftverkehr bezeichnen, aber Feuerwehr, die extra bei den Ausnahmen aufgeführt ist, hat damit ja auch nichts zu tun.

Glückauf
Lutz
 
Hallo Lutz,

das mit dem C1E hat mein Bekannter auch erwähnt.
Und daß bis 2016 eine Übergangsfrist gelte, mit der Regelung wie bisher.
Ab dann nur noch bis 3,5t ohne die Weiterbildung.
Er hatte die Weiterbildung erst vor 2 Wochen und hat dort explizit das Thema Privatnutzung angesprochen. Das würde bedeuten, jeder alte C1E-Besitzer (alter 3er) würde ebenfalls die Fahrerlaubnis bis 7,5t verlieren.
Das will und kann ICH nicht glauben!!!
Das Thema landw. ist mir erstmal egal. Es geht um meinen Führerschein!

Gruß Achim
 
Hallo Achim,

da verliert keiner eine Fahrerlaubnis.

Im § 1 steht

Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken

Privatfahrten sind (meiner Meinung nach) nicht gewerblich, also ist auch keine Weiterbildung erforderlich.

Glückauf
Lutz
 
Hallo zusammen,

weiss zufällig jemand, ab wann man die Tauglichkeitsuntersuchungen machen muss?
Bin 36 und habe noch die alte Klasse 2.

Danke und Gruß,
Marco
 
Da du den Alten schein noch hast musst du glaub ich erst ab deinem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre verlängern.

Ich muss z.B. ende dieses JAhres meinen CE wieder um 5 Jahre verlängern. Mein C1E hingegen ist gültig ohne verlängerung bis zu meinem 50. Lebensjahr (meint ihr 2036 wirds noch sowas geben?)
 
Moins,
wenn die Kl. 2 vor dem 1.1.1999 erworben wurde, ist eine Gesundheitsprüfung erst ab 50. Lebensjahr erforderlich (§76, Nr. 9 FEV).

Gruß Ulli
 
Danke für die Antworten.
Klasse 2 ist vor 1999 gemacht. Dann hab ich ja noch ein bisschen Zeit bis ich zum Arzt muss.

Gruß,
Marco
 
Halo zusammen!

@ Achim
Ich habe die Weiterbildung auch erst kürzlich gemacht, und wir haben gelernt: von dieser Regelung ausgenommen sind, wie oben schon erwähnt, Privatfahrten, Hilfsdienste(Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.)
und Handwerker, wenn die Fahrten nicht der Hauptzweck sind und im Umkreis von 50 km bleiben.
Wenn also z.B. ein Maurerbetrieb einen festen Fahrer auf einem Auto hat, der überwiegend nur fährt, dann greift die Handwerkerregelung nicht.

Thomas