LOF - Anhänger ohne LOF-Betrieb ???

Rolf.Hartmann

New member
19. Aug. 2004
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Hi,

auch wenn das schon mal irgendwo geschrieben steht : ich habe es nicht gefunden !

Problem im Bekanntenkreis :

1. Man hat keinen LOF-Betrieb und den Mog im weitestens Sinne nur zum Brötchen holen. :lol:
2. Für die Brennholzeigenversorgung soll ein LOF-Anhänger angeschafft werden ( irgendeinen Gummiwagen ).

Darf man einen LOF-Anhänger ohne eigenen LOF - Betrieb benutzen, oder darf man das nicht ? Gesetzeskenner bitte vortreten....

Eure Meinungen bitte ...

Es reicht ja oder nein mit Begründung. "Mach doch einfach" hilft dem Kollegen nicht, das scheint eh bisherige Praxis.

Ach ja, der Mog ist natürlich vorschriftsmässig "schwarz" beschildert und man zahlt brav die KFZ-Steuern ( schröpf ).


Danke und Gruß

Rolf
 
Hallo Rolf,

man kann einen LoF-Anhänger auch beim TÜV abnehmen lassen und mit schwarzer Nummer anmelden.

-> Denn in deinem Fall liegt ja kein LoF-Transport vor.

Fast den gleichen Fall gab es neulich bei http://www.Verkehrsportal.de

(Die haben dort mindestens einen Rechtsanwalt)



Gruß Martin
 
Hallo Martin !

Man(n) darf nicht :!:

Ist ua. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz :!: Kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden :shock:

Gruß
Hans-Peter
 
Hallo Hans-Peter,

Wir haben schon einen Ex-zulassungsfreien Anhänger auf schwarze Nummer angemeldet.

1. Änderungsabnahme beim TüV

2. Doppelkarte der Versicherung

3. Zulassungsstelle



Es kann kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sein, da ohne Doppelkarte keine ordnungsgemäße Zulassung erfolgen kann.
 
Moin,

ich denke Ihr habt den Sinn der Frage nicht recht verstanden :wink:

Wenn Rolfs Anhänger das Wohlwollen des TÜVERS erlangt hat, er ihn versichert und ordnungsgemäss anmeldet, bekommt er dafür ein schwarzes Kennzeichen und darf damit selbstverständlich auch Holz für sich und Andere transportieren.

Eine Steuerbefreiung (grünes Kennzeichen) bekommt er aber nicht.
(wurde mir auch verweigert) :cry:
Dafür müsste er ein LoF Gewerbe anmelden
 
hier werden die Begriffe durcheinandergewurstet.

LoF-Anhänger: der besagte Gummiwagen
zulassungsfreier Anhänger: Anhänger ohne eigenes Kennzeichen. Wer da was darf, regelt die STVZO oder neuerdings die FZV
steuerfreier Anhänger: aufgrund der ausschließlichen Verwendung innerhalb eines LoF-Betriebes von der KFZ-Steuer befreit.

Also: Er darf einen LoF-Anhänger nutzen, wenn er den Anhänger normal zulässt und versteuert. Alles andere iss nich!

zulassungsfreibrennholzholenderweise
 
Nach meinem Wissen kann der Anhänger zulassungsfrei (Folgekennzeichen) gefahren werden bis 6km/h.

Bei grüner Nummer sind das 25km/h.

google und stvo wird helfen.

Gruß
Patrick
 
Moin Moin,
also hier wird mal wieder Brei mit Rüben durcheinander gerührt.
Die Frage unseres Freundes Rolf berührt hier mindestens 3 Themen:
1. Steuerrecht
2. Zulassungsrecht / Verkehrsrecht
3. Versicherungsrecht

Zu 1: Steuerrechtlich darf ich durchaus hinter einem schwarzen Kennzeichen einen Anhänger mit grünem Kennzeichen ziehen. Zunächst ist dies keine Steuerhinterziehung. Wenn man dann nähere Fallbetrachtung betreibt kann dies durchaus dennoch einen Steuernachteil mit sich bringen - der Hänger wird bei Holztransport für private Zwecke durchaus im Sinne des Gesetzgebers genutzt auch wenn der VN kein Landwirt ist. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend ist dem aber nicht so. Ein Grundsatzurteil das Klarheit schafft kenn ich nicht.
2. Zulassungsrechtlich darf ich es auch. Es verstößt gegen keine StVZO oder StVG Vorschrift.
3. Ein Anhänger ist zunächst grundsätzlich über das ziehende Fahrzeug versichert. Auch wenn es ein Zulassungsfreies Fahrzeug ist. Bei Zulassungsfreien Fahrzeugen würde ich aber in jedem Fall auf Nummer sicher gehen und dafür sorgen dass der Anhänger auch dann versichert ist, wenn er nicht in Betrieb ist (also nicht an der Zugmaschine hängt) Man kann diesen einfach seiner Privathaftpflicht melden (kostet in aller Regel nix!!! und wenn doch - dann würd ich mir über die Versicherung Gedanken machen) oder bei Landwirten der Betriebshaftpflicht.

Generell sind Fahrzeuge die nicht Zulassungspflichtig sind über einer Privat haftpflicht beitragsfrei mitversichert!

Also Rolf, dir kann im geschilderten Fall nur folgendes passieren: Der freundliche Polizist teilt mit dass du kein Land oder forstwirtschaftliche Betrieb bist und deswegen der Anhänger anmelden zu sein. Ausserdem muss laut § 18 StVZO 6 a) an dem Anhänger das Schild "25 km/h) angebracht werden, denn wenn die Zugmaschine schneller fahren kann als 25 km/h ist die Kennzeichnungspflicht gegeben.

Best Grüße

Bernd
 
Ich will mich nicht verrennen;
aber,
ohne LoF ist es (meine ich) die 6km/h Kennzeichnung.

Gruß
Patrick
 
Hallo,

Zur Info:

§ 18 StVZO wurde aufgehoben -> Neu: § 3,4 FZV


- 6 km/h Anhänger gab es nur hinter 6 km/h Zugmaschinen

- 6 km/h Zugmaschinen werden schon seit Jahren nicht mehr abgenommen
( auch wegen Gesetzesänderung)


edit:

§3 FZV :

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

2. folgende Arten von Anhängern:

a. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,


Da stellt sich wieder die alte Frage: Was ist ein LoF- Zweck?



Gruß Martin
 
Hallo,

War etwas länger aus dem Thema, will es aber noch mal abschliessend klären ( lassen ).

a. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ....

Hier genau ist ja der Hund begraben, denn ein LOF Betrieb ist ja nicht vorhanden !

Muß doch dann heissen, dass es selbst dann nicht geht, wenn der Zweck nachweislich LOF wäre, oder ? Wie man das nachwesen könnte, lass wir mal aussen vor ?

Gruß

Rolf