Mal wieder "Grünes Kennzeichen"

Nieswurz schrieb:
Ergänzend zu Ullis Ausführung meine ich, daß der Anhänger auch nicht das Folgekennzeichen des Zugfahrzeuges sondern nur einer Maschine des Hofes haben muß.

korrekt!
über das Folgekennzeichen muss nur der Halter des Zugfahrzeuges ermittelbar sein, dazu reicht es, dass das verwendete Folgekennzeichen einer der auf den Halter zugelassenen Zugmaschinen zugeordnet ist. Das verwendete Folgekennzeichen muss also nicht dem Kennzeichen des vorgespannten Schleppers entsprechen.

Gruß Ulli
 
Hallo,

da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Die Sachbearbeiterin wollte damals den Brief und eine TÜV-Abnahme vom Anhänger sehen, um dann das grüne Kennzeichen zu siegeln. Soll heißen ohne Brief und TÜV kein grünes Kennzeichen.
Danach muss der Anhänger nie wieder zum TÜV, das ist doch ein Widerspruch.

Bei Gelegenheit mache ich mal ein Foto vom Anhänger unseres Großbauern auf dem das gesiegelte grüne Kennzeichen am Anhänger zu sehen ist.

Laut Aussage der Sachbearbeiterin von gestern muss der Anhänger das gleiche Kennzeichen haben wie die Zugmaschine. Sind die o. g. Reglungen bundesweit gleich oder in den Ländern unterschiedlich?

Wenn bundesweit gleich, dann muss die Frau wohl mal geschult werden.
 
Moin Reiner,

es sei dahin gestellt, wer von Euch sich versprochen und/oder wer sich verhört hat :wink:

Gemeint ist aber sicherlich die Bertiebserlaubnis des Anhängers.
 
benz schrieb:
Die Sachbearbeiterin wollte damals den Brief und eine TÜV-Abnahme vom Anhänger sehen, um dann das grüne Kennzeichen zu siegeln. Soll heißen ohne Brief und TÜV kein grünes Kennzeichen.

die Sachbearbeiterin wollte eine eigene Zulassung für den Anhänger, d.h. der Anhänger hätte ein eigenes (grünes) Kennzeichen bekommen. Darauf hätte dann auch ein Siegel gehört, der Anhänger wäre versicherungs- und HU-pflichtig geworden, bei grünem Kennzeichen allerdings steuerbefreit. Das hat aber nichts mit dem Folgekennzeichen zu tun, denn das kommt nur bei zulassungsfreien Anhänger zur Anwendung.

benz schrieb:
Danach muss der Anhänger nie wieder zum TÜV, das ist doch ein Widerspruch.
richtig, die Aussage ist absoluter Quatsch.

benz schrieb:
Bei Gelegenheit mache ich mal ein Foto vom Anhänger unseres Großbauern auf dem das gesiegelte grüne Kennzeichen am Anhänger zu sehen ist.

Das sind dann Anhänger, die schneller als 25kmh bewegt werden dürfen (40 oder 60kmh) und die haben ein eigenes (gesiegeltes) Kennzeichen, das nicht identisch mit dem anderer Anhänger oder Zugmaschinen ist. Sie sind zwar im lof-Einsatz steuerfrei (grünes Kennzeichen), aber nicht zulassungsfrei.

benz schrieb:
Laut Aussage der Sachbearbeiterin von gestern muss der Anhänger das gleiche Kennzeichen haben wie die Zugmaschine. Sind die o. g. Reglungen bundesweit gleich oder in den Ländern unterschiedlich?
Wenn bundesweit gleich, dann muss die Frau wohl mal geschult werden.

Jepp, die Zulassungsbestimmungen sind bundeseinheitlich und deiner Schlussfolgerung, die gute Frau mal zur Schulung zu schicken, stimme ich uneingeschränkt zu :D
 
Hallo zusammen,

@ Ulli, weshalb soll sich die Sachbearbeiterin weiterbilden?

Du weißt doch nur was man Dir erzählt hat. Was die wirklich gewollt hat weißt Du nicht. Oder?

Deine Ausführungen zur Sache sind absolut richtig. Um sich aber ein Urteil über den Sachverstand von jemandem bilden zu können, müßte man schon die andere Meinung auch kennen.

Es wird viel geschrieben.

Gruß Lothar
 
die Sachbearbeiterin wollte eine eigene Zulassung für den Anhänger, d.h. der Anhänger hätte ein eigenes (grünes) Kennzeichen bekommen. Darauf hätte dann auch ein Siegel gehört, der Anhänger wäre versicherungs- und HU-pflichtig geworden, bei grünem Kennzeichen allerdings steuerbefreit.

Respekt, Ulli

Du hast wohl wieder den knusus knaxus gefunden :lol:

Ein Problem sind die immer wiederkehrenden falschen Begriffe sowie eine falsche oder unzureichende Beschreibung eines Problems.

Das ist aber auch irgendwie verständlich bei der Masse an Paragraphen, Bestimmungen, Verordnungen usw. wie soll sich ein Laie da noch durchfinden :?

Aber, dafür haben wir ja Dich :lol:
 
Hallo

Ein Problem sind die immer wiederkehrenden falschen Begriffe sowie eine falsche oder unzureichende Beschreibung eines Problems.
Das ist aber auch irgendwie verständlich bei der Masse an Paragraphen, Bestimmungen, Verordnungen usw. wie soll sich ein Laie da noch durchfinden
Ursache sind wohl die Unwissenheit der Fahrzeughalter (Laie). Hier handelt es sich um Fahrzeughalter, die der Steuerpflicht ausweichen wollen und den Weg über lof-Bedingungen wählen möchten, in Wirklichkeit aber keine sind..
Ein echter lof-Betreiber hat damit keine Probleme, da er solche Winkelzüge nicht notwendig hat. Diesen Personenkreis bezeichnet man aber nicht als Laien.

Jeder pseudo-LoF-Betreiber sollte sich im Klaren sein, dass er BG-beitragspflichtig ist. Laut Satzung der BG führt der Besitz von lof-Landflächen automatisch zur Versicherungspflicht.
Selbst Brachland ist in der Beitragsbemessung wirksam.
Die höchste Beitragsklasse ist Waldfläche, da hier auch das Gefahrenpotential am größten ist.
Sollte die BG davon Kenntnis erhalten oder der FA-Beamte eine Kontroll-Mitteilung an die BG einleiten, können die Beiträge dann auch rückwirkend gefordert werden. Jeder LoF-Beteiber hat die Mitteilung der Flächenanteile regelmäßig abzugeben, andernfalls macht er sich der Beitragshinterziehung schuldig.
Was sich unterm Strich rechnet, muss jeder selber entscheiden.
Der Umkreis, der für Fahrten der steuerbegünstigten LoF-Tätigkeit bedient werden darf ist genau limitiert. Fahrten darüber hinaus sind steuerlich als gewerblicher Transport definiert.
Es ist jedoch lediglich eine kurze formlose Mitteilung an das FA notwendig, in dem der steuerpflichtige Betriebes über den entsprechenden Zeitraum, die kürzeste steuer-Periode beträgt 30 Tage. In diesem Zeitraum ist jegliche Nutzung, auch weiter entfernte Fahrten zulässig.

Steuerbegünstigt ist nur LoF-Urproduktion, z.B. Brennholzgewinnung im eigenen Wald bis zum Direktabsatz.
Wer Holz kauft, um es zu Brennholz weiter zu verarbeiten und zu veräußern betreibt ein steuerpflichtiges Gewerbe.
 
Steuerbegünstigt ist nur LoF-Urproduktion, z.B. Brennholzgewinnung im eigenen Wald bis zum Direktabsatz.

Das heißt ja, wenn ich Holz einkaufe und es verbrenne, also der Natur zurückgebe, wäre das auch ein Akt von LoF - Urproduktion.

Somit müßte ich für meinen Mog, mit dem ich das Holz hole, auch ein grünes Schildchen ohne Siegel beantragen können.

Das ist :thumbup:

Helmut, :knuddel:
 
Hallo Uli,

so weit alles klar. Mit den Geschwindigkeiten und dem gesiegelten Kennzeichen hast du Recht, ich hab vorhin einen gesehen (40 km/h) aber keine Kamera im Auto gehabt.

Eine Frage noch:
Wann muss ich mit dem Anhänger mit dem Folgekennzeichen dran zum TÜV?

Wegen der BG muss man sich keine Gedanken machen, da darf ich gleich 2 x bezahlen. Einmal für mein Eigentum und einmal für eine Erbengemeinschaft bei der ich Teilhaber bin. Das wollte ich mir abwimmeln aber die BG kann willkürlich jemanden der Erbengemeinschaft zur Zahlung des Beitrags auffordern.
 
Beweisfoto ist nicht erforderlich, weil der Anhänger völlig gesetzeskonform eine eigene Zulassung hat, aufgrund seiner Verwendung aber steuerbefreit und deshalb grün.
Auch bei vielen LKW-Anhängern und Sattel-Aufliegern wirst du grüne gesiegelte Kennzeichen entdecken, weil die Anhänger/Auflieger wegen der Zahlung eines Anhängerzuschlages auf das Zugfahrzeugs steuerbefreit sind. Macht z.B. bei Unternehmen, die wesentlich mehr Anhänger/Auflieger als Zugfahrzeuge haben, durchaus Sinn.

benz schrieb:
Wann muss ich mit dem Anhänger mit dem Folgekennzeichen dran zum TÜV?

gar nicht.
Ein zulassungsfreier Anhänger muss weder zum TÜV noch versichert oder versteuert werden. Für seine Verkehrssicherheit (Bremsen, Beleuchtung ...) ist der Fahrer der Zugmaschine und ggf. der Eigentümer verantwortlich.

Es muss lediglich eine Betriebserlaubnis für den Anhänger vorhanden sein - stellt der Hersteller aus -, wenn der Anhänger Bj. 1961 oder jünger ist. Die Betriebserlaubnis muss nicht mitgeführt werden, es reicht, sie auf Anforderung aus dem heimischen Wohnzimmerschrank zu holen und vorzulegen.

Hinweis: bei all meinen Äußerungen bezüglich des Folgekennzeichens habe ich in meinen obenstehenden Beiträgen nur die zulassungsrechtliche Seite betrachtet - ob die rechtskonforme Verwendung gem. §§ 3 FZV f. erfolgt, war nicht Gegenstand der Diskussion.

Gruß Ulli
 
@helmut: ich fahre für einen Betrieb mit BG-Anmeldung, ist aber BG-Verkehr, die für diesen Lof-betrieb zuständig ist....

@ulli: über Betriebserlaubnis habe ich mir keine Gedanken gemacht bisher, gilt das auch für alte Anhänger unter 25 km/h? Was genau ist mit der Grenze Baujahr 1961, hab ich nicht ganz verstanden....

Wir haben und nutzen hier einige umgebaute uraltanhänger und Miststreuer....
 
Moin Michael,

nun genaues Datum

§72 STVZO:

§18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.

ist so zu interpretieren (rechtssicher): zulassungsfreie Anhänger mit Baudatum (Zulassungsdatum gibt es ja nicht) bis 30.06.1961 brauchen eine Betriebserlaubnis erst ab dem vom Verkehrsminister bestimmten Datum. Dieser Datumsbestimmung ist er bis heute (27.04.2012) nicht nachgekommen. Also gilt weiterhin: Anhänger mit Baudatum vor dem 1.7.1961 brauchen keine BE.

Nun ist aber der §18 STVZO mittlerweile von der FZV geschluckt worden und §3 FZV verlangt grundsätzlich für zulassungsfreie Anhänger eine BE oder eine Einzelbetriebserlaubnis ohne Ausnahme.

Doch keine Panik...
in der FZV gibt es noch den §50 und der besagt in Abs. 1:

Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.

heisst: der Anhänger, der der bis zum 28.02.2007 geltenden Fassung der STVZO entsprochen hat, bleibt ohne Einschränkung - und ggf. ohne BE - weiterhin zulassungsfrei.

Gruß Ulli
 
Hallo Ulli,

das sehe ich allerdings nicht so wie Du.

Du hast ja schon geschrieben, dass der §18 StVZO (alt bis 2007) durch die FZV ersetzt wurde.
Richtig ist auch, dass in §50 FZV Übergangsbestimmungen zu zulassungsfreie Fahrzeuge beschrieben sind.
Dort steht aber sinngemäss nur, dass die damaliges zulassungsfreien Fahrzeuge weiterhin zul. frei bleiben - ausser Frage.
Der §50 FZV nimmt nur den §18 Abs. 2 in Bezug und in diesen Absatz stand nichts von der BE befreiung bei BJ 1961 und älter.
Schon in der damaligen StVZO (alt bis 2007) brauchten zul. freie Fahrzeuge eine BE
StVZO (alt bis 2007) schrieb:
...
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
...
Die Ausnahme stand (wie Du schon geschrieben hast) lediglich im §72 StVZO (alt bis 2007) "Übergangsbestimmungen" und der wird nicht durch die FZV "wiederbelebt".

Ich bin der Meinung, dass seit Einführung der FZV alle Fahrzeuge in Strassenverkehr eine BE benötigen.

Glückauf

Lutz
 
Hallo zusammen,
wie bekommt man eine BE ?
Beim Tüv oder bei der Zulassungstelle ? Und braucht der Hänger dann ein Fahrgestellnummer ?
(und müssen dann beim Tüv auch die Auflaufbremsen funktionieren?)
Macht das dann auch Sinn bei einem Hänger vor 61?

Danke und Gruß Roland :roll:
 
Hallo Roland,

hier gibt es zwei Möglichkeiten

Fall A (Anhänger ist von einen bekannten Hersteller gefertigt)
- wenn man Glück hat bekommt man die BE direkt vom Hersteller
- die Prüforganisation (TÜV, DEKRA ect.) hat in Archiv Daten von diesen Anhänger
- notfalls Einzelabnahme durch amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS)

Fall B (Eigenbau)
- Einzelabnahme durch amtlich anerkannten Sachverständigen

Bei der Einzelabnahme sind vorhandene Typenschilder sehr hilfreich (Achse, Zugeinrichtung ect.). Der Anhänger braucht eine Fahrgestellnummer, diese wird aber ggf. vom aaS neu vergeben.

Eine BE kann nur durch die Zulassungstelle erteilt werden. Diese braucht dazu den Prüfbericht vom aaS.
Also nur ein formaler Akt: der Bericht vom aaS wird abgestempelt :wink:

Ob das Sinn macht?
- nach Ullis Variante ist das nicht notwendig
- mM nach ist es jetzt erforderlich

In beiden Fällen muss der Anhänger aber verkehrstauglich sein, d.h. Beleuchtung und Bremsen müssen funktionieren.

Glückauf

Lutz
 
Lutze schrieb:
Die Ausnahme stand (wie Du schon geschrieben hast) lediglich im §72 StVZO (alt bis 2007) "Übergangsbestimmungen" und der wird nicht durch die FZV "wiederbelebt".
Ich bin der Meinung, dass seit Einführung der FZV alle Fahrzeuge in Strassenverkehr eine BE benötigen.

Moin Lutz,

der §72 beschreibt Änderungen/Erweiterungen/Konkretisierungen der einzelnen §§ der STVZO.
Ein § der STVZO darf nie allein für sich betrachtet werden, sondern ist immer zusammen mit den relevanten Ausführungen des §72 zu sehen.
Wenn also im §50 der FZV der Fortbestand des §18 STVZO genannt wird, gelten natürlich auch alle in §72 STVZO genannten Erweiterungen zu diesem § weiterhin, ohne dass explizit auf §72 verwiesen wird.

Wenn man den §72 ausser acht lassen würde, dann wäre die STVZO auf den Stand vom 1.1.1938 (Datum des erstmaligen Inkrafttretens) gesetzt - was natürlich im diskutierten Fall auch kein Problem darstellt, denn 1938 gab es noch keine BE-Pflicht für zulassungsfreie Anhänger :wink:

Gruß Ulli
 
Hallo Ulli,

das man bei den betreffenden Paragrafen die dazugehörigen Übergangsbestimmungen und Ausnahmen dazu lesen muss ist klar.

Das Problem was ich sehe ist, dass der §50 FZV aber nicht den ganzen §18 StVZO (alt) benennt, sondern lediglich den Absatz 2
FZV §50 schrieb:
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
Also nur den Teil der heute im §3 FZV steht.
Und im §18 StVZO (alt) waren weitere Fahrzeuge zul. frei, die heute in der FZV nicht mehr aufgelistet sind. Hier mal nur die Anhänger
StVZO (alt) §18 schrieb:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
6. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c) Anhänger hinter Straßenwalzen;

d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g) eisenbereifte Möbelwagen;


h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;

k) (weggefallen)

l) Arbeitsmaschinen;

m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.
...
Die rotmarkierten Anhänger findet man heute in der FZV nicht mehr.
Ich lese den §50 FZV jetzt so, dass diese Anhänger weiterhin zul.frei bleiben. Es geht also nur um die "Notwendigkeit der Zulassung" heute §3 FZV.
Meiner Meinigung nach deckt der §50 FZV aber nicht die Voraussetzungen ab, die in §18 Abs. 3 StVZO (alt) bzw. heute in §4 FZV aufgeführt sind.
:?

Also wieder eine Verordnung/Gesetz wo man alles mögliche hineindenken kann - nicht umsonst gibt es eine ganze Berufsgruppe, die sich damit beschäftig :wink:

Glückauf

Lutz
 
Lutze schrieb:
nicht umsonst gibt es eine ganze Berufsgruppe, die sich damit beschäftigt :wink:

Moin Lutz,

stell dir vor, Gesetze wären eindeutig ohne Deutungsspielraum - das Heer der Arbeitslosen würde auf einen Schlag um eine 6stellige Zahl anwachsen - und das würden die MdBs ihren Kollegen nicht antun, entstammen doch ca. 30% aller MdBs diesem Berufsstand :lol:

Gruß Ulli