Hallo
Ein Problem sind die immer wiederkehrenden falschen Begriffe sowie eine falsche oder unzureichende Beschreibung eines Problems.
Das ist aber auch irgendwie verständlich bei der Masse an Paragraphen, Bestimmungen, Verordnungen usw. wie soll sich ein Laie da noch durchfinden
Ursache sind wohl die Unwissenheit der Fahrzeughalter (Laie). Hier handelt es sich um Fahrzeughalter, die der Steuerpflicht ausweichen wollen und den Weg über lof-Bedingungen wählen möchten, in Wirklichkeit aber keine sind..
Ein echter lof-Betreiber hat damit keine Probleme, da er solche Winkelzüge nicht notwendig hat. Diesen Personenkreis bezeichnet man aber nicht als Laien.
Jeder pseudo-LoF-Betreiber sollte sich im Klaren sein, dass er BG-beitragspflichtig ist. Laut Satzung der BG führt der Besitz von lof-Landflächen automatisch zur Versicherungspflicht.
Selbst Brachland ist in der Beitragsbemessung wirksam.
Die höchste Beitragsklasse ist Waldfläche, da hier auch das Gefahrenpotential am größten ist.
Sollte die BG davon Kenntnis erhalten oder der FA-Beamte eine Kontroll-Mitteilung an die BG einleiten, können die Beiträge dann auch rückwirkend gefordert werden. Jeder LoF-Beteiber hat die Mitteilung der Flächenanteile regelmäßig abzugeben, andernfalls macht er sich der Beitragshinterziehung schuldig.
Was sich unterm Strich rechnet, muss jeder selber entscheiden.
Der Umkreis, der für Fahrten der steuerbegünstigten LoF-Tätigkeit bedient werden darf ist genau limitiert. Fahrten darüber hinaus sind steuerlich als gewerblicher Transport definiert.
Es ist jedoch lediglich eine kurze formlose Mitteilung an das FA notwendig, in dem der steuerpflichtige Betriebes über den entsprechenden Zeitraum, die kürzeste steuer-Periode beträgt 30 Tage. In diesem Zeitraum ist jegliche Nutzung, auch weiter entfernte Fahrten zulässig.
Steuerbegünstigt ist nur LoF-Urproduktion, z.B. Brennholzgewinnung im eigenen Wald bis zum Direktabsatz.
Wer Holz kauft, um es zu Brennholz weiter zu verarbeiten und zu veräußern betreibt ein steuerpflichtiges Gewerbe.