Mautpflicht der Mogs

Hallo,

u411wtalronsd schrieb:
Hallo Unimog Gemeinde, was ich etwas seltsam finde das der /die Unimog Club,s keine Petition gegen die Maut startet.
mal eben kosten günsti zum Großen Treffen fahren ist dann wohl nicht mehr .

Da dürften eher die wenigsten Mogler betroffen sein:

- alles bis zum 411 fällt schonmal wegen den 3,5t raus
- viele 421 sind auf 3,5t abgelastet, fallen also auch raus, teils auch 403, 406 und 404.
- viele Fahrzeuge haben H-Kennzeichen, fallen also raus
- viele Fahrzeuge laufen als LoF-Zugmaschine oder LoF-Geräteträger, fallen ebenso raus
- einige Fahrzeuge laufen als So Kfz, sind also auch nicht für den Gütertransport bestimmt und fallen somit raus
- die restlichen über 7,5t waren schon bisher mautpflichtig

--> bleiben also die zwischen 3,5 und 7,5t, die nicht obigen Kriterien entsprechen. Ob das die wirklich große Menge ist?

Und warum eine Petition starten? Die Maut an sich ist sicher sinnvoll. Man könnte höchstens eine Befreiung für Privatfahrten anstreben, ähnlich dem, was auch für die Kontrollgerätepflicht gilt.

Noch als Ergänzung: Von meinen 3 Mogs träfe es nur einen, mein 406er ist LoF Zugmaschine Ackerschlepper mit H, also raus, mein 403er nicht zugelassen, wäre dann aber auch zumindest mit H, wäre also auch raus und der 1300L wird gerade von der mautpflichtigen LKW-Variante zum WoMo umgeschlüsselt (ohne H), das stand sowieso an. Kostet zwar ein paar Euro Steuern mehr, dafür wird die Versicherung etwas günstiger und die Maut ist nicht mehr relevant. Aus meinem Bekanntenkreis der Mogler sind mir da auch nur sehr wenige Fahrzeuge bekannt, die es träfe.

Gruß,
Michael
 
Hallo Michael,

ja hoffen wir mal, dass es mit den Ausnahmen so kommt wie Du das beschrieben hast. Dann trifft es wirklich nicht die größte Gruppe. Wenn nicht wird mein Unimog wohl keine Bundesstraßen und Autobahnen im Normalbetrieb mehr sehen.
 
Moin,

zur Auflistung von Michael:

unter 3500kg liegende Fahrzeuge sind nicht betroffen, das ist korrekt.

Die anderen Beispiele, die aufgrund ihrer Zulassung nicht betroffen sein sollen, könnten von Tollcollect als mautpflichtig betrachtet werden. Die Definition bezieht sich nicht auf die Zulassung, sondern auf die Bauart des Fahrzeuges (geeignet für den Güterfernverkehr).
Zwar habe ich auch gehört, dass sich Mitarbeiter der BAG (jetzt BALM) entsprechend haben überzeugen lassen, aber man kann auch Pech haben, seinen Unimog mit Pritsche doch nicht befreit zu bekommen.
Bei einem MB-Trac als LOF-Fahrzeug sieht es sicher anders aus.

Ich gebe aber Michael in sofern recht, dass eine Petition sicherlich keinen Sinn machten würde. Die meissten Mogs des Clubs könnten zumindest auf H-Kennzeichen laufen oder liegen vom zul. GG unter den 3500kg.
 
Guuden,

Vom KBA gibt es das: „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen....".
Da sind ellenlang >>sonstige Kraftfahrzeuge<< auch für die EU Typengruppen N aufgeführt
die per se nicht mautpflichtig sind. Auch das Sonntagsfahrverbot wäre für die 7,5t + wäre
damit passe'.
Außer für die Materialtransportenden dürfte für jeden ein Typ dabei sein.
Mit Phantasie und einem fachlich versierten amtlichen Prüfer
sollte eine Änderung mit wenig Bauaufwand machbar sein.

Gut Mog! Justus
 
Guuden,

Das Dieselprivileg wurde Mitte der 80-er auf PKW ausgeweitet,
bestand vorher schon lange für LKW.
Also schon Jahrzehnte bevor konkret begonnen wurde an die Einführung einer Maut
in D zu denken.

Gut Mog! Justus
 
Ich habe heute mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Fa. Toll Collect telefoniert um herauszufinden ob es nun "ab" oder "mehr als" 3,5t werden wird. Leider konnte mir hierzu keine Auskunft erteilt werden. Jedoch wurde mir gesagt das es sich wohl sehr bald aufklären wird, da die neue CO₂-Maut ja bereits zum 1. Dezember 23023 eingeführt wird in welcher bereits die 3,5t (tzGm) Klasse behandelt wird. D.h. notwendige Gesetze sollten davor existieren.

Links zum Thema:
Toll Collect - Neue Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse ab 1. Dezember 2023
Toll Collect - Toll Collect bereitet Erweiterung der Lkw-Maut vor
 
Hallo Maut,ler ich habe das mal ausgerechnet.von mir nach Aufenau sind das 50€ pro Strecke rund 240 km und zu rück 50€ = 100 Plus Kraftstoff Plus 250 € Treffen (Proper Sohn ) :cry: ist ja alles gar nicht so Teuer das Unimog Hobby.
 
Guten Abend,

auch Österreich passt die Regelung der Maut an. Für KFZ die bereits vor der Umstellung der Maut auf 3500 KG abgelastet wurden soll es eine Übergangsregelung bis Anfang 2029 geben, da ab Dezember 2023 die Technisch zulässige Gesamtmasse als Bemessungsgrundlage gilt.
Ich interpretiere die Formulierung, als ob die 3500 KG noch als Auto gelten, oder hat da jemand andere Informationen?
https://www.asfinag.at/maut-vignette/go-maut/

Schönen Abend,
Florian
 
Hallo,

d0b schrieb:
Ich habe heute mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Fa. Toll Collect telefoniert um herauszufinden ob es nun "ab" oder "mehr als" 3,5t werden wird. Leider konnte mir hierzu keine Auskunft erteilt werden.

Wozu noch groß telefonieren? Sowohl unter deinen selbst angegebenen Links als auch im Gesetzentwurf, der meines Wissens so beschlossen wurde, wird jeweils von Fahrzeugen mit einer "technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen" bzw. im Falle der 7,5t von "ab 7,5 Tonnen" gesprochen. Die Formulierung ist doch eindeutig.

Übrigens zur technisch zulässigen Gesamtmasse, die in den Fahrzeugpapieren steht: Ich hatte da schon bei Ablastungen bzw. auch bei ab Werk abgelasteten Neufahrzeugen Diskussionen mit unserer Zulassungsstelle, die prinzipiell in beiden Feldern das gleiche einträgt. Das sei so richtig. Zumindest was die Maut betrifft, könnte sowas im Zweifelsfalle dann vorteilhaft sein. Ich habe nur ein abgelastetes Fahrzeug, bei dem die beiden Werte unterschiedlich sind, da wies mich der lokale TÜV auch nochmal drauf hin, dass die Zulassungsstelle die beiden Werte normal identisch haben will.

Gruß,
Michael
 
Hallo
Michael_Weyrich schrieb:
Übrigens zur technisch zulässigen Gesamtmasse, die in den Fahrzeugpapieren steht: Ich hatte da schon bei Ablastungen bzw. auch bei ab Werk abgelasteten Neufahrzeugen Diskussionen mit unserer Zulassungsstelle, die prinzipiell in beiden Feldern das gleiche einträgt
Die Zulassung ist kein Wunschkonzert. Eine technische Ablastung erfordert je nach Umfang die Änderung der Federung /Stroßdämpfer und ggf Anpassung des ALB. Bei einer Blattfederung werden dazu ein oder zwei Federlagen oder gar das Zusatzfederpßaket entfernt. Parabelfedern sind selbstdämpfend, da ist normalerweise kein Stoßdämpfer verbaut.
Einen 406 unter die 3,5t-Grenze zu bringen macht das Fahrzeug mit der Originalfeder unfahrbar. Wenn ein Fahrzeug bei Unebenheiten durch falsch abgestimmte Federn verspringt ist die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Genau deshalb ist eine Überprüfung und Bescheinigung durch einen aaS/AAP erforderlich, ansonsten könnte man direkt zur Zulassungsstelle gehen und eine Wunschgröße eintragen lassen. Die Zulassungsstellen haben das einzutragen, was der aaP/aaS im Prüfbericht eingetragen hat.
 
Hallo,
hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )

des weiteren wurde mir gesagt, ist schon in Planung,
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger ohne H-Kennzeichen Mautpflichtig
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger mit H-Kennzeichen Mautfrei.
Der Anhänger muss ein eigenes H-Kennzeichen haben!
Hat schon jemand eine ähnliche Info bekommen? Was könnte an der Auskunft dran sein?
 
Th.Schuchardt schrieb:
Hallo,
hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )

des weiteren wurde mir gesagt, ist schon in Planung,
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger ohne H-Kennzeichen Mautpflichtig
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger mit H-Kennzeichen Mautfrei.
Der Anhänger muss ein eigenes H-Kennzeichen haben!
Hat schon jemand eine ähnliche Info bekommen? Was könnte an der Auskunft dran sein?

Hallo zusammen,

das mit dem Anhänger ohne H-Kennzeichen wird aber lustig und die Kernfrage dürfte sein: Wie wird die Zugmaschine denn bei der Maut berücksichtigt? Garnicht, also Gewicht Null oder voll mitgerechnet? Wird die Zugmaschine nicht berücksichtigt (weil ja H-Kennzeichen), dann tut das bei einem Anhängergewicht bis 3,5 t ja nicht weh... Wird sie aber mitgerechnet, dann lohnt sich z.B. unser 1200 kg Anhänger hinter dem Unimog nicht mehr.
Wird nur der Anhänger gerechnet, dann wäre ja die Schadstoffklasse eigentlich immer Null, weil er nur mitgeschleppt wird.
Oder zukünftig halt alle Mautstraßen vermeiden :?

Bis jetzt kannte ich nur die Aussage, dass die Zugmaschine für die Einstufung maßgebend ist, also H-Kennzeichen = ganze Zug mautfrei und keine H-Kennzeichen, dann ganzer Zug mautpflichtig
 
Hallo
mevissen4 schrieb:
Wird sie aber mitgerechnet, dann lohnt sich z.B. unser 1200 kg Anhänger hinter dem Unimog nicht mehr.
du sprichst da eine heikle Frage an. Das H-Kennzeichen wurde von den Veteranenverbänden erkämpft, weil damit historische Fahrzeuge (historisches Kulturgut) gefördert bzw begünstig werden sollte, das nicht als Nutzfahrzeug irgendwelcher Art dienen soll. Da war keine Rede von lohnen, sprich ein Steuer- oder Mautsparmodell. Denn genau an diesem Punkt setzen die Kritiker des H-Kennzeichens an.
 
Moin,

ich gehe davon aus, dass die Mautbefreiung des ganzen Zuges weg fällt, wenn der Anhänger kein H-Kennzeichen besitzt. Wo ich das schreibe, fällt mir grade ein, dass ich meinen Plattformanhänger ja auch hinter dem 1300L fahre... :shock:

Über ein 07er könnte man vielleicht noch philosophieren....

Anders wäre dann die Diskussion frei getreten, ob ich dann auch auf dem Anhänger gewerblichen Transport durchführen dürfte ohne Maut, solange das zusammen unter 3500kg GG wäre.

Ab wann sich dann das H-Kennzeichen für den Anhänger mit Zugmaschine "Dieselpest" lohnen würde, rechnet sich schnell, wenn möglich. Aber welcher Prüfer bescheingt mir den Oldtimer-Status auf einen 08-15 Anhänger, der zwar 40 Jahre aber mit Sicherheit allein wegen der Begrenzungsleuchten umgebaut wurde...
 
Hallo Zusammen,
hm, lustig, was hie schon wieder diskutiert wird. Welche quellen gibt es den für die Aussagen

Im aktuell gültigen Gesetz steht:
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.

Danach gilt die Maut für Fahrzeugkombinationen nur dann wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist

Heißt zunächst erstmal kein Problem.
Dieses Gesetzt wird ab 1.7.2024 geändert und die beschlossene Änderung ist:
(Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I 2023 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 2023 Nr. 315)
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5 Tonnen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“
2.
Dem § 14 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023

Und jetzt führen wir diese Änderung mal in obigenen Bundesfernstraßenmautgesetzt aus:

§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren technisch zulässige Gesamtmasse [streiche]mindestens 7,5 Tonnen[setze] mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.

Absatz 1 Satz 3 wird nach der derzeit verabschiedeten Änderung nicht noch einmal angefasst.

Heißt: Auch für Zugkombinationen mit einem Motorfahrzeug <3,5to besteht weiterhin (vorerst) keine Mautpflicht!
 
Soweit so gut,

mein Mog hat aber jetzt schon eine Zulassung von 7,5 to und insofern ist es jetzt für mich schon interessant, wie der "normale" Anhänger hinter H die Maut beeinflussen wird.

Für die Regelung nach dem 1.7.24 (ich hoffe, die Paradoxe Regelung Fahrzeugkombination >3,5to wenn Zugfahrzeug >3,5to bleibt), wäre die Frage: Welcher Mog hat (abgesehen von Eintragungsfehlern) eine technisch zulässige Gesamtmasse <3,5 to? Da fallen mir nur die kleinen grünen ein.

Es geht dabei nicht um das zulässige Gesamtgewicht, welches man runter setzten kann/konnte!
 
Nieswurz schrieb:
Soweit so gut,

mein Mog hat aber jetzt schon eine Zulassung von 7,5 to und insofern ist es jetzt für mich schon interessant, wie der "normale" Anhänger hinter H die Maut beeinflussen wird.
[...]

Hallo zusammen,

das ist jetzt auch mein Problem, auch wenn ich 10 kg weniger im Fahrzeugschein habe.
Notfalls bleiben mir halt noch die Landes-, Kreis- und Stadtstraßen. Das reicht vom Unimogstellplatz nach Hause und ich fahre dann halt schön durch die Städte und nicht außenrum.
Vielleicht sollten wir es einfach abwarten, ob da was kommt.
 
Hallo,

Helmut Schmitz schrieb:
Die Zulassung ist kein Wunschkonzert. Eine technische Ablastung erfordert je nach Umfang die Änderung der Federung /Stroßdämpfer und ggf Anpassung des ALB. Bei einer Blattfederung werden dazu ein oder zwei Federlagen oder gar das Zusatzfederpßaket entfernt. Parabelfedern sind selbstdämpfend, da ist normalerweise kein Stoßdämpfer verbaut.

Ich kann dir genügend Beispiele einer "Ablastung ohne technische Änderung" nennen. Auch diverse LKW gib/gab es (konkretes Beispiel: MAN TG-L 8.180, ab Werk mit 7,49t-Zulassung bestellt, jedoch ohne technische Änderung bis 8,8t zulassbar, da wurden weder Federlagen entfernt noch müssen welche dazu bei Wiederauflastung, konnte man so bestellen, die "normale" 7,49t-Variante hatte schwächere HA-Federn und falls ohne hintere Diffsperre eine schwächer ausgelegte Achse, da ging das nicht).
Generell: So lange man die Federung nicht ändert, benötigt man auch keine Anpassung des ALB. Es ging ja explizit um Ab-/Auflastung OHNE technische Änderung.

Helmut Schmitz schrieb:
Einen 406 unter die 3,5t-Grenze zu bringen macht das Fahrzeug mit der Originalfeder unfahrbar.

Auch diese generelle Aussage ist falsch. Eine Ablastung ist sowieso nur bei Fahrzeugen mit wenig Ausstattung und recht frühen Baujahren ohne weitere Änderungen möglich, die anderen liegen ja schon im Leergewicht drüber. Nimmt man also einen solchen 406er, der ohne weitere technische Änderung leer auch weniger als 3,5t wiegt, so ist dieser auch in Originalkonfiguration fahrbar. Ob der TÜV hier mitspielt ist fraglich, da sicher die Nutzlastreserve nicht ausreichen wird. Wenn ich natürlich einen späten 406er z.B. durch Abbau der Pritsche und entfernen weiterer Serienteile unter 3,5t bringen will, so ist das natürlich eine wesentliche technische Änderung. Dass ein Fahrzeug ohne Pritsche und damit ohne Last auf der Hinterachse dann kaum noch fahrbar ist, dürfte klar sein, da hilft aber auch die Anpassung der Federung und des ALB nur wenig.

Th.Schuchardt schrieb:
hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )

Korrektur:
nicht "unter 3,5t" sondern "bis einschließlich 3,5t". Bei der bisherigen Grenze war es "unter 7,5t".

Zur Sache mit dem H-Kennzeichen muss man ein wenig genauer hinschauen. Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind ja nicht grundsätzlich befreit, wie z.B. die Ausnahmen nach §1 Abs.2 BFStrMG. Dann wäre es nämlich recht einfach, denn da steht ja, dass im Falle einer Fahrzeugkombination das Zugfahrzeug maßgebend ist. Ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen ist aber nur deswegen befreit, weil es nicht zum Gütertransport bestimmt ist sondern zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts. Wird es aber zum Gütertransport eingesetzt, so ist es mautpflichtig. Der Anhänger dürfte ohne H-Kennzeichen dann aber zweifellos zum Gütertransport bestimmt sein. Und in diesem Fall steht nirgends, dass das Zugfahrzeug Grundlage für die Mautpflicht ist.

mevissen4 schrieb:
Notfalls bleiben mir halt noch die Landes-, Kreis- und Stadtstraßen. Das reicht vom Unimogstellplatz nach Hause und ich fahre dann halt schön durch die Städte und nicht außenrum.

Das wird ganz schnell schwierig bis unmöglich. Ich habe vor einiger Zeit mal hinter meinem damals noch als LKW zugelassenen 1300L einen 3,5t-Anhänger überführen wollen und da dann mautpflichtig, versucht diese durch geeignete Straßenauswahl zu umgehen. Obwohl es sich um eine Strecke von gerade mal ca. 50km handelte, war es unmöglich, nur mautfreie Straßen zu nutzen. Auch wenn da teils nur Abschnitte von wenigen 100m dabei waren, kam immer irgendwo ein Stück Bundesstraße rein. Eine Bundesstraße direkt zu überqueren ginge ja noch, aber oftmals muss man eben dann auf die Bundesstraße einbiegen, um 100-200m weiter wieder abzubiegen. Schon besteht dort Mautpflicht.

Gruß,
Michael