Schneeschild am Unimog was ist erlaubt?

Maze.1200

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22. Jan. 2005
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Pliezhausen
www.staib-baumaschinen.de
Hallo,

ich hätte von Euch gerne gewusst wie es sich verhält wenn ich ein Schneeschild (2,40m) an meinen U1200 anbringe.
Das Fahrzeug habe ich mit schwarzer Nummer privat angemeldet.

Das Schneeschild könnte ich zum Freischieben unseres Firmenhofs gebrauchen.
Desweiteren haben wir ca 50km entfernt einen großen Parkplatz eines angemieteten Betriebsgeländes den ich ebenfalls von Schnee befreien sollte.
Jetzt wollte ich wissen ob es mir denn erlaubt ist mit angebautem Schneeschild (nicht räumender weise) über Landstrasse die 50km zu unserem Parkplatz des zweiten Betriebsgeländes zu fahren? :?:
Falls das erlaubt wäre müssten dann die Rundumleuchten eingeschalten werden?

MfG
Matthias
 
Hallo,
lt § 32 StVZO ist die zulässige Gesamtbreite eines Fahrzeuges 2,55 m. Schneeräumgeräte haben sogar eine Ausnahmegenehmigung bzw. dürfen ggfs. breiter sein.
Das Fahrzeug darf mit schwarzem Kennzeichen zu den einzelnen Orten auch ohne Rundumleuchte fahren, sofern es nicht im Einsatz ist.

Gruß
Bernd
 
guude Bernd,

heißt das im umkehrschluß, daß im schneeräumeinsatz die gelbe rundumleuchte pflicht ist?

danke vorab, justus.
 
Moin,
ja, denn im Räumdienst ist das Fahrzeug allemal langsamer und somit ein Hinderniss. Da Schnee in der dunklen Jahreszeit fällt, ist ein solches Gerät bei starkem Schneefall ggfs. sehr spät oder gar schlecht erkennbar. Dann haben die Teile manchmal überbreite und das hat beim Überholen oder vorbeifahren schon mal ein Problem.

Gruß

Bernd
 
Hallo Bernd

Ist das in Deutschland nicht so dass, das Fahrzeug im Brief eine Eintragung haben muss "Winterdienstfahrzeug, Gelblicht nur in Verbindung mit Winterdiensteinatz erlaubt"?

Ich weis andere Länder andere Sitten, bei uns in der Schweiz muss das im Fahrzeugschein eingetragen sein.

Es nimmt mich nur Wunder wie das in Deutschland ist?

GrussRomi
 
Hallo Romi,

mein Unimog war definitiv ein Winterdienstfahrzeug (vormals Gemeindebesitz). Davon zeugen noch etliche braun eingefärbten Stellen am Fahrzeug. Zudem sind sämtliche Schraubverbindungen kaltverschweisst. :?

Aber in meinem Fahrzeugschein bzw. -Brief steht nichts von Winterdienst.

Wenn ich das richtig deute scheint es keine Probleme zu geben wenn ich nicht schippender weise mit montiertem Schneeschild zwischen den Einsatzorten pendele.

MfG
Matthias
 
in meinem alten brief war unter ziffer 33 (bemerkung) folgendes zu lesen:
Nr.1 Strassendienst-Fz*M.Stan-Baustein (rest schenke ich mir ).......

dazu mein senf: die länge/breute ändert sich somit hat das fahrzeug streng genommen keine betriebserlaubnis !! was bei einem unfall den gegnerrichen rechtsanwald zu freudensprüngen leiten könnte....

gruß ralf
 
@Ralf: Genau um das gehts auch hier in der Schweiz, um die Versicherung. Nur schade das Herr Schönmann (der ja auf diesem Gebiet Fachmann sein soll) auf meine frage nicht reagiert hat, ich nehme mal an das es hier im Forum etliche Leute gibt für die das wichtig wäre.

GrussRomi
 
die länge/breute ändert sich somit hat das fahrzeug streng genommen keine betriebserlaubnis

Das Räumschild ist ein ANBAUGERÄT.
Dadurch ändert sich die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht.

Vorschriften zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten stehen in §53b STVZO

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53b.php


und die Vorschriften über die Anbringung/Verwendung der Rundum-Kennleuchten gibts im §52 STVZO

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52.php

Nach meiner Interpretation ist bei einer Räumschildbreite von 2,4m nur die Kenntlichmachung nach §53b zu beachten.

RKL wäre nach §52(4)1 STVZO nur erforderlich (und dann auch behördlich vorgeschrieben), wenn das Fahrzeug zur Räumung öffentlicher Verkehrsflächen eingesetzt wird.

Allgemein gilt: bis 2,55m Breite keine besondere Kennzeichnung (ausser nach §53 STVZO, bis 3m Breite rot-weisse Warntafeln, ab 3m Breite RKL(gelb).
Für Anbaugeräte an lof-Fahrzeugen gelten Sonderregelungen, alle anderen Fahrzeuge mit Überbreite bedürfen einer Ausnahmegenehmigung

Gruß Ulli
 
Vielen Dank Ulli für deinen ausführlichen Beitrag.

Jarom, sorry ich bin kein Fachmann sondern Versicherungsfachwirt (ist dem Meisterbrief eines Handwerkberufes in etwa gleichzusetzen) Die von dir beschriebene Eintragung muss in Deutschland nicht gegeben sein.
Ausserdem gibt es bei Zulassungen und Eintragungen in Fahrzeugscheinen keine einheitliche Regelungen in Deutschland. Die neuen Fahrzeugschein sollen das Angeblich ändern.
Nur wo und wie frag ich mich.

Gruß
Bernd
 
Moin Sebastian,
solange du das auf eigenes Risiko machst, wird sich niemand daran stören.
Allerdings wirst du alle mit dem Räumeinsatz verbundenen Schäden an deinem und an fremdem Eigentum aus eigener Tasche zahlen müssen.
Da wird sich auch deine private Haftpflichtversicherung nicht erweichen lassen, wenn du Nachbars Auto oder Gartenzaun platt machst, stimmts Bernd?

Gruß Ulli
 
Moin,

Ulli, mach doch nicht so wilde Beispiele.

Das übleich Hängenbleiben am Gulli und die Beschädigungen am Kantstein sind wesentlich wahrscheinlicher und können auch teuer kommen.

Michael
 
Moin, moin,
aber hallo Ulli.
Zuständig für die öffentlichen Strassen sind die Straßenmeistereien(Bundes und Landesstrassen). Ich hab ein paar Schneeschieber versichert (so an die 30) und sobald die öffentliche Straßen räumen muss die Haftung geklärt sein. Wer zahlt was wenn was kaputt geht. Wenn jemand ohne einverständnis der Straßenmeisterei eine Straße räumt und dadurch Schäden entstehen - zahlt der Verursacher. Dann geht das alte Spiel wieder los: Die KFZ Haftpflicht muss löhnen, weil der Kunde das aber nicht gemeldet hat (ist immerhin ein erhöhtes Risiko nach §27 VVG) kann die Versicherung den VN in Regress nehmen (und das wird so wohl auch). Und ne Privathaftpflicht zahlt ohnehin nicht wenn es um zugelassene Fahrzeuge geht, egal wie der Schaden entstanden ist.
Nur zur Klarheit: Die Zuständigkeit der Strassen ist natürlich etwas feingliedriger. Das geht von Bundesstrassen zu Landesstrassen über Dorfstrassen hin zur Privatstrasse.

Meines Wissens kostet so ein laufender QM Strasse ca. 2.500 ¤ (Ich hab mal in nem Ferienjob bei dem Autobahnbau mitgearbeitet, 1977, da hat der LKW Teer schon 15.000 DM gekostet.
Wenn man sich überlegt dass unsere Regierung schon die Autobahnen verkaufen wollte für ich glaub unter 100 Mrd ¤, dann wäre das ein Schnäppchen gewesen!
Gruß
Bernd
 
Moin,

für diesen Kreis hier dürfte die Vergabe von Schneeräumdiensten der Gemeinden selber wohl eher wahrscheinlich sein.

Bei uns im Dorf ist dies so geregelt, daß die Gemeinde einen Pflug hat und jährlich den Vertrag mit einem Landwirt des Ortes verlängert. Momentan wird der Pflug mittels Adapterplatte an einen Fendt montiert, früher war er an einem Unimog.

Ich denke bei einer solchen Vergabe haftet der Unternehmer bestimmt auch in einer anderen Form als wenn ich nur zum Spaß mal die Straße vor der Haustür fege...

Michael
 
In meinen Papieren lag beim Kauf ach Zusätze des KBA mit drin mit dem Aufdruck"Ständig mitführen im Fahrzeug", unter Schneeräumschildern (Anbaugerät) steht da Sinngemäß das sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges auf 50 KM/h reduziert und den Rest regelt die STVZO wie hier im Forum schon richtig interpretiert wurde.

Gruß ralf - mirko
 
also zum thema mit rundumleuchte fahren, des ist echt sowas von egal. wenn du im einsatz bist machst deine rundumleuchte an und fertig. mein dad ist winterdienstfahrer mit nem 1400er und er macht die rundumleuchten an wenn er wegfährt und wenn er auch überland fährt zu seinen räumgebieten lässt er es an...gut er hat auch ein 3 meter pflug aber des intersiert niemanden ob des licht an ist oder net...es dient einzig und allein zu deiner sicherheit und es wird dich schon keiner anzeigen weil du das licht an hast ;)
 
es wird dich schon keiner anzeigen weil du das licht an hast

Da kann man sich halt nicht immer sicher sein, ein vergehen ist es halt und die Chance angezeigt zu werden gibt es daher auch.

Mal ein wildes Beispiel:

Das einschalten der blauen RKL auf meinem TLF (nur die RKL, kein akustisches Signal) ist das gleiche vergehen. Sicher das das nie jemand anzeigen würde, wenn ich mit Blaulicht durch die nächste Stadt fahre (bei uns im Ort wundert sich eh keiner mehr über mich)?

Also bitte vorsichtig mit solchen Äusserungen. Was erlaubt ist kann man hier ruhig diskutieren und ausleuchten. Was man riskieren kann, sollte jedem selber überlassen werden.

Michael
 
Hallo,

man sollte hier aber ganz deutlich den Unterschied zwischen blauen RKL und gelben RKL machen. Ich denk jeder weiß wofür welche Farbe steht.
Außerdem müsste man jeden Schwertransport o.ä. anzeigen.

Gruß Alex
 
Hallo Leute,

jetzt mal Ruhe bewahren, hierzu gibt es recht eindeutige Vorschriften und darüber hinaus noch ein Merkblatt für Anbaugeräte.
Hier mal ein paar wesentliche Punkte aus dem letzterem:
...
1 Anbaugeräte iS dieses Merkblattes sind auswechselbare Zubehörteile für KFZ und Anh, die zB. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder lof Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung des Trägerfahrzeuges nicht.
...
4.1 Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs und BEPlicht....
4.2 Für Anbaugeräte besteht keine BGPflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebaut werden....
4.7.1.1.4 Werden die nach §32 höchstzul. Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 durch die nach Landesrecht zust. Beh sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs 3 StVO erforderlich.
...

§ 32 StVzO sagt hierzu jedoch:
... darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55m
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung: 3,00 m
...

Was die gelbe RKL betrifft, ist diese nach meinem Wissensstand zunächst nur zulässig bei Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung, Pannenhilfsfahrzeugen sowie bei Fzg mit Ausnahmegenemigung, soweit die genehmigende Behörde dies vorschreibt.

Darüber hinaus gilt aber auch hier wie im richtigen Leben:
nicht alles was erlaubt ist, ist auch vernünftig und nicht alles was verboten ist muß auch schlecht sein.

Grüße

Hajo


UNIMOG - the power of versatility