selbstfahrende Arbeitsmaschine

Moin Adrian,

wenn´s ganz billig sein soll...

Ich hab da noch´n Satz gebrauchte Grüne.
Der Vorteil ist, sie sind günstig.
Der Nachteil, sie sehen nicht mehr so gut aus :wink:
 
Hallo Adrian,

Benutze mal die Suchfunktuion und suche nach "grüne Nummer" oder "grüne Kennzeichen", da findest Du eine Menge Information mit guten und weniger guten Informationen.
Aus der kurzen Frage von Dir entnehme ich, dass Du ja ausschließlich den Mog zum Holz machen verwendest. Wenn das nun Dun nun Waldbesitzer bist und Du dem LOF-Gewerbe angehörst sollte es vielleicht möglich sein "grüne Kennzeichen == Steuerbefreiung" offiziell zu bekommen.

@ Reiner,
Was kosten Deine Kennzeichen und sind in dem Preis alle eventuell anfallenden Gebühren bei Verwendung enthalten, also ein Rundrum-Sorglos-Paket :?: Könnte wirklich ein Renner werden :D
 
Moin Jürgen,

mit der Frage passt Du gut in den Kreis derer, die alles haben, aber nichts zahlen wollen :wink:

Bei berechtigtem Interesse (mit Nachweis der Bedürftigkeit) würde ich Dir die Nummern schenken :roll:
 
Hallo Reiner,

Dass ist ja nun auch etwas frech :oops: :wink:, ich gehöre natürlich nicht zu denen die alles haben aber nichts bezahlen wollen. Hätte ich sonst einen Mog :roll:

Und die Bedürftigkeit kann ich leicht nachweisen:
CIMG4679.JPG

würde ich sonst alles von Hand machen, ohne Bagger, ohne Kippzylinder, nur mit winzig kleinem Mog. :cry:
Aber behalte ruhig Dein grünes Kennzeichen, ich bin nämlich auf mein schwarzes richtig stolz und brauch es deswegen auch nicht nochmehr schwärzen. Ich kann fahren was, wo und wie ich will. Ich bin richtig glücklich :D :D
 
Moment mal, Reiner,

ich und geizig, nur weil ich meiner Familie ein Open Air Fitness Programm biete.
Wenn ich geizig wäre würde ich dafür Gebühren verlangen. Mach ich aber nicht, fahre die Erde sogar noch freiwillig und kostenlos auf den nächsten Acker.
Der Landwirt braucht für den Zugewinn an Pflanzerde auch nichts löhnen.
Also wo bitte siehst Du Geiz.
Ist alles nur aufopferungsvolle Nächstenliebe.

Und im übrigen
Mog ist geil
 
Hallo Reiner

würde ich da keine robleme bekommen wen ich deine grünen nemen würde ?? Steuern würde ich uber die gmbh so wie so net bezahlen
mfg Adrian
 
Hallo Mog -Gemeinde
War Heute mit meiner selbstfahrenden Arbeitsmaschine -Multicar mit Hubbühne-bei der HU,da meinte der der Ingeneur es sei seit kurzem auch
bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eine Abgassonderuntersuchung fällig.
weis jemand mehr darüber??

paul
 
Hallo Paul,

In der aktuellsten STVZO (Stand 1.3.07) steht tatsächlich:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -
(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Kraftfahrzeuge mit
1. Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
2. Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
3. rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28);
4. Versicherungskennzeichen;
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
...

Was nun die LKW typischen Merkmale sind, steht hier leider nicht. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Mog-Basis würde ich sofort sagen, dass sie den LKW typischen Merkmalen entsprechen. Schließlich gibt es ja auch baugleiche Mogs mit LKW-Zulassung.
Für Deinen Multicar kann ich das nicht direkt sagen, aber ich vermute es liegt ähnlich. Es gibt soweit ich weis ja auch Multicar mit Pritsche. Ich weis nur nicht wie diese in der Zulassung eingestuft sind.
 
Moin,

das nenn ich mal wieder: Vorauseilenden Gehorsam! Brav. :wink:

Entweder ist das Ding als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als LKW zugelassen
 
Moin Reiner,

Aufgrund der von mit oben zitierten momentanen Gesetzeslage reicht scheinbar die tatsächliche Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht aus. Und bei der Beurteilung der
Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells
sitzen wir wahrscheinlich wie so oft am kürzeren Hebel. :cry:
Ich habe ja nun glücklicher Weise eine alten "Stinker" und brauch mir also derzeit (noch) keine Sorgen machen. Auf der anderen Seite so ein hoch moderener Multicar sollte doch die nötigen Grenzwerte einhalten. Wenn er das als LKW kann, kann er es auch als selbstfahrende Arbeitsmaschine, sonst stimmt etwas nicht.
 
Hallo Jürgen
:oops: :oops:

Mir geht es nicht so sehr um den Multicar,kam wohl irgendwie falsch rüber-will mir einen Mog(406 mit Kran) zulegen bin aber wegen der ganzen Diskusion über Feinstaub und so momentan leicht verunsichert.
Mir ging es hauptsächlich darum das Thema in der U .com zur Sprache zu bringen.


Paul
 
Moin Jürgen,

ich habe die Problematik schon verstanden :D

Dabei müsste es dann aber auch wieder unterschiedliche Klassifizierungen bei den selbstf. Arbeitsmaschinen geben. :cry:

Und, kannst Du damit aufwarten? :wink:

@Paul

Du solltest Dir nicht soviel Gedanken um den Feinstaub machen, sondern was Du mit einer Selbstf. Arbeitsmaschine machen willst.
Für private Zwecke ist das Teil praktisch nutzlos.
 
Hallo Reiner

Habe einen kleinen Handwerksbetrieb bei dem man manschmal etwas lupfen muss.

Möchte einfach Arbeit mit Vergnügnen verbinden. nach dem Motto erst die Arbeit dann dass Vergnügen -wobei in diesem Fall erst das Vergnügen kommt.

.....denn was ist schöner als Arbeit und Hobby zu verbinden :P



mfg Paul ........grüße vom Bodensee
 
Hallo zusammen,
ich kram mal diesen Beitrag hoch, damit nicht die ersten fünf Antworten auf die Suchfunktion hinweisen... :roll:
Kann mir jemand sagen, wie man eine Selbstfahrende Arbeitsmachine (Bagger, Bohrgerät etc) überführt. Bin mir nicht sicher, ob man jetzt ohne "Zulassung" über 20 fahren darf.
Ich würde sicherheitshalber ein Kurzzeitkennzeichen beantragen...aber wenns nicht sein muss...
Grüße Franz
 
Hallo Franz,

um was für eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" mit über 20km/h handelt es sich denn? :D

Die Fahrzeugzulassungsverordnung sagt hiezu, dass Du bei über 20km/h ein Kennzeichen brauchst. außerdem muss Dein Gerät Typ- oder Einzelgenehmigt sein.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

1.Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

2.Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,

3.Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003 S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.

(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug

1.einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder

2.ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt
 
Hi Jürgen,
es geht um Einen Unimog mit Bohrgerät. Und falls er als Ersatzteilträger überführt werden würde...
Grüße Franz
 
Hi Franz,

wie weit soll die Reise denn gehen?
Dass der Mog für die Überführungen in technisch vernünftigen Zustand ist, setze ich mal voraus.
Wenn er den mit dem Bohrgerät in der Lage ist, schneller als 20 km/h zu fahren, und auch dass nehme ich an,
ist Deine Idee mit dem Kurzzeit/Überführungskennzeichen doch genau die Richtige.