selbstfahrendeArbeitsmaschine

Billys

New member
08. Apr. 2005
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Oberlungwitz
Gruß Eine FrageMus mann beim Unimog der eine Grüne Nummer hat und eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist auch zur ASU danke vom sachsenring
 
Hallo Frank,

Du machst es uns nicht leicht Deine Frage schnell und gründlich zu beantworten.

Hilfreich wäre zum Beispiel etwas mehr Beschreibung Deiner Mog-basierende selbstfahrende Arbeitsmaschine.

Ist es noch der 427/10?

Die STVZO sagt in §47a Auszugsweise:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -
(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Kraftfahrzeuge mit
1. Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
2. Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
3. rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28);
4. Versicherungskennzeichen;
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.

Für den Mog als selbstfahrende Arbeitsmaschine wird wahrscheinlich die Ausnahme nach §47a Absatz 1 Punkt 3 nicht gelten. Eine LKW Ähnlichkeit für Fahrgestell und Motor sind kaum bestreitbar :cry:

Eine Ausnahme für "grün" zugelassene Fahrzeuge ist nirgends erwähnt, dass hilft also auch nicht weiter. Schließlich hat das grüne Kennzeichen lediglich einen steuerlichen Aspekt.

Also bleibt nur zu prüfen ob
1. vielleicht das Fahrzeug alt genug ist, Diesel mit Erstzulassung vor 1977 oder Benziner mit Erstzulassung vor Juli 1969
oder
2. eine Umschlüsselung auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine möglich ist.

Zu guter Letzt nochmal die wohl schon tausendfach geäußerte Bitte, schließe Deine Beiträge doch mit einem netten Gruss und Deinem Vornamen aus der reallen Welt ab. Nicht jeder hier hat Lust auf anonyme Beiträge zu antworten oder das Forum nach Namen und Angaben zu durch forsten, obwohl er vielleicht die richtige und fundierte Antwort sofort parat hätte. Aber nix für Ungut :D
 
Servus GRÜSSENDE Mogler!

Manche Zeitgenossen meinen, dass das GRÜSSEN eine reine ZEITVERSCHWENDUNG ist :cry:. Auf solche Beiträge sollte man (Mann oder Frau) nicht mehr ANTWORTEN.Ist dann ein Thema abgeschloßen, bzw. konnte einem GEHOLFEN werden,sollte eine Rückmeldung doch selbstverständlich sein. :idea:

Grüße von Johann