Sonntagsfahrverbot

Hallo Erni,

was machst Du mit dem Mog? Willst Du ihn unbedingt unter die 40%-Marke, damit Du Sonntags damit mit Hänger arbeiten kannst?
Ohne Anhänger hast Du ja kein Problem. Und ansonsten hast Du gegenüber den andren ein plus an (legaler) Zuladung. Daher kommt es für mich auch kaum in Frage, meinen 7,5tonner abzulasten. Die Hardware für die 7,5to hast deshalb übrigens trotzdem noch, dh. die nicht ganz billigen Dämpfer und Federn, vermutlich auch entsprechende Stabis. Lädst Du ihn dann also trotzdem voll, ist er schnell(er) "überladen" - zumindest nach dem Papier.
Oder gehts dir darum, am Wochenende legal mit Hänger auf Treffen zu fahren? Dann vergewissere dich vorher, ob da überhaupt deine Versicherung etc mitmacht! Wenn ich mich richtig erinnere, kannst Du z.B. "grüne" Anhänger dafür komplett vergessen.
Geh mal mit den Wiegedaten zu deinem zuständigen TÜV'ler und besprich dich mit dem, kompl. mit Unterlenkern und Toleranz wird die Differenzmasse noch mal kleiner (dh. lass erst mal das echte Leergewicht eintragen), dann wären ggf. nur max.300/350kg abzulasten.

mfG
Axel

PS: was meinst Du eigentlich mit "Schutzgitter an Pritsche"?
 
Hallo Leute.

Bis man sich da durchgeackert hat, ist einem schon fast die Lust auf eine Wochenendtour mit dem Mog vergangen. :(

Wahrscheinlich wären bei Mog-Treffen noch viel mehr Leute und Fahrzeuge, wenn die von Montag bis Freitag stattfinden würden. :D
Wie ich aber mal gehört habe, soll es für Mogs, die eine Womo- oder eine H-Zulassung haben kein Sonntagsfahrverbot geben. Auch nicht mit Anhänger. :idee

Darüber habe ich hier jetzt noch nichts gelesen.

Allen allzeit gute Fahrt und trotzdem viel Spass am Wochenende.

Gruss.


Axel (aka. Sinaalex)
 
Hallo Axel,

wenn ein Mog als Wohnmobil und nicht als LKW zugelassen ist, ist er auch mit Anhänger nicht vom Sonntagsfahrverbot betroffen. Wichtig ist hier, was wirklich in den Papieren steht.

Für historische LKW gelten allgemein immer noch die gleichen Regeln wie für alle anderen LKW. Da hilft das H-Kennzeichen nicht. Es gibt zwar Bestrebungen in diese Richtung aber mehr auch nicht.
 
Servus Axel,

langsam können wir hier nen Club aufmachen - jetzt schon der Dritte! :shock:

Das Thema is nicht ganz ohne. Vermutlich gibt es da auch und gerade bei der Rennleitung reichlich Defizite, dh. da kannste schnell mal mit einem oder zwei blauen Augen davon kommen.
Oder - die nageln dich wegen was fest, wo se letztlich falsch liegen, Du aber erst mal den Ärger hast, "nur" weil es eben ein Grenzfall ist. Dümmlicherweise kann sich die Regelung bzw. Auslegung der Gesetze auch sehr schnell ändern, siehe z.B. die Handhabe mit 4to-Sprinter, die man vor ein paar Jahren noch als PKW offen fahren konnte und durfte - dann war nach einem "Grundsatz"urteil ganz schnell Schluß.
Im Zweifelsfall mach's wie ich - frag konkret bei deiner lokalen Zulassung nach (Jürgen, bitte nicht böse sein, hast das ganze fast ganz so im voraus gesagt wie dann von denen bestätigt - aber letztlich wollt ich ne rechtsverbindliche Auskunft). Nach der Runde über BAG, zentrale Bußgeldstelle etc bin ich letztlich an die verwiesen worden.
Und - obwohl ich keine Fahrzeugdaten genannt hatte, haben dir mir sofort auf den Kopf handfeste Info's mit entsprechendem Verweis auf das Kennzeichen meines Mog's gegeben :oops: :shock:

mfG
Axel
 
Hallo
das Sonntagsfahrverbot gilt wie Jürgen schon geschrieben hat für LKW über 7,t bzw mit anhänger. Es gibt keine Freistellung für historische LKW.

Es gibt leider zur Zeit keine Bestrebung, dies zu ändern. Vor kurzem gab es eine Petition für eine entsprechende Gesetzesänderung, die aber nicht genügend Unterzeichner erhalten hat.
Das Sonntagsfahrverbot gilt ausdrücklich nur für LKW, alle anderen Fahrzeuggattungen sind davon nicht betroffen. Zugmaschinen, WoMo oder Sonstige Fz dürfen zu Treffen oder zum Sonntagsausflug genutzt werden, egal ob mit oder ohne Anhänger.
Es gibt Unimogs, die als Zugmaschien zugelassen sind, aber die Zuladung mehr als 0,4 zGM haben, und somit rechtlich wie LKW behandelt werden. Sie fallen damit unter die Restriktionen des Sonntagsfahrverbot.
 
Hallo Axel,

zugegeben: es kommt etwas sehr spät aber immerhin habe ich die Antwort auf Deine Frage nicht vergessen:
Moggälä schrieb:
mfG
Axel

PS: was meinst Du eigentlich mit "Schutzgitter an Pritsche"?

Herzl. Gruß
von Erni
 

Anhänge

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Hallo Zusammen,

ich hole mal das Thema aus seinen Dornröschenschaf, weil bereits am 19.10.2017 eine Änderung der StVO §30 eingetreten ist. Es sind jetzt nur noch geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern betroffen, also Güterkraftverkehr.

hier der neue Verordnungstext (die Neuerungen sind unterstrichen):
StVO schrieb:
§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
...
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5. den Transport von lebenden Bienen,


6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Glückauf
Lutz
 
Hallo Thomas,

wie Lutz in dem Beitrag direkt über Deiner Frage schreibt steht dies in dem §30 der STVO

Zusätzlich gibt es hierzu eine Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der wie Du schreibst letzte Jahr geändert wurde:

Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 3

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

Dieses ist seit dem 30.5.2017 in Kraft.
Siehe auch meine Beitragsfolge:
https://www.unimog-community.de/phpBB3/lkw-sonntagsfahrverbot-t92373.html
 
Jetzt hab ich es auch schriftlich :party :party

Siehe hier:

31975377et.jpeg


31975705fs.jpeg


:spitze :trink

Gruss
Thomas
 
Hallo Thomas,

toll das die BAG zu dem selben Schluss gekommen ist wie ich. Irgendwie eine angenehme Bestätigung :party

Aber interessant ist auch der vorletzte Satz indem die BAG ausdrücklich darauf hinweißt, das sei keine verbindliche Aussage zu dem Punkt erteilt.
Das bedeutet der Brief ist eigentlich auch nicht wirklich viel mehr als meine Aussage. Dennoch ein besseres Gefühl :D
 
Hallo zusammen,

ich beabsichtige derzeit mir einen U406 zuzulegen. Der Mog ist derzeit als Zugmaschine zugelassen mit einem zulässsigen Gesamtgewicht von 6000 kg bei einem Leergewicht von 3500 kg. Danach habe ich 2500 kg Nutzlast und damit liege ich über der Grenze von 0,4 zGM. Kann ich beim Halterwechsel und der HU nach §29 den Sachverständigen beim TÜV bitten, das zulässige Gesamtgewicht zu verringern, damit ich unter die 0,4 zGM komme? Ich wäre gerne auch Sonntags mit Holz zum Eigenverbrauch unterwegs auf Kraftfahrstraßen und Autobahn.

Ganz liebe Grüße
Martin
:technik :mog4
 
Hallo Martin,

bitten wirst Du Ihn sicherlich können, wer will Dir das verbieten. Wie er reagiert wird er Dir dann zeigen.
Du müsstest den Mog ja nur auf ca 5830 Kg ablasten lassen. Also garnicht mal soweit von den jetzigen 6000 kg entfernt.
Dies kann ich mir durchaus als realistisch vorstellen.
 
Danke Jürgen,
dann anders gefragt: welche Voraussetzungen müssen für eine Ablastung vorliegen? :danke
 
Hallo Kraxler
als erstes wären da unsere Vorgaben zur Nettquette zu beachten.
Ob oder was genau verlangt wird, wird dir der Prüfer sagen.
Die Vorgaben zur Änderungsabnahme gem §19.3 StVZO(so nennt sich der Prüfvorgang ) habe ich in dem Beitrag hinterlegt, einfach etwas nach unten scrollen.
Bitte vorher mal durchlesen, damit du nicht "überfahren" wirst.
Die Vorgaben sind für den Prüfer maßgebend.
In deinem Falle wäre eine Ablastung ohne technische Änderungen erforderlich.
Andere Möglichkeit, du lässt deine aktuelle Leermasse nachwiegen, wenn ein Heckkraftheber o.ä. nachgeüstet wird, erhöht sich auch die Leermasse.