Stifte Radbremszylinder zu lang 411 alte Achse

mhame schrieb:
Hallo Marc,

Normen (DIN EN ISO) haben grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Anspruch. Sie spiegeln den Stand der Technik. Anders sieht es bei harmonisierten Normen aus. Diese sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und lassen die sogenannte "Vermutungswirkung" zu. Allerdings muss man auch die nicht einghalten, wenn man anders belegen kann, dass man genauso gut oder besser ist.

Mit einer KBA Zulassung ist es etwas anderes.

Gruß
Markus

Hallo Markus

Also geht das aus dem EU-Recht hervor.
Produktvorschriften der EU / Harmonisierung des technischen Warenverkehrs oder so ähnlich.
Wenn ich das richtig verstehe, dann läuft das über ein Konformitätsbewertungsverfahren bis hin zur Genehmigung.
Wo sind die Genehmigungen denn hinterlegt und wo kann man sie abrufen, bzw. überprüfen?

Gruß Marc
 
Jochen.Schäfer schrieb:
Hallo Marc,


Wo der Unterschied zwschen RBZ U411 vorne und U404 hinten ist.

411 und 404 haben unterschiedliche Bremsträgerplatten
Die RBZ werden bei den beiden Modellen unterschiedlich befestigt.

411


404


Bilder im Netz geklaut
Gruß
Jochen

Hallo Jochen

Danke für die Bilder.

Die Bilder sind zwar verkehrt beschriftet, aber man kann den Unterschied klar erkennen.

Da ist NB aber ein großer Schnitzer unterlaufen.

Gruß Marc
 
Ok, Beschriftung berichtigt.
Danke
Beim schreiben sieht man nur den Dateinamen, da passiert das schon mal.
Gruß
Jochen
 
Hallo Jochen,

Danke für die Aufklärung, hätte mir eigentlich auch beim betrachten der Produktbilder auffallen sollen.

Hallo Marc,

Da NB zumindest bei dem von Oliver besorgten Zylinder nicht nur (unwissender) Lieferant eines Fremdproduktes ist, sondern wohl der verantwortliche Hersteller (siehe Gussnummer auf dem gezeigten Bild) sind die Beschreibungen und wohl auch Auskünfte an Oliver mehr als nur ein Schnitzer in meinen Augen.

Bezüglich der zugelassenen KFZ Teile gibt es bei uns verschiedene Verfahren. Eines ist das von Dir genannte allgemeine Zulassung mit E-Nummer. Dies funktioniert aber nicht bei allen Fahrzeugkomponenten. Viele gerade sicherheitsrelevante Teile und Komponenten (wie auch das Bremssystem) werden mit dem gesamten Fahrzeug zugelassen und erhalten dann keine E-Nummer für das einzelne Teil. Dieses Teil wird aber dann in der Fahrzeugzulassung genau beschrieben mit Angabe der Hersteller, Teilenummern, HW und SW Stand etc. Ein Wechsel auf Fremdprodukte ist dann nur möglich, wenn diese entweder gleich mit erfasst wurden oder diese eine eigene Zulassung erwirkt haben.

Wenn Du Bezug auf die STVZO Para 22 nimmst, ist diese dahingehend auch richtig zu lesen:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. 

Ein Radbremszylinder stellt für sich niemals eine selbsständige technische Einheit dar, sondern nur mit den anderen Komponenten der Radbremse bzw Fahrzeugbremssystem.
 
off topic:

Hallo Marc,

ja, es gibt u.a. das EU-Recht. Hier werden Richtlinien erlassen. Z.b. die Maschinenrichtlinie, Druckbehälter, Medizinprodukte, ATEX etc. U.a. die Maschinenrichtlinie ist kostenlos einsehbar (im Gegensatz zu den Normen). Jeder Mitgliedstaat muss die in nationales Recht umsetzen. Bei der Maschinenrichtlinie ist das in Deutschland mit dem Produktgerätesicherheitsgesetz geschehen. Da die Richtlinien sehr allgemein sind, ist es nicht immer ganz einfach zu bewerten, was anwendbar ist. Hier kommen die harmonisierten Normen ins Spiel. Das sind meist Normen vom Typ C, also auf Produktebene. Kann man sein Produkt so einer Norm zuordnen und erfüllt alle Anforderungen, darf man die Konformität vermuten und bestätigen.

Wer das darf, regelt die Richtlinie. Das kann der Hersteller sein oder auch nur eine Hinterlegeung bishin zur Prüfung durch akkreditierte Stellen. Der Hersteller muss nur der Marktüberwachung diese Unterlagen auf Verlangen aushändigen, der Kunde hat keinen direkten Anspruch.

Wer diese Bewertungen, Prüfungen etc. durchführen muss, ist ebenfalls geregelt. Hier ist es der Hersteller. Wann das geschehen muss ist auch festgelegt, vor dem ersten Inverkehrbringen.

Wer wissen will für was die Konformität erklärt wurde, muss in das COC (Certificate of Conformity) schauen. Wie bei allen Konformitätserklärungen gibt nur diese Aufschluss, für welche Richtlinien die Konformität erklärt wurde und welche Normen berücksichtigt wurden. Z.B. eine "CE" Kennzeichnung alleine sagt nichts über die anwendbaren Richtlinien aus.


Gruß
Markus
 
Hallo,

ich kann Jürgen nur zustimmen.

Seit 20. März 1958 gibt es neue europäische Vorgaben für die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Die Economic Commission for Europe (ECE) hat die Reglungen verabschiedet. Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.Juni 1965 hat die Bundesrepublik Deutschland diese Reglungen in nationales Recht übernommen.

Dabei repräsentiert ein „E1“ in einem Kreis die Zulassung durch die Bundesrepublik Deutschland.

Das betrifft aner nur bestrimmte Komponenten, wie z.B. Scheinwerfer.Die Zulassung einer Fahrzeugleuchte kann an der Kennzeichnung auf der Lichtscheibe erkennen. Ein „R“ gefolgt von einer Ziffer bezieht sich auf die anzuwendende Reglung, die der Zulassung zu Grunde liegt. R 6 kennzeichnet Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. R 7 befasst sich mit Begrenzungsleuchten, Rückleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger.

Wer mehr wissen will, muss in das COC (Certificate of Conformity) schauen. Wie bei allen Konformitätserklärungen gibt nur diese Aufschluss, für welche Richtlinien die Konformität erklärt wurde.

Gruß
Markus
 
Moin zusammen

Schön dass es hier im Forum Mitglieder gibt, welche tiefer im Thema stecken und sich im Wust der Regularien auskennen.
Der Mix aus nationalem- und EU-Recht ist oft nur schwer zu durchblicken, wenn man denn überhaupt Zugriff darauf hat. Wenn man nicht weiß, wonach man suchen muss, dann wirds noch schwiriger.

Fahrzeugzulassung/Teilzulassung, ABE, TG, E-Kennzeichnung usw. waren mir geläufig.
Die Konformitätserklärung für Bauteile, welche nicht für sich alleine geprüft werden können, fehlte mir noch.
Die Konformationserklärung kennt man meist nur in Verbindung mit Elektrogeräten und erliegt leicht dem Irrtum, dass Harmonisierung nur gegenseitige Anerkennung heisst. Tatsächlich handelt es sich allerdings um einen Leitfaden für Produktsicherheit, egal ob das Teil in Deutschland hergestellt und vertrieben oder aus dem EU-Raum nach Deutschland eingeführt und vertrieben wird.

Danke dafür.
Klasse Forum.


@Markus
Allerdings ist mir noch nicht klar, wie ich mich als Endkunde davon überzeugen kann, ob ein Teil legal auf dem Markt ist. Es kann ja nicht sein, dass ich nach einem Unfall einen Sachverständigen beauftragen muss, damit ich Produktinformationen bekomme.



Gruß Marc
 
Hallo zusammen,

ich habe mittlerweile die richtigen Stifte zugeschickt bekommen. Jetzt passt alles so wie es soll. Danke für eure Unterstützung :-)


Gruß Oliver
 
Hallo Marc,

zu deiner Frage:
Allerdings ist mir noch nicht klar, wie ich mich als Endkunde davon überzeugen kann, ob ein Teil legal auf dem Markt ist. Es kann ja nicht sein, dass ich nach einem Unfall einen Sachverständigen beauftragen muss, damit ich Produktinformationen bekomme.

Das ist in der Praxis nicht ganz einfach.
Wenn das Teil einer Richtlinie entsprechen muss, dann muss eine COC (Konformitätserklärung) das Teil beim Inverkehrbringen begleiten. Sind es abnahmepflichtige Teile dann ggf. eine Prüfnummer z.B. vom KBA. Auf CE Kennzeichnungen alleine kann man sich auch nicht immer verlassen. Erst seit der letzten Novelle der MRL ist hier z.B. die irreführende Kennzeichnung verboten. Auch die Regelwerkmacher lernen dazu.

Leider wird hier vieles den Herstellern überlassen.

Gruß
Markus