Hallo Alle,
danke dass man hier soviel Wert auf meinen Rat und Meinung legt. Hat auch ein bisschen gedauert bis ich mich zu Wort melde, nun aber ordentlich:
Also viele haben hier ja schon was dazu beigetragen und viele haben Recht, was die allerwenigsten Wissen: In der Anhängerfrage gab es gerade jetzt zum Jahreswechsel eine Änderung! Und die ist wohl noch keinem so richtig bekannt. Deshalb möchte ich hier zur Hängerfrage mal aktuellen Wissensstand produzieren, dazu muss ich aber ein wenig ausholen:
Nach der neuen Rechtslage kann ein durch ein Gespann Geschädigter den Halter des Anhängers in die gesamtschuldnerische Gefährdungs-Haftung nehmen. Ausgenommen sind lediglich Anhänger, die hinter Zugfahrzeugen geführt werden, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können.
Warum die Anhänger-Halter belangt werden
In der Praxis wird vor allem dann der Halter des Anhängers zum Schadenersatz herangezogen, wenn der Geschädigte nur das Kennzeichen des Anhängers hat oder das Zugfahrzeug im Ausland versichert ist.
Nach Angaben einer deutschen Versicherungsgesellschaft wurden branchenweit im Jahr 2001 bei Lastzügen 57 Schadenfälle registriert, bei denen der ausländische Versicherer des Zugfahrzeuges nicht ermittelt werden konnte.
Welche Anhänger nicht versicherungspflichtig sind
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke. Sie sind lediglich kennzeichenpflichtig.
Wie ihr seht ist es nur zweitrangig ob ein Anhänger versichert werden muss oder nicht, denn die Frage erhebt sich erst im Schadenfall: Ist er versichert oder nicht? Nachdem Anhänger mit in die Gefährdungshaftung (§7 StVG) genommen wurden sollte es im eigenen Interesse des Eigentümers sein, den Anhänger zu versichern!!!
Also Maurice: Der geschädigte kann es sich aussuchen! Wenn er nur die Hängernummer hat, muss die blechen (die wird Versicherungstechnisch intern, Ausgleich beim Haftpflichtversicherer der Zugmaschine verlangen).
Lieber Ulli: Zulassungsfreie Anhänger geht auch hinter H-Kennzeichen - Zugmaschinen, das Problem ist ein anderes (siehe oben).
Bei den ganzen Geschichten ob Zulassungspflichtig oder nicht, sollte man nicht vergessen warum es das Ganze eigentlich gibt: Es geht immer um den Schadenfall. Haftung in einem Schadenfall ergibt sich entweder aus dem § 823 BGB oder aus § 7 StVG (wenn es um Straßenverkehr geht) Da laut Gesetz jeder der einem andern einen Schaden zufügt diesen zu erstatten hat, sollte es im eigenen Interesse liegen richtig versichert zu sein!!!!
Und bei einem Anhänger ein paar Kröten sparen zu wollen um dann im Schadenfall ein Vermögen zu verlieren...... das ist wohl die falsche Überlegung.
Beste Grüße an alle und Schadenfreies Wocheende.
Bernd Schömann
danke dass man hier soviel Wert auf meinen Rat und Meinung legt. Hat auch ein bisschen gedauert bis ich mich zu Wort melde, nun aber ordentlich:
Also viele haben hier ja schon was dazu beigetragen und viele haben Recht, was die allerwenigsten Wissen: In der Anhängerfrage gab es gerade jetzt zum Jahreswechsel eine Änderung! Und die ist wohl noch keinem so richtig bekannt. Deshalb möchte ich hier zur Hängerfrage mal aktuellen Wissensstand produzieren, dazu muss ich aber ein wenig ausholen:
Nach der neuen Rechtslage kann ein durch ein Gespann Geschädigter den Halter des Anhängers in die gesamtschuldnerische Gefährdungs-Haftung nehmen. Ausgenommen sind lediglich Anhänger, die hinter Zugfahrzeugen geführt werden, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können.
Warum die Anhänger-Halter belangt werden
In der Praxis wird vor allem dann der Halter des Anhängers zum Schadenersatz herangezogen, wenn der Geschädigte nur das Kennzeichen des Anhängers hat oder das Zugfahrzeug im Ausland versichert ist.
Nach Angaben einer deutschen Versicherungsgesellschaft wurden branchenweit im Jahr 2001 bei Lastzügen 57 Schadenfälle registriert, bei denen der ausländische Versicherer des Zugfahrzeuges nicht ermittelt werden konnte.
Welche Anhänger nicht versicherungspflichtig sind
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke. Sie sind lediglich kennzeichenpflichtig.
Wie ihr seht ist es nur zweitrangig ob ein Anhänger versichert werden muss oder nicht, denn die Frage erhebt sich erst im Schadenfall: Ist er versichert oder nicht? Nachdem Anhänger mit in die Gefährdungshaftung (§7 StVG) genommen wurden sollte es im eigenen Interesse des Eigentümers sein, den Anhänger zu versichern!!!
Also Maurice: Der geschädigte kann es sich aussuchen! Wenn er nur die Hängernummer hat, muss die blechen (die wird Versicherungstechnisch intern, Ausgleich beim Haftpflichtversicherer der Zugmaschine verlangen).
Lieber Ulli: Zulassungsfreie Anhänger geht auch hinter H-Kennzeichen - Zugmaschinen, das Problem ist ein anderes (siehe oben).
Bei den ganzen Geschichten ob Zulassungspflichtig oder nicht, sollte man nicht vergessen warum es das Ganze eigentlich gibt: Es geht immer um den Schadenfall. Haftung in einem Schadenfall ergibt sich entweder aus dem § 823 BGB oder aus § 7 StVG (wenn es um Straßenverkehr geht) Da laut Gesetz jeder der einem andern einen Schaden zufügt diesen zu erstatten hat, sollte es im eigenen Interesse liegen richtig versichert zu sein!!!!
Und bei einem Anhänger ein paar Kröten sparen zu wollen um dann im Schadenfall ein Vermögen zu verlieren...... das ist wohl die falsche Überlegung.
Beste Grüße an alle und Schadenfreies Wocheende.
Bernd Schömann