Unimog-Autofüherschein

kl11

New member
26. Jan. 2008
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Hallo,
welche Unimogtypen darf man den mit der neuen Füherscheinklasse B fahren?
Und bei welchen ist es möglich sie auf unter 3,5t abzulasten?
Vielen Danke für euere Antworten
MArtin
 
Hallo,

Klasse B (bis 3,5t zul. GG), auch mit Anhänger bis 750kg (die weitere Anhängerregelung ist für Unimogs uninteressant, da das zul. GG der nachfolgenden Mogs schon diese 3,5t ausnutzt), mit größerem Anhänger als 750kg zul. GG ist Klasse BE nötig, auch bei zulassungsfreien Anhängern.

- Boehringer
- U2010
- U401
- U402
- U411

Ablastbar sind mit etwas Reserve:
- U421 (normalerweise etwas über 4t zul. GG, bei 3,5t noch ca. 700kg Nutzlast)
- U404 (je nach Aufbau, als Koffer knapp)
- evtl. auch noch der U407, da fehlen mir genaue Daten

Nicht sinnvoll, aber meist noch machbar, da das Leergewicht je nach Ausstattung schon nahe den 3,5t liegt, Nutzlast dann aber nahezu Null:
- U403
- U406

Achtung: Maßgebend ist immer das zulässige Gesamtgewicht. Das kann in Ausnahmefällen bei Umbauten auch heraufgesetzt sein, so dass man z.B. einen 411er u.U. mit Klasse B nicht mehr fahren darf.

Gruß,
Michael
 
Ok 411 mein absoluter Traummog^^.
Was hat den ein 411 mit Heckkraftheber für ein zGG?
Muss eine Seilwinde eingetragen werden?
Gruß Martin
 
Hallo, Martin,

Deine Frage: "Muss eine Seilwinde eingetragen sein?" hat Michael auf den Unimog bezug nehmend richtig mit nein beantwortet. Die am Unimog üblichen Seilwinden verändern keine eintragungsrelevanten Teile, wie z.B. AHK u.s.w.

Bei den großen Kabelziehwinden bin ich mir allerdings auch beim Unimog nicht sicher, kommt aber so gut wie nie vor und wenn, ist sie ja dran und dann wahrscheinlich auch eingetragen...

Bei Standard-Traktoren ist das anders: Festanbau-Winden müssen eingetragen werden, da in der Regel die Anhängerkupplung den Platz wechselt! Im Einzelfall den Windenhersteller fragen!

Wer ohne erforderliche Eintragung fährt, fährt ohne Betriebserlaubnis --> Versicherungsschutz...

Grüße

Holger
 
hallo zusammen,

bin grad auf diesen beitrag gestoßen und möchte auch meinen senf dazugeben =)

es ist richtig, dass es bei führerscheinklasse B auf das zGG ankommt. aber nicht NUR.

auch die zulassung ist entscheidend. eine landwirtschaftliche "Zugmaschine" z.b. darf mit der B bis 32 km/h gefahren werden, mit anhänger 25 km/h.

ich spreche aus eigener erfahrung. hätte unseren U411 landw. zugmaschine, eingetragen mit 53 km/h mit der klasse B NICHT fahren dürfen. Nötig wäre der T-führerschein.

Habe aber mit dem lkw (CE) sämtliche fliegen mit einer klappe geschlagen...
 
ZächalU411 schrieb:
hätte unseren U411 landw. zugmaschine, eingetragen mit 53 km/h mit der klasse B NICHT fahren dürfen. Nötig wäre der T-führerschein.

doch, doch, den hättest du schon mit B fahren können, allerdings nur ohne Anhänger.

Gruß Ulli
 
nein, hätte ich nicht, auch nicht ohne anhänger...

die neue klasse B ...

Def.:
"Keine Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)..."

... schließt die klassen L,M und S ein.

L ist folgendermaßen definiert:

"ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

ein u411 fällt somit nicht unter den L sondern den T:

"ab 16/18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)"

ich denke, dass auf deutschland straßen viele schwarz unterwegs sind, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein...
 
Hallo junger Mann(?) ohne Namen,

Deine Begründungen haben leider nichts mit dem zu tun, was Du begründen willst...

Ulli hat es in einem Satz richtig gesagt und wenn Du mal die Suche-Funktion bemühst, zu diesem Thema wurde schon so viel geschrieben, dass auch Du Dich ausreichend informieren kannst.

Der 411-er hat erst mal mit dem T Führerschein in etwa so viel zu tun, wie Reisbrei mit Senf...

Sorry, aber ist so.

Grüße

Holger

Bitte schau noch mal genau in die Fahrerlaubnisverordnung, Du verwechselst da einiges...
 
Hallo,

bin grad auf diesen beitrag gestoßen und möchte auch meinen senf dazugeben =)

Na, hoffentlich schmeckt der auch...

es ist richtig, dass es bei führerscheinklasse B auf das zGG ankommt. aber nicht NUR.

Doch, es kommt einzig und alleine auf's zul. Gesamtgewicht an.

auch die zulassung ist entscheidend. eine landwirtschaftliche "Zugmaschine" z.b. darf mit der B bis 32 km/h gefahren werden, mit anhänger 25 km/h.

Nein. Eine landwirtschaftliche Zugmaschine darf mit B bis 3,5t zul. GG gefahren werden, dazu ein Anhänger bis 750kg zul. GG. Oder mit schwererem Anhänger, sofern das zul. GG des Anhängers max. dem Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges entspricht und das zul. GG des ziehenden Fahrzeuges und des Anhängers zusammen nicht mehr als 3,5t ergeben. Die Zulassungsart spielt hierbei keinerlei Rolle, die Geschwindigkeit auch nicht. Andere Klassen brauchst du erst, wenn du mit dem 411er (zul. GG = 3,5t) Anhänger mit einem zul. GG von mehr als 750kg ziehen willst, auch bei zulassungsfreien Anhängern.
Klasse L ist lediglich in B eingeschlossen, das heißt aber nicht, dass man mit B u.U. mehr darf als mit L alleine. Denn auch eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist ein Kraftfahrzeug bis 3,5t, ausgenommen sind bei Klasse B nur Krafträder (Motorräder).

ich spreche aus eigener erfahrung. hätte unseren U411 landw. zugmaschine, eingetragen mit 53 km/h mit der klasse B NICHT fahren dürfen. Nötig wäre der T-führerschein.

Nun gut, Klasse T reicht auch für den 411er, dann auch mit Anhängern. Ist aber für den 411er ohne Anhänger nicht nötig.

Fazit: Dein Senf schmeckt mir nicht...

Gruß,
Michael
 
Hallo Michael,

danke, dass Du diesen Aufwand getrieben hast.

Man kann nur noch ergänzen, dass der Führerschein T ausschließlich für lof Einsatz geschaffen wurde. Man darf (auch) mit T den 411 fahren, aber ausschließlich in land- o. forstwirtschaftl. Einsatz. Eine Fahrt zum Baumarkt ist mit T schon nicht zulässig. Das gilt für alle Fahrzeuge, die mit T bewegt werden dürfen.
Schon die Fahrt mit Mais in die Biogasanlage ist mit T problematisch...

Zulassungsfreie Anhänger bis 25km/h sind (ausschließlich im lof-Einsatz) durch den im B enthaltenen L nur bei Zugfahrzeugen bis max. 32km/h mit abgedeckt. Da der 411 aber schneller, gilt wieder, was Michael schrieb.

Grüße

Holger
 
wie es scheint habt ihr recht und mein senf schmeckt mir selber nicht mehr ;-)

zur vorgeschichte: hatte damals den schein vom U meinem damaligen fahrlehrer (klasse B) vorgelgt, und der meinte es käme auf die "zugmaschine" an. anscheinend bin ich einer falschinformation aufgesessen...

gut, dass ich den CE sowieso brauchen kann und ich ihn extrem billig machen konnte, sonst müsste man sich doch glatt ärgern! aber für jemaden mit einem faible für alles was fährt ist es ja sowieso nocht schlimm ;-)

danke, für eure belehrungen und sorry für meinen faden senf! man lernt nie aus...
 
Hey,

ist nicht schlimm!!
Wir können uns alle mal irren, davor ist keiner gefeit.
Aber eines noch: vielleicht unterschreibst Du demnächst noch mit Deinem Vornamen und alles ist paletti!

Das hier:

gut, dass ich den CE sowieso brauchen kann und ich ihn extrem billig machen konnte, sonst müsste man sich doch glatt ärgern! aber für jemaden mit einem faible für alles was fährt ist es ja sowieso nocht schlimm :wink:

ist sowieso immer richtig, denn ein 411 ist doch eine richtige Zugmaschine und hat ja eine richtige Anhängerkupplung für richtige Anhänger und mit CE bist Du da schon mal auf der richtigen Seite!!! :lol: :lol: :lol:

Grüße

Holger

PS: Wir warten auf Bilder von Deinem 411 ! ! ! :D
 
Hallo Erich,

das mit dem Vornamen und so ein paar Nettiquetten sind keine Vorschriften, es ist einfach menschlicher - und schöner!

..und auf die Bilder sind wir schon sehr gespannt!

Grüße

Holger

der heute beschlossen hat, dass ein 411 in seiner Sammlung fehlt!!!
 
Muss der 411 grünes nr-schild haben damit ich ihn mit t fahren darf , oder geht auch Schwarze solange man ihn lof Einsätz

gruss Bernd
 
Hallo Bernd,

die Kennzeichenfarbe ist egal, grün bedeutet nur, dass das Fahrzeug nicht der Kfz-Steuer unterliegt, für die Einteilung der Führerscheinklassen ist das unerheblich. Wichtig ist der lof-Zweck bei diesen Fuhrwerken und der Unimog muss natürlich auch als Zugmaschine zugelassen sein!

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FEV § 6 Einteilung der FE-Klassen
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
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Gruß

Stephan