Unimog ohne Brief. Welche Kosten kommen auf mich zu?

allrounder

New member
22. Juli 2006
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Hallo
Ich habe ein Angebot für nen Unimog 411 gefunden,klingt alles sehr gut. Der Mog wurde vor 3 Jahren komplett restauriert. Was mich allerdings stört, ist dass kein KFZ-Brief mehr vorhanden ist. Mit welchen Kosten müsste ich rechnen, wenn ich das Fahrzeug beim Tüv vorführe und nen neuen KFZ-Brief beantrage?
Dauert sowas lange?
Vielen Dank
Gruß
Stefan
 
Hallo Stefan,

1. mit Fahrgestellnummer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt einholen.

2. Vollabnahme vom TÜV, am besten Kopie eines Briefes von vergleichbarem Fahrzeug vorlegen.

3. zur Zulassungsstelle

Könnte ca. 3 bis 4 Wochen dauern
 
Hallo Stefan,

Mercedes stellt auf Anfrage, Typ und FG Nr. angeben, ein technisches Datenblatt mit den Daten für den Fahrzeugbrief aus.

War 2004 allerdings nicht ganz billig, als UCG Mitglied rund 150 Euronen. Das wird sicher nicht billiger geworden sein.

Anfrage an DaimlerChrysler AG, Produktbereich Sonderfahrzeuge/Unimog, 76742 Wörth, Tel. 072 71 71-0

Gruß

Stephan
 
Hallo Stephan,

bei meinem 404.1 hat das Datenblatt letztes Jahr 0 EUR gekostet.

Kraftfahrtbundesamt größenordnungsmäßig 20 EUR

TÜV bei meinem 404.1 ca. 80 EUR (ist auch Ermessensfrage des Sachverständigen!)
 
Hallo
Vielen Dank erstmal!
Habe gerade mal beim Kraftfahrt-Bundesamt im Internet nachgeschaut, da habe ich folgenden Hinweis gefunden:

Am 01.03.2007 tritt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfällt die bis dahin gültige KBA-Gebühr i. H. v. 10,20 EUR. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR, die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den Einsender zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.

Das heißt ja dann, dass ich mit dem Mog dann zur Vollabnahme zum Tüv muss und dann einfach zur Zulassungstelle. Dort dann alle neuen Papiere und Kennzeichen bekomme und fertig.
Also kann ich den Mog ruhig bedenkenlos kaufen von einem Händler,ohne das nachher hohe Unkosten auf mich zukommen.
Gruß
Stefan
 
Hallo Stefan,

da bist Du den meisten hier voraus - auch mir.
Warum allerdings die Bescheinigung des KBA künftig entfallen soll, ist mir nicht klar.

Die Kosten ohne Brief sind jedenfalls nicht wesentlich höher als mit.
 
Hallo Christoph,

Stefan schreibt es ja schon oben. Die Zulassungsbehörden und das KBA haben etwas sensationell Neues eingeführt.
Den automatischen Datenaustausch ohne Papier.
Damit kann die Zulassungsbehörde schnell feststellen ob ein Fahrzeug abhanden gekommen ist, oder anderweitig angemeldet ist. Und das ohne ein dazu tuen eines Mitarbeiters des KBA. Somit keine extra Bescheinigung und keine extra Kosten.
Der Datenaustausch, was übermittelt wird und was nicht steht in etlichen §§ der neuen FZV (Fahrzeugzulassungs Verordnung)

Abschnitt 6 - Fahrzeugregister
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
§ 43 Übermittlungssperren
§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
 
Hallo Jürgen,

dazu fällt mir nur eines ein:

Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter, die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter.

Wenn auch die KBA-Gebühr entfällt, irgendwo und recht bald wird der insgesamt höhere Aufwand dem Bürger wieder in Rechnung gestellt.