Habe mal gegoogelt. Ich denke, das ist noch aktuell:
§41 StvZO 14) [2] 1 Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens
1. ein Unterlegkeil bei
a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,
zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,
2. 2 Unterlegkeile bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
Sattelanhängern,
c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
2 Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. 3 Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.