Anhänger und die Rennleitung

Hallo Lutz,

Deine Verweise kenne ich, habe sie ja oben auch zitiert.

Meine Frage bezieht sich auf die Aussage, daß die Art des Zugfahrzeuges zum ziehen von LOF Anhängern etwas genauer festlegt sei
Zitat:
Im Falle der LoF-Anhänger ist lediglich die Art des Zugfahrzeuges etwas genauer festgelegt, sodass diese Anhänger eben nur hinter Zugmaschinen, nicht aber hinter PKW oder LKW mitgeführt werden dürfen.

dies habe ich bisher nirgends gefunden. :?:

zu Deinem Anhänger: Du hast dann logischerweise ein schwarzes Kennzeichen? Warum ist er auf 20 Km/h begrenzt? stand dies in der ABE?

Gruß Peter
 
Hallo Peter,

oh, hast Du ja selbst aufgeführt :oops: und genau da steht "hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen", Umkehrschluss: hinter zB einen LKW ist der Anhänger nicht mehr zulassungsfrei.
botanicus schrieb:
...ferner unter §3 Satz 2
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
Zweiter Teil
ja mein Anhänger hat ein schwarzes Kennzeichen und die zHG 20 km/h steht in der ZB Teil 1 (Fahrzeugschein), der Vorbesitzer hat ihn mal beim TÜV abnehmen lassen, eben zwecks Anmeldung. Achsschilder sind noch vorhanden, da habe ich aber noch nicht so genau nachgeschaut, denke aber es sind nur 20 km/h Achsen.

Gruss
Lutz
 
Hallo Lutz,

ich versuche den LoF-anhänger nach meiner lesart zu gliedern:
1. Steuerrechtlich: STeuerbefreiuung auf Antrag bei entsprechender Vorraussetzungen, dann jedoch zwingend eine zweckgebundene Verwendung, bei weitergehender Verwendung ist eine temporäre Besteuerung auf Antrag möglich.
Ich finde keine Aussage über Geschwindigkeiten, also auch bei 40, 80 oder 100Km/h Anhängern möglich.

2. Zulassungsrelevant: Nach §3 FZV grundsätzlilch zulassungspflichtig, Ausnahme uA (2.a ) der LOFAnhänger mit Geschwindigkeitsbegrenzung.
Auch hier wieder zwingend die Zweckgebundenheit.

Soweit sind wir denke ich einer Meinung, aber ich habe weiter gewühlt, und habe folgendes gefunden:

3. Zugmaschine: hier habe ich unter §2 FZV Begriffsbestimmung unter Punkt 16 folgendes gefunden:

16land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: .Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
Kraftfahrzeuge, ohne Verweis auf Schlüsselnummer Zulassungsart oder andere Einschränkungen
zumindest während der Zeit des zweckgebundenen Einsatzes ist dann zB der PKW oder LKW auch dafür bestimmt.

"zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ", auch hier keinerlei zusammenhang für wessen Lof-Betrieb der Einsatz läuft
:arrow: Den Ausschluß von "grün hinter schwarz" finde ich nach wie vor nirgends

Gruß Peter
 
Hallo Peter,

ich lese den Punkt 16 etwas anders als Du.
Rot = Hauptsatz
Orange = 1. Nebensatz
Grün = 2. Nebensatz
Braun = 3. Nebensatz
botanicus schrieb:
3. Zugmaschine: hier habe ich unter §2 FZV Begriffsbestimmung unter Punkt 16 folgendes gefunden:
16 land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
D. h. der Hauptsatz schliesst PKW (wesendlich Personentransport) und LKW (wesendlich Gütertransport) aus.
Leider werden hier keine Schlüsselnummern genannt, das würde die Sache erheblich vereinfachen.

Die Sache mit den Kennzeichen sehe ich genauso - hier wird nichts ausgeschlossen bzw. nur bestimmte Kombinationen vorgeschrieben.

Wo ich mir jetzt immer unsicherer werde ist das Beispiel mit den zul. freien lof-Anhängern hinter betriebsfremden Zugmaschinen, also genau der Fall von Hanno. Der zul. freie Anhänger benötigt ja das Folgekennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Und der Halter der betriebsfremden Zugmaschine hat keinen lof Betrieb, somit fällt eine Bestimmung weg. :?: :?:

Glückauf
Lutz
 
Hallo Anhänger interessierte,

auch wenn es jetzt nicht zur entgültigen Klärung des Problems beiträgt, habe ich heute Post vom Amtsgericht bekommen.

"...In dem Ermittlungsverfahren ... wegen Verdachts des Verstoßes gegen
§§
1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes wird ... von der Verfolgung
abgesehen.
...
Im Wiederholungsfalle kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht
rechnen."

Glück für mich 8) ,Pech für alle die es immer schon einmal wissen wollten :?:

Guter Vorsatz für das neue Jahr: Anhänger zulassen!!!

In diesem Sinne

Guter rutsch

Hanno
 
Hallo Hanno,
erst mal allen ein gutes neues Jahr in der Budesrepublik of Banana.
"...In dem Ermittlungsverfahren ... wegen Verdachts des Verstoßes gegen
§§
1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes wird ... von der Verfolgung
abgesehen.
...
Im Wiederholungsfalle kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen
freut mich für Hanno, daß es im Moment keine Folgen hat, aber es geht doch eigentlilch um den § 2 des obigen Gesetzes:
1) § 1 gilt nicht für .......
6.Halter von...
c)Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
wurde nun amtlich Festgestellt, ob es Lof zulassungsfrei war oder nicht :?: gab es sonst eine Begründung :?:


Da ich im Moment mit der Steuerbefreiung eines 40Km/h Drehschemelanhängers mit dem FA in Verbindung stehe, habe ich ein Kuriosum gefunden: Der § 3KrafStG lautet
7........ Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen ..... und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (... aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, ....verwendet werden.
In dem dazugehörigen Formular möchte das FA dann:
Der Anhänger soll ausschließlich hinter Zugmaschinen ... (amtl. Kennzeichen -bitte stets angeben- .....mitgeführt werden.
heißt das, daß diese 40Km/h Anhänger niemals (wie oft praktiziert) an den Nachbar-Lof-betrieb verliehen werden darf, oder mit Nachbars Schlepper gezogen werden darf??? Ich denke, hier geht das Formular weit über die Gesetzesvorlage hinaus.
mit Bananengruß Peter
 
Hallo und Moin,
eine sehr interessante Diskussion (zum 3458 ten mal hier im Forum - so ungefähr)
Vielleicht einfach mal vorweg grundsätzliches:
Wenn die Rennleitung mich anhält und diese oder jenes sagt, z.B. "Das ist nicht erlaubt was Sie da machen!"
Dann kommt als aller erstes meine Gegenfrage: "Sagt wer und wo steht das ?" Denn die Rennleitung muss sich natürlich an das Regelwerk halten. Und wenn die glaubt man verstosse gegen die Regeln - muss er natürlich auch sagen können gegen welche ich denn genau verstosse.
Ich behaupte mal ganz frech dass hier schon alleine 20 -30 % der Rennaufseher ins schleudern kommen. Denn die wissens meistens auch nicht!! Und damit kann ich denen schon jede Menge Wind aus den Segeln nehmen.

Kommen wir zu den Fakten.
Grüne Nummer = Steuerbefreit. Es gibt mehrere Möglichkeiten warum (und das kann die Rennleitung nicht am Nummernschild sehen) Es kann ja sein dass der Anhänger Zulassungsfrei ist also nicht schneller als 20 km/h betrieben werden darf - was hat das dann mit Lof zu tun???
Gut nun war es hier im vorliegenden Fall ein Lof Fahrzeug: Das darf nur für Lof zwecke genutzt werden. Dabei ist es Sch...egal ob der Anhänger nun von einem Zug Fahrzeug mit schwarzer oder grüner Nummer gezogen wird!
Der Anhänger führt ja die steuerbefreiende Tätigkeit aus - nicht die Zugeinheit. Hier kommt die neue Gesetzeslage der Hängerhaftung (§ 7 StVG seit dem 01.07.2004 dem Verwender zugute)
Die Rennleitung lag hier falsch! Sofern die Ladung Lof bezogen war - hätte der Transport durchgeführt werden dürfen!!

Beste Grüße

Bernd
 
Hallo,

ich möchte dieses Thema nochmal kurz aufgreifen.

Ein Freund hat sich einen Trecker gekauft. Er ist kein Landwirt.
Er hat seinen Trecker Versichert und versteuert und ein schwarzes Kennzeiche montiert.

Er möchte eine befreundetem Landwirt gelegentlich bei der Ernte helfen und von ihm einen zulassungsfreien Anhänger von dem Landwirt an seinen Trecker anhängen.

Um auf Nummer sicher zugehen hat er bein Strassenverkehrsamt und bei der örtlichen Polizei angerufen und sich erkundigt ob das zulässig ist.

Beide habe gesagt es ist nicht zulässig. Auch wen der Zweck der Fahrt LoF ist.

Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden.

Ich war bis jetzt auch immer der Meinung es wäre so OK.

Laut Bernd seiner letzten Aussage hier ginge es ja aber wo kann man es genau nachlesen???????

Bitte keine Vermutungen oder Meinungen sondern bitte nur Fakten.
Irgendwo muss es ja stehen das man es darf oder nicht darf.
hab nichts gefunden.


Gruß Matthias
 
Hallo,

nach dem Lesen hier bin ich etwas verunsichert. Ich habe eine 421 ganz normal (aber abgelastet auf 3,5t wegen TÜV) mit schwarzer Nummer zugelassen. Eben um keine Einschränkungen beim Benutzen des Mogs zu haben.
Dazu einen alten Miststreuer mit dem ich z.B. nächsten Samstag Wasser (in Fässern) zum anpflanzen einer Streuobstwiese holen will.
Auf dem Anhänger hab ich ein grünes Folgekennzeichen des Unimogs (da ich davon ausgegangen bin, dass das Folgekennzeichen für zulassungsfreie Anhänger immer grün ist).
Laut eurer Aussage müsste das Kennzeichen zumindest dann schwarz sein (das lässt sich ja leicht nachmalen) - aber darf ich diese Fahrt überhaupt machen?
Wenn nein - warum?
- Unimog (im gegensatz zum Schlepper) nicht auf meinen Vater zugelassen, der Besitzer der landwirtschaftlichen Fläche ist (incl. Versicherung und Berufsgenossenschaft)
- Ich den Anhänger mit dem Mog gar nicht ziehen darf

Wäre es dann erlaubt mit dem Schlepper der auf meinen Vater zugelassen ist (grüne Nummer) und dem entsprechendem Folgekennzeichen zu fahren?


Danke

Michl
 
Sehr interessante Frage.....!

Was machen dann die Landwirte die Ihre Zugmaschinen "schwarz" angemeldet haben um im Nebenerwerb z.B. ihrer Zimmererei nachzugehen oder im Winter Winterdienst betreiben???

Dürfen die dann im Einsatzzwecke ihrer Landwirtschaft plötzlich ihre eigenen Anhänger nicht mehr ziehen?

Auch ich hätte Anspruch für meine Fortstwirtschaft auf ein grünes Kennzeichen, mache ich aber nicht weil ich auch mal was anderes mit dem Fahrzeug machen will.
Werde ich nun im Lof-Einsatz verkehrsrechtlich benachteiligt weil ich Steuern bezahle??? :shock: :shock: :shock:


Gruß Michael
 
Charlymuckemann schrieb:
Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden.

es wäre interessant zu erfahren, aufgrund welcher Vorschrift diese Aussage getätigt wurde.

der §3 FZV gibt das nämlich nicht her. Es heisst dort

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
folgende Kraftfahrzeugarten:
...
folgende Arten von Anhängern:
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
...

es heisst dort nur, dass das Zugfahrzeug eine ZGM oder eine SFA, nicht aber eine lof-ZGM oder gar eine steuerfrei zugelassene lof-ZGM, sein muss. Auch an anderer Stelle kann ich keinen Hinweis darauf finden, dass "schwarz und grün" zusammen nicht geht.
Diese Aussage würde auch keinen Sinn machen, da es dem Landwirt unbenommen ist, seine Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen zuzulassen, weil er sie z.B. zeitweise gewerblich nutzt.

Gruß Ulli
 
Hallo zusammen,

da schliesse ich mich Ullis Beitrag voll und ganz an.

Charlymuckemann schrieb:
...Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden...
Da liegen Strassenverkehrsamt und die örtlichen Polizei mit Ihrer Meinung falsch.
Gegenbeispiele gibt es ja genug
- Bauwagen (der klassische) hinter LKW in einer Baufirma
- Kompressor (Arbeitsmaschine) hinter LKW
- Feuerlöschanhänger
alles zul. freie Anhänger, wobei das Zugfahrzeug ein schwarzes Kennzeichen hat.

Die Farbe gibt ja auch nur an, ob Steuern bezahlt werden oder nicht. Weshalb ich auch der Meinung bin, dass alle zul. freie Anhänger ein grünes Kennz. benötigen, weil eben keine Steuern anfallen.

Also in Michaels (gnobber) Fall sehe ich überhaupt keine Schwierigkeiten.

Bei den Fällen von Matthias und Michl habe ich noch immer meine Bedenken aus den Grund was ich bereits oben schon geschrieben habe
Lutze schrieb:
...Wo ich mir jetzt immer unsicherer werde ist das Beispiel mit den zul. freien lof-Anhängern hinter betriebsfremden Zugmaschinen, also genau der Fall von Hanno. Der zul. freie Anhänger benötigt ja das Folgekennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Und der Halter der betriebsfremden Zugmaschine hat keinen lof Betrieb, somit fällt eine Bestimmung weg??...
Leider nicht sehr hilfreich :oops:

Glückauf
Lutz
 
Hallo

in dem Fall meines Freundes wäre es auch ein Betriebsfremder zulassungsfreier Anhänger.
Mein Freund hat seinen Trecker ja nur zum Spass und will seinem Freund , einem Landwirt gelegentlich bei der Ernte helfen.

Ich glaub ich rufen mal selber auf dem Strassenverkehrsamt an und frage auf welchen § sich die Aussagen stützt das man das nicht darf.

Gruß
Matthias
 
Hallo,

Der zul. freie Anhänger benötigt ja das Folgekennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf
1. soll hiermit doch im Falle eines Falles klargestellt werden, in wessen steuerlilchen privilegierten Auftrag dieser Anhänger unterwegs war. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nicht das Kennzeichen der jeweils vorgespannten Zugmaschine sein muß :!:
Für besonders spitzfindige wäre allenfalls Problem: Der "Helfer" ist im juristendeutsch eine "unbezahlte Arbeitskraft" deren sozialabgabenspezifische Interpretation hier zu weit gehen würde.
2. es steht nichts dabei, daß es eine "grüne " Zugmaschine sein muss :idea:

Ihr schreibt alle von den zulassungsfreien Anhängern, es trifft aber genauso die zugelassen, steuerfreien 40 Km/h Anhänger. Der Zweck (LOF) heiligt die Mittel :wink:

Gruß Peter
 
botanicus schrieb:
...Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nicht das Kennzeichen der jeweils vorgespannten Zugmaschine sein muß :!:...
Hallo Peter,
das ist richtig, dass das Kennzeichen nicht unbeding das von den Zugfahrzeug sein muss. Aber im betreffenden Paragrafen steht
FZV §10 schrieb:
...
(8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Bei den beiden genannten Fällen gehört das Zugfahrzeug aber nicht zum lof-Betrieb, sondern ist von einen Bekannten/Freund. Also muss auf jeden Fall das Kennzeichen getauscht werden.
Bei den steuerbefreiten 40 km/h Anhänger stellt sich in Frage garnicht. Hier ist (wie Du zum schreibst) nur der Zweck entscheidend.

Glückauf
Lutz
 
Hallo

ein örtlicher Polizeibeamter und ein Bekannter beim Finanzamt habe sich der Sache mal angenommen und ein wenig recherchiert.

Der Polizist hat mit einem Verkehrsrechtler gesprochen und der Finanzbeamte hat halt nachgeschaut.
Beide sind zu dem Ergebnis gekommen das es wiederrechtlich ist.
Der Finnanzbeamte hat sogar gesagt das extra eine dicke Notiz dabei gewesen wäre die aussagt das es wiederrchtlich ist.

Auf welche Paragraphen man sich da beruft weiß ich aber leider immer noch nicht.
Ich bleibe aber dran.

Gruß Matthias
 
Hallo Matthias, hallo Lutz

nach meinen neueren Recherchen versuche zusammenzufassen:

ich versuche zwischen versicherungsrechtlicher, steuerlicher und zulassungsrelevanter Perspektive zu Unterscheiden.

Das Folgekennzeichen darf im Fall LOF Nutzung grundsätzlich eingesetz werden (da Zulassungsfrei), muß aber dem Zugmaschinenhalter zugeordnet werden können.
Lt tel Aussage der Hotline unserer Zulassungsstelle muß das Folgekennzeichen in Farbe und Nummer grundsätzlich (Ausnahme andere ZM des Halters - Betriebes) gleich der der Zugmaschine sein, somit ggf auch schwarz sein.
Als Paradoxon haben wir nun die nicht übereinstimmenden Aussagen zwischen Zulassungsverordnung, steuerlicher Befreiung und äusserer Erkennung derselben.
Auf die Frage nach meiner kongreten Konstellation: Lof-Nutzung mit schwarzer (in unserem Fall sogar mit H) Nummer und der ggf fälligen Diskussion mit der Rennleitung hat mir der Mitarbeiter freundlich empfohlen doch auf die Folgekennzeichnung einer anderen - grünen, betriebseigenen Zugmaschine auszuweichen :shock:
Somit ggf ein H-Folgekennzeichen an neuem Anhänger??

Zulassungs und steuerfreie nicht Lof - Anhänger wie zb die Baubude trägt ja auch ein schwarzes Kennzeichen.

Und ich werfe nochmals das Beispiel der schwarzen (ggf privaten) Zugmaschine mit zugelassenem aber steuerfreien 40Km/h Lofanhänger ins Spiel: Auch hier haben wir wir die steuerlich konträre Konstellation zweier unterschiedlicher Kennzeichenfarben :!:

Eine Aussage, daß der Halter der Zugmaschine privilegiert sein muß, um eine Lof-Nutzung ausüben zu dürfen finde ich nicht.

:?: :shock: :?:
Gruß Peter
 
Charlymuckemann schrieb:
ein örtlicher Polizeibeamter und ein Bekannter beim Finanzamt habe sich der Sache mal angenommen und ein wenig recherchiert.

Der Polizist hat mit einem Verkehrsrechtler gesprochen und der Finanzbeamte hat halt nachgeschaut.
Beide sind zu dem Ergebnis gekommen das es wiederrechtlich ist.
Der Finnanzbeamte hat sogar gesagt das extra eine dicke Notiz dabei gewesen wäre die aussagt das es wiederrchtlich ist.

Auf welche Paragraphen man sich da beruft weiß ich aber leider immer noch nicht.

soso, die Herren haben recherchiert, können aber keine Fundstelle für ihren Erkenntnisgewinn nennen :rums:

Beispiel: lof-ZGM des Landwirts ist in Reparatur. Für die Dauer der Reparatur nutzt er eine ZGM eines gewerblichen Vermieters (die ZGM hat natürlich, weil Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit ist, ein schwarzes Kennzeichen). Dann darf der Landwirt seine eigenen zulassungsfreien Anhänger damit nicht ziehen?

Ich habe seinerzeit von meiner Zulassungsstelle problemlos ein schwarzes Folgekennzeichen für meinen 404 bekommen, als ich denen sagte, dass ich in Nachbarschaftshilfe hin und wieder zulassungsfreie Anhänger des Nachbarn für lof-Zwecke ziehen muss (Ernteeinsätze, Getreide, Stroh, Hackfrüchte vom Feld zum Hof fahren).

Es hat auch nie irgendein Problem mit der "Rennleitung" gegeben.

Gruß Ulli
 
Hallo liebe Anhängerfreunde,

haben wir denn nun eine abschliessende erkenntnis was nun erlaubt ist und was nicht?
Darf ich nun mit meinem auf mich privat zugelassenem 406 als landwirtschaftliche zugmaschine/ackerschlepper mit schwarzem kennzeichen einen zulassungsfreien 25kmh anhänger (ganz normaler kipper) im privaten für mich nutzen mit dem mog?? mit folgekennzeichen vom mog in schwarz????

Oder muss nur der nutzen anders sein damit es wieder erlaubt ist,in dem fall würde ich als helfer für einen befreundeten landwirt zweckgebunden landwirtschaftlich nun diesen wagen im strassenverkehr bewegen?? mit grünem folgekennzeichen von einem zu dem betrieb zuzuordnenden kennzeichen????

Mfg Helge
 
Hallo Helge,

"im privaten für mich nutzen " klares nein, da du offensichtlich nicht lof privilegiert bist :(

"mit grünem folgekennzeichen von einem zu dem betrieb zuzuordnenden kennzeichen"
:oops: auch nein, siehe Beiträge oben, ausschließlich dein Kennzeichen in schwarz und nur bei steuerlich zweckgebundenem lofeinsatz :!: möglich

In diesem Fall solltest du aber die gesetzlichen Grundlagen parat haben, um das gelegentlich nicht so sattelfeste Wissen der Rennleitung derselbigen klar erklären zu können :idea: , sonst kannst du eine Bauchlandung erleben, siehe oben :evil:

Gruß Peter