Benutzung Fahrtenschreiber bei lof - Entfernung über 50 km

ihmog

New member
16. Juli 2009
3
0
1
Hallo,
ich habe einen Unimog U 1000 mit Zulassung Grünes Kennzeichen für Landwirtschaft.
Die Benutzung vom Fahrtenschreiber ist laut Gesetz für diese Fahrzeuge im Umkreis von 50 km nicht vorgeschrieben.
1. Frage : Was ist wenn ich weiter als 50 km fahre und der Fahrtenschreiber
nicht mehr geprüft ist ?
2. Frage : Es gibt die Möglichkeit das Fahrzeug wegen nicht Landwirtschaftlicher Nutzung z.B für 2 Monate zu versteuern.
Muß ich jetzt generell den Fahrtenschreiber benutzen ?
:roll:
 
Hallo ihmog,

ich würde dich lieber mit richtigem Namen ansprechen! (Machen wir hier so).

für landwirtschaftliche Zwecke bist du weitestgehendst von der Fahrtschreiberbenutzung ausgenommen. Guckst du die Details unter § 18, FahrpersonalVerordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html

Wenn du natürlich "Fahrtschreiberpflichtig" wirst, dann muß der auch geprüft sein: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_57b.php .
Wurde bisher mit Verwarnungsgeld geahndet: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bussgeldkatalog.php

Selbstverständlich ist es möglich das Fahrzeug beim Finanzamt für einen Zeitraum zu versteuern wenn es für nicht lof-Zwecke eingesetzt wird. Ruf dort an und frag wie sie das händeln (jedes Amt ein bischen anders). Ich denke da war etwas mit mindestens einem Monatszeitraum Steuerzahlung. Teilweise wurden sogar Bescheinigungen dazu ausgestellt, so daß es bei einer evtl. Kontrolle von vorne herein keine Probleme gab.

Grüße

Tobias
 
Tobs406 schrieb:
Teilweise wurden sogar Bescheinigungen dazu ausgestellt, so daß es bei einer evtl. Kontrolle von vorne herein keine Probleme gab.Tobias

Hallo Tobias,

die Bescheinigung kommt in Form des Steuerbescheids, und zwar in meinem Fall unglaublich schnell am übernächsten Tag nach meiner Faxnachricht an's Finanzamt. Eigentlich klar, in dem Fall wollten die ja was von mir :lol:

In meinem Fall wurde auch immer ein kompletter Monat versteuert. Im Zweifelsfall hilft eine Anfrage vorab beim jeweiligen Sachbearbeiter´, der weiß es nämlich am besten :wink:
 
:D Hallo,

vielen Dank für die Antworten.
Ich hatte letzes Jahr das Fahrzeug für 1 Monat versteuert, das ist kein Problem.
Mir war nur nicht klar, ob ich in diesem Zeitraum die Fahrtenscheibe benutzen muß. Ich denke es wird dann wohl Pflicht sein, und das Kontrollgerät muß geprüft sein.
Das heißt ich muss den Fahrtenschreiber prüfen lassen, wenn ich den Mog wieder über eine begrenzte Zeit versteuere.
Was kostet ca. eine Prüfung des Kontrollgeräts

Viele Grüße aus Norddeutschland
Werner
 
Hallo Werner,

ob der Fahrtenschreiber geprüft und benutzt werden muß hat nichts mit der Steuer zu tun :!:
Wenn du beispielsweise den Mog PRIVAT außerhalb der Steuerbefreiung nutzt, dann fällst du nicht unter die Bestimmungen des FahrpersonalG und brauchst kein Kontrollgerät betreiben und es muß auch nicht geprüft sein. Du zahlst lediglich die Steuer.

Bist du gewerblich unterwegs dann trifft dich wieder alles (FPersG, AO - KraftfahrzeugsteuerG, §57b StVZO...).

Grüße

Tobias
 
Hallo,

Wenn du beispielsweise den Mog PRIVAT außerhalb der Steuerbefreiung nutzt, dann fällst du nicht unter die Bestimmungen des FahrpersonalG und brauchst kein Kontrollgerät betreiben und es muß auch nicht geprüft sein. Du zahlst lediglich die Steuer.

Achtung: Eine Zugmaschine mit 40KW und mehr, die nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (was eben dann der Fall ist), muss aber mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der muss auch benutzt werden! Ob privat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Gruß,
Michael
 
Moin ,
die Fahrtenschreiber dienen gewerblichen Zwecken. Sofern das Fahrzeug gewerblich genutzt wird ist der Fahrtenschreiber erforderlich- dann hat das Fahrzeug aber kein grünes Kennzeichen mehr.
Mich würde übrigens interessieren wo folgende Aussage herkommt: Die Benutzung von Fahrtenschreiber ist im Umkreis von 50 km nicht vorgesehen (bezogen auf grüne Nummer landwirtschaft)?
Mir ist keine Verordnung oder Gesetz bekannt dass Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grüner Nummer überhaupt einen Fahrtenschreiber benötigen!

Gruß

Bernd
 
Hallo,

die Fahrtenschreiber dienen gewerblichen Zwecken.

Wo steht das? Im §57a StVZO steht nichts von gewerblich oder nichtgewerblich. Bitte nicht Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät verwechseln, das sind 2 Paar Schuhe. Außerdem ist auch Landwirtschaft ein Gewerbe.

Mir ist keine Verordnung oder Gesetz bekannt dass Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grüner Nummer überhaupt einen Fahrtenschreiber benötigen!

Stimmt. Zugmaschinen, die auschließlich Land- und Forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, benötigen lt. §57a StVZO keinen Fahrtenschreiber.

Sobald aber Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Umkreis von mehr als 100km um den Betrieb eingesetzt werden, benötigen sie nach VO(EWG) 561/2006 ein EG-Kontrollgerät, welches auch betrieben wird. In diesem Falle sind die EG-Sozialvorschriften anzuwenden.

Gruß,
Michael
 
Hallo Michael,

es wundert mich schon etwas, daß du die VO EG 561/2006 zitierst und dann darauf beharrst daß für private Zwecke Fahrtschreiberpflicht gilt. Du warst doch auf dem richtigen Weg!
Lies doch mal weiter. Unter Art. 3, Ziff. h, steht doch eindeutig daß "nichtgewerbliche" = private Transporte nicht unter diese Verordnung fallen, vorausgesetzt <7,5 t.

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16504/1_1_2.pdf

Grüße

Tobias
 
Hallo Tobias,

ich sehe es genau so wie Michael.

Der von Michael aufgeführte § 57a StVZO gilt grundsätzlich, wenn man im Strassenverkehr unterwegs ist, egal ob privat oder gewerblich.
Bei den Ausnahmen unter § 57a, die auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verweist ist leider nicht die Ziff. h aufgeführt.

Und wie Du schon geschrieben hast, alles ab 7,5 t Zuggesamtgewicht unterliegt der FPersV, auch wenn es von privater Natur ist.

Die Zeiten, dass alle Privatfahrten ausgenommen sind, sind seit dem 11.04.2007 vorbei. Da wurde nämlich die Verordnung EWG Nr. 3820/85 ungültig.

Glückauf
Lutz
 
Hi Ihrs,
jetzt habe ich so viele Beitraege gelesen, dass ich noch mehr verwirrt bin.

Kurze Frage:
wenn ich meinen U1300 BJ85 9xkw aus irgend einen Grund von LKW als Zugmaschine umschluesseseln lassen moechte (Verkleinerung der Pritsche usw. ist klar) und den Mog nur privat nutze,

brauche ich jetzt einen Fahrtenschreiber? (bitte nicht mit EG Kontrollgeraet verwechseln).

Gruesse
Christian
 
Zusammenfassung:

Bei Gewerblicher Nutzung: ab 3,50t ZUGGEWICHT (Zugmaschine + Anhänger +Stützlast) gilt Ausrüstungspflilcht, demzufolge auch eine Prüf und Verwendungspfllicht.

Ausnahmen:(die ganzen anderen lasse ich jetzt mal weg wie thw usw...)
Landwirtschaft: Für den EIGENEN betrieb im Umkreis von 100KM um den Standort (früher 50km). Vorsicht, zieht man den Anhänger vom Nachbarn ist dies nicht mehr der eigene Betrieb und es greift die regelung der Gewerblichen Benutzung. Dies gilt auch wenn ein Teil des Fuhrparkes auf einen Gewerbe und ein anderer Teil auf sich selbst als Privatperson zugelassen ist.

Ab einem Zugfahrzeuggewicht von 7500kg gilt gennerell ausrüstungs, prüf und verwendungspflicht wenn dies nicht nachweißbar ausschließlich dem Rein Privatem Zweck dient.

Ab dem 7,5t Gewicht mit Anhänger/Auflieger gilt: "drin, geprüft und muss verwendet werden"
 
Ausnahme war nur das mit H zulassung und Erstzulassung war irgendwas in dem 70iger Jahren, des müßte ich mal bei gelegenheit genau nachlesen wann dieses Datum war.

Wer einen drin hat, lasst ihn prüfen, ist der irgendwann mal defekt weil er sich in bereichen bewegt für die er nicht gebaut ist ( erfahrungswerte ) muss er bei einer eventuelln prüfung ausgetauscht werden, problem dabei ist die verfügbarkeit von neugeräten, die werden nicht mehr produziert, aktuell gibt es den Digitalen und fertig.

Mal was Grundsätzliches: Die ganzen zitierten Gesetze interessieren im Prinzip keinen menschen. Änderungen diesbezüglich gelten als gültig sobald sie veröffentlicht sind. Diese Änderungen und Aktualisierungen zitiert immer kein Mensch. Demzufolge geben Gesetzes Zitate / Verordnungszitate nur eine ganz ganz grobe Übersicht. Wenn du wirklich eine Konkrete aussage willst wenden dich an deine nächste §57b Prüfstelle, diese sind verpflichtet ihren wissensstand ständig aktuell zu halten.
 
Fallbeispiele (eigenes):
Mein 404 ( 5t gesamt ) wird nicht als H zugelassen sondern als "Zugmaschine mit Hilfsladefläche". Rein Privat müßte ich keinen nachrüsten, verwenden und Prüfen. So, ich hänge nun einen 750kg anhänger hin und hole für den Lebenspartner (nicht verheiratet) Brennholz. Somit bin ich verpflichtet nachzurüsten zu prüfen dun natürlich zu verwenden.

ich nehme meinen 750kg Hänger und hole mein eigenens Brennholz , dies ergibt. 5000kg + 250kg stützlast + 750 Anhänger = 6000kg
ergibt - keine Pflicht

Nun regt mich das mit so einem Spielzeuganhänger auf und ich hänge meinen eigenen 2500kg hänger ran, 5000 + 250 +2500 = 7750kg - schon bin ich rechtlich gesehen verpflichtet ein eg Kontrollgerät zu betreiben.

der standart 404 hat 4750kg Zgm, auch dabei kommt man genau auf 7500kg gesamt mit einem vernünftigem Anhänger.
 
beim 1300derter (7490kg, oder???) ist es eigentlich klar. 100% Rein Privat ist es kein "muss" sobald auf der Anhängerkupplung ein Hamster sitzt überschreitest du die 7,5t Grenze und du musst nachrüsten lassen. Ob da Zugmaschine , lkw oder sonst etwas drin steht interessiert keinen Menschen mehr.

Lösungsweg 1 wenn einer verbaut ist:
Lasse ihn prüfen ( Prüfung muss spätestens alle 24 Monate erneuert werden). Die Preise varieren, aber so p mal schnauze sollten es zwischen 150 und 250 euro sein.

Lösungsweg 2 wenn noch keiner verbaut ist:
Lasse dir an dein Originales Angleichgetriebe einen Impulswandler setzen und rüste dir einen VDO 1324 nach. So bist du auf der sicheren Seite und kannst Privat auch mal ohne "Scheibe" fahren. Dies ist jedoch nur rechtlich legal wenn mindestesn ein Bauteil der Originalen anlage verwendet wird, ansonsten heißt es - digital (lösung 3)
 
Lösungsweg 3 wenn noch keiner verbaut ist:
Fahren zur nächsten 57b Werkstatt und lass dir einen neuen einbauen, dies ist dann der DTCO1381 (digitaler) , der ist a teuer, muss ständig betrieben werden (sonst schreibt er "Fahrt ohne gültige Karte") die DU als Halter und Fahrer begründen/erklären musst.

Lösungsweg 4 wenn noch keiner verbaut ist:
Montiere deine Anhängerkupplung ab und lass dir vom tüv deine Anhängelast auf 0kg setzen. Vorsicht aber dabei, bist du beim Schleppen oder Abschleppen ( 2 paar Schuhe) von jemandem oder etwas gilt wieder etwas anderes:
Abschleppen "Fahrzeug oder Gegenstand aus dem Gefahrenbereich entfernen , ergo bis zur nächsten Autobahnabfahrt oder dem nächsten Parkplatz" ist rechtlich gesehen diesbezüglich so wie wenn du nichts hinten dran hättest, wobei beim " Schleppen" - defektes Fahrzeug über bundesstrassen nach hause bringen- das abgeschleppte Fahrzeug rechtlich wie ein anhänger behandelt wird., ergo überschreitets du wieder die 7,5t.
 
Wenn du also ncoh keinen drin hast wäre es wohl das günstigste die Anhängerkupplung runter zu nehmen, eine Abschlepphilfe zu montieren udn dies vom Tüv prüfen zu lassen. In dem Zuge die Anhängelast auf 0 setzen lassen, so kannst du zwar ein fahrzeug von einer unfallstelle wegziehen, darfst es aber nicht schleppen. Bleibst dadurch unter den 7,5t und bist auf der sicheren seite. Doof dabei ist allerdinsg das du auch weden einen 750kg hänger ran hängen darfst noch mal schnell einen 2t mog aus dem nachbardorf holen kanst mit einer schleppstange.

Dies ist alles verdammt kompliziert aber dennoch klipp und klar geregelt.

Wenn du immer noch ned bescheid weißt, meien Telefonnummern hast in deinem Nachrichteneingang. Und bevor mcih jetzt wieder jemand irgendwo zitiert / korrigiert. das sind nunmal aktuell gültige rechtliche regelungen, und ich habe des nicht irgendwo aus irgendwelchen internetseiten sondern - das ist mein beruf, ich bin darauf geschult, mache tachos´s und bin in der Branche aktiv tätig.
 
Servus Andi,

sorry, eds raff ich's bald nimmer.
Vorsicht, zieht man den Anhänger vom Nachbarn ist dies nicht mehr der eigene Betrieb und es greift die regelung der Gewerblichen Benutzung.
Sicher? Wenn ich's mal von der steuerlichen Seite her sehe nicht. Da kannst Du sogar für die Kommune zeitweise Arbeiten und hast noch keine Probleme.
Fahr ich für meinen Kumpel in der Ernte die Getreide-Hänger, dann wär ich demnach auf jeden Fall zum EU-Gerät verdonnert? (8to-Kipper & 7,5to-406)
Zieh ich mit dem PKW-Hänger (1200kg) in den Wald, bräucht ich demnach auch schon ein EU-Gerät??? :shock: Drin hab ich ne papierene Tachoscheibe, wurde dieses Jahr auch endlich angeglichen an die 405er.

mfG
Axel

PS:
5000kg + 250kg stützlast + 750 Anhänger = 6000kg
:oops: sorry - die Stützlast würd ich da mal schnell weglassen - is kein "echtes" Gewicht. Gewogen werden darfst Du auch nur abgekuppelt oder als gesamter Zug.
 
Axel ob mim 8 tonner Kipper oder mim kleinen anhänger, ja es ist definitiv so, sobald du das Gewicht überschreitest (und die die Stützlast gehört zur Gewichstberechnung dazu (selbiges gilt beim Führerscheinrecht) gilt es. Die Problematik liegt in der Beweisführung, der Nutzer muss nachweisen das diese fahrt rein Privaten Zwecken dient und das kannst du nicht, da selbst der "Geldwerte Vorteil" in form des "Seidl Biers" eine Gegenleistung darstellt und du wieder drin steckst. Aber Axel, wenn deine Anlage Kalibriert, verplompt und das Einbauschild drin ist, dann hast du kein Problem, Scheibe einlegen(ausgefüllt natürlich) und Fertig.
Zumindest solange eine Anlage verbaut ist, anders sieht die Sache aus wenn jemand einen Mog hat der eben vom Milliär her kommt (1300derter). Nicht alle Fahrzeuge sind da ausgenommen, aber im Prinzip gilt diese Regelung nicht fürs Millitär, übernimmt man dieses Fahrzeug dann gilt die Regelung natürlich. Das Wissen viele nicht, zumindest ist es eine weitverbreitete Falschmeinung das man im Landwirtschaftlichen bereich keinen braucht.

Die Anzahl der Kontrollen steigt steetig an, die grünen sind ja auch nicht doof, selbst die BAG ist angehalten doch solche "Zugkombinationen" vermehrt zu kontrollieren. Hast nun keine Anlage drin kommts zur Anzeige, aus erfahrung heraus (Axel du kennst den jenigen sogar) lam es zu folgender Situation:
PKW (Jeep Cherrokee) + 3,5t Anhänger, pkw war Privat, hänger eindeutig gewerblich benutzt und Markus gab es auch noch zu.... angehalten auf der Bahn von der BAG, kein Kontrollgerät verbaut weil er mir gegenüber mal gesagt hat:" geh, so a scharn, des hat noch nie wenn interessiert...", nur da Ergeniss war das der Fall ab die Polizei übergeben wurde, er als halter und fahrer gleich erwischt (Halter zahlt meist das dopplete an bußgeld wie der Fahrer), somit wurde der Betrag schon verdreifacht. Das ergab unterm schnitt 2400Euro Geldbuße, 8 Punkte und nachrüstpflicht mit TÜV vorführung binnen 14 Tagen. Er klagte dagegen und verlor. Damals kam dann der Einbau eines Kontrollgerätes seitens GHT noch drauf, war ein "sauberes Lehrgeld".