Moggälä schrieb:
...
Schließlich is das mit den 60km/h bei >7,5to schon unschöne Info genug!
mfG
Axel
Hallo Axel,
wegen der 7,5t bist Du ganz konkret mit Moggele und Anhänger nicht von den 60km/h betroffen, trotzdem darfst Du nicht schneller:
Deshalb mal - nach Jürgens "Juristenmathematik" - den §3 aufgedröselt mit der Zielsetzung:
Wer darf unter welchen Umständen mit Hänger außerorts wie schnell fahren?
§3 StVO sagt erst mal grundsätzlich, dass ALLE Fahrzeuge mit Hänger außerorts nur 60km/h fahren dürfen. ALLE!
Guckst du:
§ 3 Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
b)..
.für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
60 km/h,
Die Tatsache, dass überhaupt irgendwelche Fahrzeuge - z.B. PKW's mit Hänger - 80 fahren dürfen, liegt in den
unmittelbar darauf formulierten Ausnahmen begründet!
Der Text lautet also (mit den Ausnahmen):
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t,
Der erste Satz von Absatz b): "für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t," hat hingegen mit dem darauffolgenden Satz, der die
Fahrzeuge mit Anhänger betrifft, nichts zu tun und stellt eine eigenständige
Aussage nur für Fahrzeuge über 7,5t dar.
Das bedeutet, wer mit Anhänger schneller, als die grundsätzlichen 60 unterwegs sein möchte, braucht eine explizit formulierte Ausnahme!
Da in den Bestimmungen, dass Fahrzeuge mit Anhänger nur 60 fahren dürfen, jedoch
KEINE weiteren Ausnahmen formuliert sind, ist klar, dass
bis eben auf die darin benannten Ausnahmen keine weiteren Ausnahmen EXISTIEREN!
Da zu §3 StVO auch
keine weiterführenden Erklärungen in den Verwaltungsvorschriften existieren, mit Ausnahme der Aussage, dass Sattelzugmaschinen im Falle des §3 StVO ebenfalls als LKW gelten, ist klar: Außerorts mit dem Moggele mit Hänger, wenn es eine ZGM ist, 60km/h. Erst auf Fernstraßen mit bestimmten Ausbaustufen wird diese Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge mit Hänger auf 80km/h angehoben.
Dazu §3 StVO die Ausnahme nach Nummer 3 und vor Nummer 4
Das bedeutet eindeutig:
Unimog, wenn Zugmaschine MUSS IMMER mit Hänger außerorts die 60km/h Grenze einhalten, selbst die Moggeles mit zGm bis 3,5t,
da für die Zugmaschinen keine Ausnahmen von der 60km/h Regel formuliert sind!
Unimog wenn LKW UND zGM bis 3,5t dürfte 80km/h fahren, ein auf 3,5t zGM abgelasteter 404, der als LKW eingetragen ist, dürfte mit Hänger also 80 fahren, weil er unter diesen Umständen unter die unter Absatz b) formulierte Ausnahme fällt. Allerdings, weil LKW, dann Sonntags NICHT!
Fertig.
FG
Holger
Links:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm#ivz28
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__3.html
Noch ein paar Gedanken zur 7,5t "Grenzdiskussion",
...die aber keine Auswirkungen auf das oben Geschriebene zum Thema Geschwindigkeiten von ZGM-Moggeles mit Anhänger haben:
Die 7,5t Grenze wird im allgemeinen in den Gesetzestexten "bis 7,5t" oder "über 7,5t" formuliert, deshalb ist die "7,49t"-Diskussion völlig überflüssig. Bis 7,5t bedeutet eindeutig "bis
einschließlich 7,5t"
Auch gilt hier die 7,5t Grenze für das Zugfahrzeug und nicht für das ganze Gespann, genau, wie die 3,5t Grenze nur das Zugfahrzeug betrifft.
Das heißt, für die Betrachtungen in §3 StVO darf an einem Fahrzeug mit zGM 7,5t und tatsächlichem Gewicht von 7,5t ein Hänger mit bspw. 1.200kg angehängt sein, der "diese" 7,5t
nicht berührt.
Mit anderen Worten: Das Gespann aus 7,5t Zugfahrzeug und 1,2t Hänger fällt immer noch unter die Gesetze, welche für Fahrzeuge bis 7,5t formuliert sind.
Anders, als in der neuen Fahrerlaubnisverordnung (FEV), wo auch Gesamtmassen von Gespannen (in FEV wörtlich: Kombinationen") relevant werden, trifft das hier nicht zu, es müsste ansonsten explizit formuliert sein, was es aber nicht ist.
"Sonderfall Sattelzugmaschine"
Da der Sattelschlepper (die Sattelzugmaschine) in der StVO als LKW verstanden wird, wird auch klar, dass sie im Sinne der StVO keine Zugmaschine ist.
VwV StVO
Zu § 3 Geschwindigkeit
1 Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung
sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.
Das Problem: Da Sattelzugmaschinen die größte Stückzahl unter allen Zugmaschinen stellen, werden Bestimmungen, die für den Spezialfall Sattelzugmaschine gelten, oft auf alle Zugmaschinen verallgemeinert. Das ist aber nicht zulässig, da die Sattelzugmaschine ein Sonderfall ist.
Gemäß der deutschen Rechtsprechung ist das auch daran erkennbar, dass die Sattelzugmaschine dort gar nicht mehr als "Zugmaschine" bezeichnet wird, sondern als Sattelkraftfahrzeug.
Die "normale" Zugmaschine hingegen ist so selten, dass man nicht mal locker flockig alles Wichtige dazu zusammengoogeln kann, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen. Über den Unimog hinaus sind in D soweit mir bekannt, auch nur noch in der Landwirtschaft ein paar einzelne Zugmaschinen (nicht L-ZGM) zugelassen, sowie im Schaustellergewerbe.
EU Nutzfahrzeugklassifizierung (EG-Richtlinie 70/156/EWG)
Ein Unimog, der als Zugmaschine klassifiziert ist,
fällt NICHT unter die EU-Klassifizierung N!
Die EU Fahrzeugklasse N (N1 bis N3) lautet hierzu:
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.
Klasse N1:
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2:
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3:
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Zugmaschinen, selbst solche mit Hilfsladefläche (max 0,4 zGM)
sind keine Fahrzeuge zur Güterbeförderung. Gemäß FZV, §2, Nummer 14 lautet die Begriffsbestimmung für eine Zugmaschine:
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind.
Die Güterbeförderung findet erst auf dem Anhänger statt, der Anhänger ist aber eine eigene EU-Fahrzeugklasse, nämlich Klasse O. Auch mit einem Anhänger wird eine Zugmaschine nicht zu einem Fahrzeug gemäß EU-Klasse N, da gemäß der EU-Richtlinie diebezüglich keine Aussage gemacht wird. Es müsste sonst explizit eine Ausnahme formuliert sein!
Mit anderen Worten: Gemäß Gesetz zieht eine Zugmaschine lediglich den Anhänger, erst der Anhänger befördert dann die Güter.
Nur die Sattelzugmaschine gilt gemäß VwV StVO zu §3 nicht als solche, sondern wieder als LKW.
Für EU-Richtlinien gilt: Rechtsverbindlich ist im deutschen Verkehrsraum die deutsche Rechtssprechung mit den deutschen Gesetzen.
Links dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse#Klasse_N
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31970L0156

E:HTML
http://de.wikipedia.org/wiki/Zugmaschine#Zugmaschine
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__2.html
http://ec.europa.eu/transport/road_safety/topics/vehicles/vehicle_categories/index_de.htm
PDF: http://www.mercedes-benz.de/content/media_library/hq/hq_mpc_reference_site/unimog__ng/brochures/unimog_brochures_municipal_DE_pdf.object-Single-MEDIA.download.tmp//Users/han/Desktop/090609_Unimog_Kommunal_DT.pdf
PDF: http://kommunalbedarf.org/user/152/dateien/UGN_2_Wege_Zugmaschine_alt.pdf?PHPSESSID=9e5bc9c99c0db3e9eaac2c581733d7d9
Das einzige Problem könnte lediglich sein, dass diese komplexen Sachverhalte dem kontrollierenden Beamten nur schwer begreiflich zu machen sind, wenn er sie nicht schon selber kennt.
Evtl. sollte man die entprechenden Gesetzestexte als Ausdruck mitführen.
Das wären dann Auszüge aus der FZV, der StVO, den VwV's zur StVO und der o.g. EU-Richtlinie.