Höchstgeschwindigkeit - Fahrzeug mit und ohne Anhängerhren ?

...nicht betroffen Zugmaschinen...
Wenn das auch für Zugmaschinen mit Anhänger gilt (und davon gehe ich aus, denn wenn eine Zugmaschine kein LKW ist, dann ist auch ein Anhänger hinter einer Zugmaschine kein Anhänger hinter einem LKW), warum sieht man dann sonntags so wenige Sattelzüge auf der Bahn?
Interessant finde ich den Hinweis auf dieser Seite, wonach die Fahrzeugart durch die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs bestimmt wird und nicht durch den Eintrag in den Papieren. (Wobei das eigentlich Blödsinn ist: bei Änderung der Fz-Art, also Abweichung des Ist-Zustandes von den Papieren, erlischt ja sowieso die BE.)
Gruß,
Joachim

P.S.: Michael, das nützt ihm nix. Da steht ja ohnehin ">7,5t". Das ist er ja jetzt schon nicht.

P.P.S.: Hat der 406 deshalb als Leergewicht 3600kg im Schein, oder ist das Zufall? Ein Schelm, der Böses denkt und zum Nachwiegen fährt...
 
Moing,

@Michael: 7490kg? Was sollte das bringen? Häng ich den kleinsten Hänger dran bin ich wieder >7,5to.

@Joachim: naja, selbst die kleinste "echte" Sattelzugmaschine (Sprinter mal ausgenommen) wird wohl schon >7,5to leer haben - also nix mit Sonntagsfahrt - die haben genug andre Tricks drauf . . .

mfG
Axel
 
Nein, tut sie nicht. Die meisten liegen sogar unter 7t. Aber bedenke, dass es hier um das zGG geht, nicht ins Leergewicht, und auch nur um das des Zugfahrzeugs.
Gruß, Joachim
 
joachiml schrieb:
...nicht betroffen Zugmaschinen...
Wenn das auch für Zugmaschinen mit Anhänger gilt (und davon gehe ich aus, denn wenn eine Zugmaschine kein LKW ist, dann ist auch ein Anhänger hinter einer Zugmaschine kein Anhänger hinter einem LKW), warum sieht man dann sonntags so wenige Sattelzüge auf der Bahn?...

Hallo Joachim,

die Antwort hast Du durch Deinen Link ja schon selbst gegeben.

Sattelzugmaschinen (SZM) sind ein Sonderfall:

SZM solo = Zugmaschine = kein Fahrverbot, egal welche zGM
SZM+Auflieger = Sattelzug und ein Sattelzug ist per Definination ein LKW, also Fahrverbot, wenn zGM des Sattelzuges > 7,5 t ist.
War mit der alten Klasse 3 genauso-Sattelzug bis 7,5 t oder sonstige Fahrzeuge bis 7,5 t + Einachsanhänger (18,5 t).

Eine SZM + "normalen" Anhänger unterliegt wiederum kein Fahrverbot, sieht man ja heutzutage bei einigen Schausteller/Zirkusleuten.

Und ja, es geht hierbei um die zulässige Gesamtmasse.

Eine Quelle dazu finde ich gerade nicht -wird wohl eine Verwaltungsvorschrift sein, diese sind leider meistens nur kostenpflichtig im Internet zu haben. Denke aber ich habe es im Verkehrsportal so gelesen.

Glückauf
Lutz
 
Moggälä schrieb:
...
Schließlich is das mit den 60km/h bei >7,5to schon unschöne Info genug!
mfG
Axel

Hallo Axel,

wegen der 7,5t bist Du ganz konkret mit Moggele und Anhänger nicht von den 60km/h betroffen, trotzdem darfst Du nicht schneller:

Deshalb mal - nach Jürgens "Juristenmathematik" - den §3 aufgedröselt mit der Zielsetzung:
Wer darf unter welchen Umständen mit Hänger außerorts wie schnell fahren?

§3 StVO sagt erst mal grundsätzlich, dass ALLE Fahrzeuge mit Hänger außerorts nur 60km/h fahren dürfen. ALLE!
Guckst du:

§ 3 Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
b)...für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,

60 km/h,

Die Tatsache, dass überhaupt irgendwelche Fahrzeuge - z.B. PKW's mit Hänger - 80 fahren dürfen, liegt in den unmittelbar darauf formulierten Ausnahmen begründet!

Der Text lautet also (mit den Ausnahmen):

für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t,

Der erste Satz von Absatz b): "für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t," hat hingegen mit dem darauffolgenden Satz, der die Fahrzeuge mit Anhänger betrifft, nichts zu tun und stellt eine eigenständige Aussage nur für Fahrzeuge über 7,5t dar.

Das bedeutet, wer mit Anhänger schneller, als die grundsätzlichen 60 unterwegs sein möchte, braucht eine explizit formulierte Ausnahme!
Da in den Bestimmungen, dass Fahrzeuge mit Anhänger nur 60 fahren dürfen, jedoch KEINE weiteren Ausnahmen formuliert sind, ist klar, dass bis eben auf die darin benannten Ausnahmen keine weiteren Ausnahmen EXISTIEREN!

Da zu §3 StVO auch keine weiterführenden Erklärungen in den Verwaltungsvorschriften existieren, mit Ausnahme der Aussage, dass Sattelzugmaschinen im Falle des §3 StVO ebenfalls als LKW gelten, ist klar: Außerorts mit dem Moggele mit Hänger, wenn es eine ZGM ist, 60km/h. Erst auf Fernstraßen mit bestimmten Ausbaustufen wird diese Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge mit Hänger auf 80km/h angehoben.
Dazu §3 StVO die Ausnahme nach Nummer 3 und vor Nummer 4

Das bedeutet eindeutig:
Unimog, wenn Zugmaschine MUSS IMMER mit Hänger außerorts die 60km/h Grenze einhalten, selbst die Moggeles mit zGm bis 3,5t, da für die Zugmaschinen keine Ausnahmen von der 60km/h Regel formuliert sind!
Unimog wenn LKW UND zGM bis 3,5t dürfte 80km/h fahren, ein auf 3,5t zGM abgelasteter 404, der als LKW eingetragen ist, dürfte mit Hänger also 80 fahren, weil er unter diesen Umständen unter die unter Absatz b) formulierte Ausnahme fällt. Allerdings, weil LKW, dann Sonntags NICHT!
Fertig.

FG
Holger

Links:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm#ivz28
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__3.html

Noch ein paar Gedanken zur 7,5t "Grenzdiskussion",
...die aber keine Auswirkungen auf das oben Geschriebene zum Thema Geschwindigkeiten von ZGM-Moggeles mit Anhänger haben:

Die 7,5t Grenze wird im allgemeinen in den Gesetzestexten "bis 7,5t" oder "über 7,5t" formuliert, deshalb ist die "7,49t"-Diskussion völlig überflüssig. Bis 7,5t bedeutet eindeutig "bis einschließlich 7,5t"

Auch gilt hier die 7,5t Grenze für das Zugfahrzeug und nicht für das ganze Gespann, genau, wie die 3,5t Grenze nur das Zugfahrzeug betrifft.

Das heißt, für die Betrachtungen in §3 StVO darf an einem Fahrzeug mit zGM 7,5t und tatsächlichem Gewicht von 7,5t ein Hänger mit bspw. 1.200kg angehängt sein, der "diese" 7,5t nicht berührt.
Mit anderen Worten: Das Gespann aus 7,5t Zugfahrzeug und 1,2t Hänger fällt immer noch unter die Gesetze, welche für Fahrzeuge bis 7,5t formuliert sind.

Anders, als in der neuen Fahrerlaubnisverordnung (FEV), wo auch Gesamtmassen von Gespannen (in FEV wörtlich: Kombinationen") relevant werden, trifft das hier nicht zu, es müsste ansonsten explizit formuliert sein, was es aber nicht ist.

"Sonderfall Sattelzugmaschine"
Da der Sattelschlepper (die Sattelzugmaschine) in der StVO als LKW verstanden wird, wird auch klar, dass sie im Sinne der StVO keine Zugmaschine ist.
VwV StVO
Zu § 3 Geschwindigkeit
1 Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.

Das Problem: Da Sattelzugmaschinen die größte Stückzahl unter allen Zugmaschinen stellen, werden Bestimmungen, die für den Spezialfall Sattelzugmaschine gelten, oft auf alle Zugmaschinen verallgemeinert. Das ist aber nicht zulässig, da die Sattelzugmaschine ein Sonderfall ist.
Gemäß der deutschen Rechtsprechung ist das auch daran erkennbar, dass die Sattelzugmaschine dort gar nicht mehr als "Zugmaschine" bezeichnet wird, sondern als Sattelkraftfahrzeug.
Die "normale" Zugmaschine hingegen ist so selten, dass man nicht mal locker flockig alles Wichtige dazu zusammengoogeln kann, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen. Über den Unimog hinaus sind in D soweit mir bekannt, auch nur noch in der Landwirtschaft ein paar einzelne Zugmaschinen (nicht L-ZGM) zugelassen, sowie im Schaustellergewerbe.

EU Nutzfahrzeugklassifizierung (EG-Richtlinie 70/156/EWG)
Ein Unimog, der als Zugmaschine klassifiziert ist, fällt NICHT unter die EU-Klassifizierung N!
Die EU Fahrzeugklasse N (N1 bis N3) lautet hierzu:

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.

Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Zugmaschinen, selbst solche mit Hilfsladefläche (max 0,4 zGM) sind keine Fahrzeuge zur Güterbeförderung. Gemäß FZV, §2, Nummer 14 lautet die Begriffsbestimmung für eine Zugmaschine:
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind.

Die Güterbeförderung findet erst auf dem Anhänger statt, der Anhänger ist aber eine eigene EU-Fahrzeugklasse, nämlich Klasse O. Auch mit einem Anhänger wird eine Zugmaschine nicht zu einem Fahrzeug gemäß EU-Klasse N, da gemäß der EU-Richtlinie diebezüglich keine Aussage gemacht wird. Es müsste sonst explizit eine Ausnahme formuliert sein!

Mit anderen Worten: Gemäß Gesetz zieht eine Zugmaschine lediglich den Anhänger, erst der Anhänger befördert dann die Güter.

Nur die Sattelzugmaschine gilt gemäß VwV StVO zu §3 nicht als solche, sondern wieder als LKW.

Für EU-Richtlinien gilt: Rechtsverbindlich ist im deutschen Verkehrsraum die deutsche Rechtssprechung mit den deutschen Gesetzen.

Links dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse#Klasse_N
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31970L0156:DE:HTML
http://de.wikipedia.org/wiki/Zugmaschine#Zugmaschine
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__2.html
http://ec.europa.eu/transport/road_safety/topics/vehicles/vehicle_categories/index_de.htm
PDF: http://www.mercedes-benz.de/content/media_library/hq/hq_mpc_reference_site/unimog__ng/brochures/unimog_brochures_municipal_DE_pdf.object-Single-MEDIA.download.tmp//Users/han/Desktop/090609_Unimog_Kommunal_DT.pdf
PDF: http://kommunalbedarf.org/user/152/dateien/UGN_2_Wege_Zugmaschine_alt.pdf?PHPSESSID=9e5bc9c99c0db3e9eaac2c581733d7d9



Das einzige Problem könnte lediglich sein, dass diese komplexen Sachverhalte dem kontrollierenden Beamten nur schwer begreiflich zu machen sind, wenn er sie nicht schon selber kennt.
Evtl. sollte man die entprechenden Gesetzestexte als Ausdruck mitführen.
Das wären dann Auszüge aus der FZV, der StVO, den VwV's zur StVO und der o.g. EU-Richtlinie.
 
Hallo Holger,

vielen herzlichen Dank für die Ausführung!
Zeigt sich mal wieder, was aus einem alltäglichen Vorgang für ein Akt werden kann.
Mein Irrtum mit den erst ab 12to und 60km/h - bisher also immer Glück gehabt!

Der große Haken an der Sache is aber eben
Das einzige Problem könnte lediglich sein, dass diese komplexen Sachverhalte dem kontrollierenden Beamten nur schwer begreiflich zu machen sind, wenn er sie nicht schon selber kennt.
und wenn die einen mal in den Fingern haben, nehmen die sich sicher Zeit einem jeden auch nur kleinen Fehler nachzuweisen! Und zwar egal ob es wirklich eine ist oder nicht . . .

mfG
Axel
 
Hallo,

jetzt wärm ich dieses ältere Thema noch mal auf, weil ich mich mal endlich schlau gemacht hab.

Nach ner kleinen Odysee von BAG über die zentrale Busgeldstelle in Oberviechdach zur lokalen Zulassung hab ich bei letzterer endlich folgende Antwort gekriegt:
- ja, eine Zugmaschine bis max.7,5to zul.Ges. unterliegt nicht dem Sonntagsfahrverbot - egal ob nachversteuert oder nicht. (" ...Die Versteuerung eines Fahrzeugs ist für den § 30 StVO (Sonntagsfahrverbot) nicht relevant.... ")
- ja die Zugmaschine unterliegt doch dem Sonntagsfahrverbot, wenn die Zuladung größer ist als das 0,4-fache des zul.Ges.
Erni, da biste leider dabei!

mfG
Axel
 
Hallo Axel,

das ja'n Ding: da kommst Du mit zwei Jahren Verzug und willst mich erschrecken !

Ich werde mir etwas einfallen lassen. Vorschläge von Euch zur Lösung des Problems (außer Unimog verkaufen) sind jederzeit willkommen.

Herzl. Gruß
von Erni
 
Hallo Erni,

ich bin nun durch die ganzen Abschweifungen von Deiner ursprünglichen Frage etwas verwirrt.
Die Frage nach den Geschwindigkeiten wurde in mehreren der ersten Antworten auf Seite 1 gegeben und entsprechen Deiner These.
Diese Geschwindigkeiten gelten für Deinen Mog auch am Sonntag

Also welches Problem hättest Du gerne noch gelöst?
 
Hallo Erni,

nö - keine Panik, erschrecken will ich gar keinen. Machen im Zweifelsfall die Herrn in Grün :mrgreen:

Nachdem ich auf die Frage endlich mal ne amtliche Antwort wollte, hab ich mir die eben auch mal besorgt - und das is das Resultat. Lieber spät als nie?!?

mfG
Axel
 
Hallo Axel!


Moggälä schrieb:
Hallo,

Nach ner kleinen Odysee von BAG über die zentrale Busgeldstelle in Oberviechdach zur lokalen Zulassung hab ich bei letzterer endlich folgende Antwort gekriegt:
- ja, eine Zugmaschine bis max.7,5to zul.Ges. unterliegt nicht dem Sonntagsfahrverbot -

Wenn auch die Antwort von einer Amtsperson kommt, so muss sie dennoch nicht unbedingt richtig sein. Im Zweifelsfall ist einzig und allein der Gesetzestext maßgebend, und der wurde hier schon öfter zitiert.
Demnach gibt es auch für Zugmaschinen über 7.5t zGm kein Sonntagsfahrverbot.

Gruß
Thomas
 
Hallo Thomas,

eben weil ne Odysee zu erwarten war hat es ein wenig gedauert, bis ich mir die Zeit dazu genommen hab.
Das ganze ausdrücklich mit dem Hinweis auf eine "einigermaßen" rechtsverbindliche Auskunft. Drum hab ich auch bei denen angefangen, die einen wohl im Zweifelsfall als erste krallen, der BAG - und so wurde ich eben durchgereicht.

Aber keine Sorge - offenbar liegt hier das Interesse mehr an Meinungsumfragen (was rechtlich hier gesammelte Info's einfach mal sind) als an Info's der eigentlich zuständigen Stellen. Damit steht man doch erst mal etwas sicherer da - damit es am besten erst gar nicht zu nem Rechtsfall kommt. Da scheinbar kein Interesse dran besteht, kann ich's künftig auch für mich behalten.

Ja, ich hab extra auf die hier aufgeführten Gesetzestextverweise hingewiesen - deshalb kam ich auch erst mal soweit! Und keine Sorge - derjenige, der mir die Info gab, hat sich ganz offensichtlich sehr wohl informiert!

mfG
Axel
 
Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen.
 
Ich hätte da noch mal eine Frage ,zu meinem U421 mit 3,5 to wegen dem Sonntagfahrverbot . Wenn ich mein 421 mit 3,5 to und einen 3,5 to Anhänger dran hänge , hätte ich also kein Fahrverbot an einem Sontag .Da die Zugmaschine und der Anhänger zusammen nur 7 To hätten , oder lieg ich da falsch .
Gruß Jürgen
 
Guude,

Es ist mir kein definitives Urteil oder Gesetz zu Deinem Fall bekannt.
Bei ähnlichen Fällen werden jedoch zunehmend Zugmaschinen die Lasten transportet oder transporten können wie ein LKW behandelt.
Bei Verwendung von Zugmaschinen als LKW ist das nachvollziehbar.

Daher gehst du das Risiko ein, dass Du am Sontag nach einer Kontrolle den Anhänger stehen lassen musst, gepunktet wirst und löhnen darfst.

Als Beispiel wie Zugmaschinen/Sattelzugmaschinen von der Verwaltung gesehen werden:

"Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. [...]
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
##Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
##Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt."

Im Umkehrschluss sind alle anders verwendeten Zugmaschinen LKW gleichzusetzen.

Quelle Zitat: http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lkw-Fahrverbote/sonntagsfahrverbot_gesetz2006_05_23.html?nn=13032


Ob Du das Risiko eingehen magst, Dich dem Risiko, Probs mit der Rennleitung zu bekommen, und evtl. einen Rechtstreit mit ungewissem Ausgang durchzustehen, kannst nur Du entscheiden.

Auf den Sonderfall "LKW bis 3,5t mit Freizeitanhänger" sei noch hingewiesen.

Gut Mog! j.
 
Hallo Jürgen!

421gmog schrieb:
Ich hätte da noch mal eine Frage ,zu meinem U421 mit 3,5 to wegen dem Sonntagfahrverbot . Wenn ich mein 421 mit 3,5 to und einen 3,5 to Anhänger dran hänge , hätte ich also kein Fahrverbot an einem Sontag .Da die Zugmaschine und der Anhänger zusammen nur 7 To hätten , oder lieg ich da falsch .
Gruß Jürgen

Wenn du dich schon an einen so langen Thread dranhängst, solltest du wenigstens die darin enthaltenen Fakten gelesen Haben.

Wenn dein 421 eine Zugmaschine ist, hast du kein Sonntagsfahrverbot, egal wie schwer der Zug ist.
Wenn dein 421 ein LKW ist, hast du Sonntagsfahrverbot, egal wie schwer der Zug ist.
Das Gewicht spielt in beiden Fällen überhaupt keine Rolle!
Die Quelle wurde auch oben schon genannt, steht alles im §30 Stvo!

Gruß
Thomas
 
Guude Thomas,

so einfach ist es nicht. Ein Gesetzeshüter und auch viele Richter lassen nicht mehr die Umgehung des Sofaverbots durch Zugmaschinen mit Anhängern gefallen.

Also noch einmal:
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
##Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
##Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt."
Also sind im Umkehrschluss alle anderen Zugmaschinen wie LKWs >7,5t und LKW mit Anhängern vom Sofaverbot betroffen.

Weiteres dazu, und wie es die Verwaltungen und die Richter sehen hat, Helmut hier:
http://www.unimog-community.de/phpBB3/sonntagsfahrverbot-t79944.html
im dritten Posting geschrieben:



"der entscheidende Punkt ist wohl der Nutzlastfaktor. Bei größer 0.4 handelt es sich ja nicht mehr um eine Zugmaschine (mit Hilfsladefläche) im Sinne zur Erbringung der Zugleistung sondern um einen LKW. Wenn die 7,5t-Grenze nicht überschritten wird, ist das Fahrzeug vom Sonntagsfahrverbot generell nicht betroffen. Wirklich relevant ist das bei Fahrten mit Anhängern unter Beachtung des Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhängern. Handelt es sich um eine "echte" Zugmaschine, ist sie vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen, auch nicht bei zGM größer 7,5t.

Da es sich um Verordnungen handelt, sind die höchstrichterliche Instanzen die OVG´s. Dort gibt es wohl so einige Urteile dazu.
Die Eintragung in den Papieren hat für die Unterscheidung zwischen einem Lkw und einer Zugmaschine keine entscheidende Bedeutung (OLG Hamm NZV 97 323; OLG Düsseldorf NZV 91 483).
Lkw im Sinn der Vorschrift sind Zugmaschinen mit Hilfsladefläche nur dann, wenn die zulässige Nutz- oder Aufliegelast mehr als 40 % des zGG beträgt (OLG Celle VRS 73 220; OLG Düsseldorf a.a.O; OLG Hamm a.a.O.).
Maßgeblich für die Einstufung als Zugmaschine ist, dass deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und dass ihre Gestaltung erkennen lässt, dass ein eventuell vorhandener Laderaum nur untergeordnete Bedeutung hat (BMV VkBl. 62 309; OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O).

ölige Grüße
Helmut"

Gut Mog! Justus.
 
Hallom Justus!

Du hast natürlich recht, wenn ich von Zugmaschine rede, meine ich immer die "echten" mit weniger als 40% Nutzlast. Das hätte ich für die Klarheit der Aussage natürlich hinzufügen müssen.
Da ich aber eigentlich auf die Frage von Jürgen geantwortet habe, der von einem auf 3,5t abgelasteten 421 spricht, kam mir gar nicht der Gedanke, daß er dann noch eine Nutzlast von mehr als 1,4t haben könnte.

Gruß
Thomas
 
Hallo
viele Richter lassen nicht mehr die Umgehung des Sofaverbots durch Zugmaschinen mit Anhängern gefallen.
Es gibt kein Sofa-Verbot für Zugmaschinen mit Anhänger, nicht zu verwechseln mit Sattelzugmaschinen. Auch diese dürfen ohne Sattelauflieger Sonntags fahren. Keiner, aber auch kein einziger Richter wird daran auch nur ein μ daran ändern. Sofern eine Zugmaschine keine abweichende bbH in den Papieren eingetragen hat, gilt StVO §§ 3,18.