lof-Tätigkeiten

Hajo.Prickartz

New member
Hallo Leute,

hier mal was für die Juristen unter Euch:

Was genau sind lof-Tätigkeiten im Sinne folgender Vorschriften ? :

Zulassungsrecht
Fahrpersonalverordnung

Zum Führerscheinrecht habe ich folgendes in einer Fachzeitschrift bezgl. Klasse L und T gefunden (Zitat):

Gemäß Art.1, § 6, Abs. 5 FeV sind nun folgende lof-Bereiche abgedeckt:
1. Betriebe von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
2. Park-, Garten-, Böschungs-, und Friedhofspflege
3. Landw. Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen
6. Betrieb von Werkstätten zur Reperatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1-5 eingesetzt werden
7. Winterdienst

(Zitat Ende)

Inwiefern lassen sich die hier genannten Bereiche auf andere Vorschriften übertragen?
Wo findet man hierzu die entsprechenden Originaltexte?

Vielleicht kann ja einer der Fachleute unter Euch das mal auseinanderklamüsern. Wäre sicher nicht nur für mich sehr hilfreich und könnte manche überflüssige Diskussion mit den Damen und Herren in Grün und anderen Stellen ersparen oder zumindest vereinfachen.

Grüße

Hajo Prickartz
 
Hajo.Prickartz schrieb:
... Was genau sind lof-Tätigkeiten im Sinne folgender Vorschriften ? :

Zulassungsrecht
Fahrpersonalverordnung

...

Ich würde glatt behaupten das das seine Frage ist.

Leider kann ich dir dazu auch nichts sagen.....
 
Der Sinn liegt darin, einmal stichhaltig festzustellen, wie es zum Beispiel ausserhalb der reinen Land- und Forstwirtschaft mit zulassungsfreien Anhängern aussieht oder auch sonstigen in der Landwirtschaft gültigen Ausnahmen.
Auch konnte mir bis lang noch keiner rechtsverbindlich erklären, wann die Aufzeichnungspflicht nach der Fahrpersonalverordnung für mich (Garten und Landschaftspflege) beginnt, etwa wie im Handwerk ab 50 km Umkreis und über 7,5 to zulGesGew oder aber wie in der Landwirtschaft ab 100 km ohne Rücksicht auf die Fahrzeugklasse.
Übrigens konnte mir auch das hiesige Straßenverkehrsamt bislang nicht wirklich weiterhelfen (Ich glaube manche von denen wissen noch weniger als ich)

Grüße

Hajo
 
Hallo Hajo,

dann will ich mal versuchen Deine Fragen zu beantworten (ohne Gewähr!)
Hajo.Prickartz schrieb:
...wie es zum Beispiel ausserhalb der reinen Land- und Forstwirtschaft mit zulassungsfreien Anhängern aussieht...
FZV §3 Notwendigkeit einer Zulassung
  • 2. folgende Arten von Anhängern:

    a. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

    b. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    c. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    d. Arbeitsmaschinen,

    e. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

    f. einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

    g. Anhänger für Feuerlöschzwecke,

    h. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

    i. hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

    Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
wie man sieht gibt es eine ganze Reihe von Anhänger, die zulassungsfrei betrieben werden dürfen.
Die "klassischen" Anhänger aber nur in lof-Betrieben, also wirst Du mit Deinen GaLa-Betrieb ausgeschlossen.

Hajo.Prickartz schrieb:
...wann die Aufzeichnungspflicht nach der Fahrpersonalverordnung für mich (Garten und Landschaftspflege) beginnt, etwa wie im Handwerk ab 50 km Umkreis und über 7,5 to zulGesGew oder aber wie in der Landwirtschaft ab 100 km ohne Rücksicht auf die Fahrzeugklasse...
FPersV § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85
  • (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

    2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,

    3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
dort findet man, dass Fahrzeuge von Gartenbauunternehmen (=GaLa-Betrieb?) ausgenommen sind.

Um sicher zu gehen, solltest Du mal beim Bundesamt für Güterverkehr nachfragen -deren AussendienstmitarbeiterInnen, sind nämlich die, die einen evtl. kontrollieren. Und in Gegensatz zu "Deinen" Strassenverkehrsamt hat das BAG auch Ahnung in Sachen Fahrpersonal ect..

Glückauf
Lutz
 
Hallo Lutz,

danke für die Info, allerdings war ich soweit auch schon.
Der spitzfindige Kern des Problems ist damit jedoch nicht geklärt, was nähmlich lof-Betriebe (lof-Tätigkeiten) überhaupt sind.
Ich habe übrigens keinen Galabaubetrieb, sondern betreibe nur Garten und Landschaftspflege und darüber hinaus noch landwirtschaftliche Dienstleistungen, allerdings wiederum nicht im Sinne eines klassischen Lohnunternehmens, Du siehst also, ich bin ein etwas spezieller Fall. (Aber das soll`s im Zusammenhang mit unserem geliebten UNIMOG ja häufiger geben)
Die Idee mit dem BAG ist nicht verkehrt, da werde ich wegen der Fahrpersonalordnung mal nachfragen.

Grüsse
Hajo
 
Moin ,
lof Tätigkeiten ist ziemlich einfach definiert:
Es dreht und handelt sich immer um Urproduktion! Alles was mit Urproduktion zu tun hat ist eine lof Tätigkeit:
Beispiele:
Holz fällen, entasten, Stamm klein schneiden ist Urproduktion.
Die klein geschnittenen Stämme in Brennholzformat zerkleinern - schon nicht mehr - das Holz ist dann nicht mehr im "Urzustand"
Rüben, Kartoffeln Mais usw. erzeugen und ernten ist Urproduktion. Getreide mahlen und es vom Hof schaffen für nciht eigene Verwendung - ist schon keine Urproduktion mehr.
Sobald ich ein Urprodukt verändere - ist es keine lof Tätigkeit.
Ein Schwein mästen und schlachten zum Eigenbedarf - ist Urproduktion.
Ein Schwin mästen und schlachten und dann die Wurst und Schinken verkaufen ist keine Urproduktion mehr.....

Ich hoffe ich konnte den Unterschied klar machen.

Bernd Schömann
 
Hallo zusammen,
mittlerweile habe ich umfangreich anderweitig recherschiert und mich schlau gemacht.
Ganz so einfach wie Bernd schreibt, ist es allerdings nicht.
lof-Betriebe (zumindest im Vehrkers- sowie Sozialrechtlichen Sinne) sind u.a.
Land und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei, Landschaftspflege, Land- und Forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, Park- und Gartenpflege, Friedhöfe, Jagden

Das mit der Urproduktion ist sicher ein guter Anhaltpunkt, allerdings etwas differenziert zu betrachten.
z.B.
ein Landwirt fährt Getreide vom Feld zum Hof = Landwirtschaft
ein Landwirt fährt Getreide vom Hof zum Landhandel = immer noch Landwitschaft
ein Lohnunternehmer fährt Getreide vom Feld zum Hof des Landwirts = Landwirtschaft
ein Lohnunternehmer fährt Getreide vom Hof des Landwirts zum Landhandel = gewerblicher Transport
Die Sache mit dem Schwein schimft sich, solange es sich um Direktvermarktung handelt, landwirtschaftliche Nebenproduktion, ähnlich verhält es sich mit dem Brennholz und auch mit dem Mehl, es kommt darauf an, wer und wo er es macht. (und in welchem Umfang)
Ich denke letzendlich ist auch der Begriff "Urproduktion" etwas dehnbar

Für mich persönlich bedeutet das ganze, das ich nun mehr schlicht ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit Garten- und Landschaftspflege führe, und nicht wie bisher fälschlich in meiner Gewerbeanmeldung eingetragen "Haus-, Hof-, und Gartenservice und landwirtschaftliche Dienstleistungen" Der erste, nun gestrichene, Teil wäre nämlich ein Hausmeisterdienst, was ich definitiv und ausdrücklich nicht bin! (das heißt so, hat der Mann bei der Gemeinde damals gesagt, nachdem ich aufgezählt hatte, was ich in meinem neu anzumeldenden Gewerbe zu tun gedenke)

Grüße

Hajo
 
Hallo Hajo,

deine Ausführungen sind richtig aber auch nicht alle. Das geht schon los beim landwirtschaftlichen Lohnunternehmer. Wenn der nur landwirtschaftlicher Lohnunternehmer ist - ist er gewerbetreibender!
Gärtnereien fallen auch nicht alle unter die lof Regelung.
Wir könnten uns hier dumm und dämlich diskutieren - aber ich mags immer gern einfach. Deswegen versuche ich die Sachen immer so einfach wie möglich zu erklären.
Individualfälle ist natürlich was anderes und muss individual erklärt werden. Sprengt aber hier oft den Rahmen und zudem entscheiden die Ämter meistens anders als wir hier diskutieren....

Gruß

Bernd