Mautpflicht der Mogs

Hallo zusammen,

Eine Frage an die Kollegen, die den Registrierungsprozess schon gestartet oder sogar schon erfolgreich durchgeführt haben:

Bei meinem U1200 (427) kämen prinzipiell zwei Registrierungsgründe in Frage:
- "8j Zugmaschine Ackerschlepper" oder
- "8l Historisches Fahrzeug"

Spielt es eine Rolle, was ich da nehme oder hat eins der beiden für mich als Privatmann einen Vorteil?
Was habt ihr denn gewählt?

Und was habt ihr Toll-Collect denn dann so sinngemäß geschrieben? :danke

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag!
Rolf
 
Hallo Rolf,

kurz gesagt - das was gefragt war.
Dazu noch die "Erklärung zum landwirtschaftlichen Betrieb". Den Rest werden die sich selber über die Zulassung geholt haben.

mfG
Axel
 
Moin Axel,

Und eben an dieser "Erklärung zum landwirtschaftlichen Betrieb" bzw an der "Erklärung zur privaten Nutzung" hänge ich.
Dazu scheint es ja (ganz ungewohnt) kein Formular zu geben. Also einfach einen formlosen Dreizeiler schreiben? Oder was habt ihr da hochgeladen?

Beste Grüße!
Rolf
 
Moing Rolf,

exakt so - "...Das Fahrzeug mit dem amtl. Kennz. XX-XXXX, Typ Unimog 406-121, landwirtschaftliche
Zulassung, ist im Einsatz für meinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. ..."
Hat mich auch "etwas" gewundert.

mfG
Axel
 
Hallo Rolf,


für mich als Privatmann
und
Erklärung zum landwirtschaftlichen Betrieb
widerspricht sich aber ersteinmal. Axel hat tatsächlich solchen einen Betrieb wenn auch nur als Nebenerwerb soweit mir bekannt.

Wenn es bei Dir genauso ist sollte es also kein Problem mit der Erklärung sein, wenn aber nicht wäre so eine Erklärung schon strafrechtlich relevant.
 
Hallo,

Jürgen-Fahlbusch schrieb:
auch das ist leider alles andere als eindeutig.
So haben z.B. LKW Anhänger durchaus auch grüne Kennzeichen wenn sie mit dem Zugfahrzeug gemeinsam versteuert werden. Dies wird dann gemacht wenn z.B. nur ein Zugfahrzeug aber mehrere Anhänger eingesetzt werden.
Und die steuerbefreiten Sportgeräteanhänger haben keine eigene Versicherung.
Daher wird gerade bei etwas wertvolleren Anhängern bewusst auf die Steuer und Versicherungsfreiheit verzichtet wird.

Wenn man einen Sportgeräteanhänger zweckgebunden zulassungsfrei fährt, bekommt er eine grüne Nummer und darf damit eben auch nur noch für diesen Zweck genutzt werden, damit ist man aus der Mautpflicht raus. Die Mautpflicht ergibt sich nicht aus der Farbe des Kennzeichens, daher ist es auch egal, ob andere Fahrzeuge/Anhänger auch grüne Kennzeichen haben oder nicht.
Deine Auffassung mit der Versicherung ist auch nicht nachvollziehbar. Richtig ist, dass solche Anhänger grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung unterliegen. Es ist aber völlig problemlos, diese Anhänger freiwillig genauso wie jeden anderen Anhänger zu versichern. Wenn man allerdings den Anhänger als "normalen" Anhänger wiederum zulässt, bleibt natürlich auch die Möglichkeit des Gütertransportes und damit auch die eventuelle Mautpflicht.

Helmut Schmitz schrieb:
ein Anhänger ist immer mit dem Zugfahrzeug versichert, die Anhängerversicherung greift nur, wenn der Anhänger nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden ist.

Das war bis vor ein paar Jahren so, hat sich aber zwischenzeitlich geändert, was man u.a. auch an den Versicherungsprämien merkt, wenn man eine Anhängerversicherung neu abschließt.

Gruß,
Michael
 
Hallo Jürgen,

hier hast du natürlich recht :wink: :

Jürgen-Fahlbusch schrieb:
Hallo Rolf,


für mich als Privatmann
und
Erklärung zum landwirtschaftlichen Betrieb
widerspricht sich aber ersteinmal.

Für die BG ist es ein landwirtschaftlicher Betrieb weil die bewirtschafteten Flächen zu groß sind --> daher in der BG beitragspflichtig.
Für das Finanzamt ist es hingegen kein Betrieb, weil kein Gewinn erzielt wird --> daher beispielsweise auch nur ein schwarzes und kein grünes Kennzeichen.

Der Unimog ist aber (unabhängig von oben beschriebenem "Betrieb") als "89.1000 Zugm.Ackerschlepper" mit H-Kennzeichen zugelassen.
Dann probiere ich mal die Variante "Historisches Fahrzeug"!
Ich hatte mich nur gewundert, dass die Erklärung scheinbar so formlos sein sollte :)

Viele Grüße!
Rolf
 
Hallo Michael, (Stellvertretend)

Es is schön wie Ihr genau wißt wie, wo, wer Maut befreit ist oder eben nicht.
Merkwürdig nur dass ausgebildete Volljuristen in Form von Richtern und Anwälten dies leider nicht genauso einfach und klar erkennen.
Aber OK, ich habe derzeit noch das Glück eineindeutig nicht betroffen zu sein, als bin ich erst einmal hier raus
 
Hallo Jürgen
Jürgen-Fahlbusch schrieb:
Merkwürdig nur dass ausgebildete Volljuristen in Form von Richtern und Anwälten dies leider nicht genauso einfach und klar erkennen.
Was haben Politiker und Richter a) gemeinsam und b) was unterscheidet sie
a) von der Sache, über die sie sprechen oder verhandeln haben beide keine Sachkenntnis
b) der Jurist braucht dazu eine Ausbildung, der Politiker nicht.
Aus dem Grund schon bauen Politiker Gesetze, die nicht immer klas klar geregelt sind, sich widersprechen oder unvollständig sind. Und darüber können Juristen (gegen Geld natürlich) vortrefflich streiten, jedenfalls solange wie irgendjemand das bezahlt.
 
Hallo Jürgen,

Jürgen-Fahlbusch schrieb:
Merkwürdig nur dass ausgebildete Volljuristen in Form von Richtern und Anwälten dies leider nicht genauso einfach und klar erkennen.

dann sollen sich wegen mir die Volljuristen darüber streiten, 100%ig kann man sich sowieso nie absichern, da müssten teilweise schlicht und einfach die Vorschriften eindeutiger formuliert sein. Das will man aber scheint's mir manchmal seitens des Gesetzgebers gar nicht. Ich erinnere mich da auch gerne daran, wie ich damals mal wegen der früheren Fahrtenschreiberpflicht bei Zugmaschinen ab 40KW und der Befreiung für H-Kennzeichen im Bezug auf meinen 406er mit H kombiniert mit Anhänger ohne H mal nachgeforscht habe. Inzwischen hat sich Regelung da ja sowieso etwas geändert, damals bekam ich auch an den verschiedenen Stellen, die ich gefragt hatte, nur unterschiedliche Antwort oder den Hinweis, dass man nur kontrollierendes Organ sei aber nichts dazu sagen könne (da hab ich mich dann immer gefragt, wie man das dann kontrollieren kann, wenn man nicht weiß, wie die rechtlichen Grundlagen sind) oder aber ein "Ach, sie wird doch keiner anhalten, wenn sie privat da 2 mal im Jahr privat ein paar Ster Holz aus dem Wald transportieren", das man mir natürlich auch nicht schriftlich bestätigen wollte.

Im Falle des Sportanhängers sehe ich das wie bei einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Wenn jeweils zweckgebunden solchermaßen zugelassen (oder eben zulassungsfrei, teils trotzdem kennzeichenpflichtig betrieben), dann darf damit kein Gütertransport im Sinne des Mautgesetzes betrieben werden. Also keine Mautpflicht. Theoretisch könnte ich mit quasi jedem Fahrzeug Güter transportieren. Wohnmobile sind ja auch nicht mautpflichtig, obwohl man sicher da auch theoretisch Güter in den Wohnraum stellen und transportieren könnte. Wenn ich allerdings den Sportgeräteanhänger "normal" zulasse, könnte und dürfte ich damit auch was anderes transportieren, damit ist das Gespann dann u.U. mautpflichtig. Mit der Versicherung hat das eben nichts zu tun, da auch der zulassungsfreie Sportgeräteanhänger problemlos freiwillig wie jeder andere Anhänger versichert werden kann, wenn man das will, habe ich selbst in einem Falle auch so gemacht.

Gruß,
Michael
 
Rolf21 schrieb:
Hallo Jürgen,

hier hast du natürlich recht :wink: :

Jürgen-Fahlbusch schrieb:
Hallo Rolf,


für mich als Privatmann
und
Erklärung zum landwirtschaftlichen Betrieb
widerspricht sich aber ersteinmal.

Für die BG ist es ein landwirtschaftlicher Betrieb weil die bewirtschafteten Flächen zu groß sind --> daher in der BG beitragspflichtig.
Für das Finanzamt ist es hingegen kein Betrieb, weil kein Gewinn erzielt wird --> daher beispielsweise auch nur ein schwarzes und kein grünes Kennzeichen.

Der Unimog ist aber (unabhängig von oben beschriebenem "Betrieb") als "89.1000 Zugm.Ackerschlepper" mit H-Kennzeichen zugelassen.
Dann probiere ich mal die Variante "Historisches Fahrzeug"!
Ich hatte mich nur gewundert, dass die Erklärung scheinbar so formlos sein sollte :)

Viele Grüße!
Rolf

Hallo Rolf,

anbei mal mein Text für die Mautbefreiung:
Unimog als LOF ZUGM ACKERSCHLEPPER, "Kennzeichen"

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie andere ein (historisches) Motorrad oder Sportwagen als Freizeitfahrzeug besitzen, so erfüllt der Unimog als historisches Fahrzeug bei mir diese Funktion. Er wird also nur rein Privat (und nicht gewerblich) als Freizeitfahrzeug genutzt. Er kostet einfach nur Geld und bringt nichts ein…
Ich bitte ihn deshalb als Mautbefreit einzustufen.

Mit freundlichen Grüßen


Den Text haben sie anerkannt :wink:
 
Hallo Ingo,

der Text gefällt mir, vielen Dank!! :respekt :danke

Man könnte glatt meinen, die würden a) Spaß verstehen oder b) den Kram gar nicht erst lesen :wink:

Ich versuch mal mein Glück!

Beste Grüße
Rolf
 
Hallo zusammen,

da mein privat genutzter 7,5t Atego jetzt auch von der Mautpflicht ab 3,5t betroffen ist, habe ich mir den Gesetzestext durchgelesen. Leider ist dort an keiner Stelle eine Ausnahme für H-Kennzeichen definiert. Deswegen habe ich eine Mail an den Deuvet geschrieben, um von dort eine verbindliche Antwort zu erhalten. Diese Antwort von deren Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht bekam ich heute per Mail zugeschickt.
Leider sehr ernüchternd, historische LKW über 3,5t müssen Maut bezahlen.

Hier die Mail samt meiner Anfrage:
Guten Tag Herr Greiser,

ich leite Ihnen zu Ihrer Frage die Antwort von unserem Juristen Dr. Götz Knoop weiter.

Mit besten Grüßen und alles Gute für den Jahreswechsel
Peter Schneider



Die Erhebung der Maut ist in D in dem Bundesfernstraßenmautgesetz geregelt. § 1 S1 definiert die grundsätzlich Mautpflichtigen Fahrzeuge, nämlich für Gütertransport bestimmt und mehr als 3,5 TO (!)

§ 1 II definiert Ausnahmen. Dort kommen historische Fahrzeuge aber nicht ausdrücklich vor. Historische Fahrzeuge können aber unter eine der anderen Ausnahmen fallen, was aber hier wohl nicht von Bedeutung ist.

Also: Für einen historischen LKW über 3.5 to muss Maut bezahlt werden.


--------------------------
Dr. jur Götz Knoop
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht
Mail: goetz.knoop@knoop.de


Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Geiststrasse 1, 59555 Lippstadt
Tel: 0049 2941 3046, Fax: 0049 2941 58398
Mail: info@knoop.de web: www.knoop.de, www.oldtimer-recht.com



> ---------- Ursprüngliche Nachricht ----------
> Von: Christoph Greiser <christoph.greiser@gmx.de>
> An: info@deuvet.de
> Datum: 23.12.2024 18:50 CET
> Betreff: Mautpflicht für LKW mit H-Kennzeichen
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> können Sie mir bitte mitteilen, ob LKW bis 7,5 t mit H-Kennzeichen auch nach der letzten Änderung der Mautpflicht noch Mautbefreit sind?
> Weder auf der Seite von Toll-Collect noch im Bundesfernstraßenmautgesetz finde ich hierzu etwas. Die dort aufgeführten Texte zur Maut lassen leider immer nur den Schluss zu, dass H-Kennzeichen auch unter die Mautpflicht fallen.
> Falls Fahrzeuge mit H-Kennzeichen nicht mautpflichtig sind, wäre ich Ihnen sehr dankba, wenn Sie mir die entsprechende Passage des Gesetzestextes nennen könnten aus dem dies hervorgeht, bzw. was zu unternehmen ist, um ein H-Kennzeichen Fahrzeug von der Mautpflicht zu befreien.
>
> Vielen Dank im voraus.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Christoph Greiser

Die Registrierung eines vermeintlich Mautbefreiten Fahrzeuges bei Toll-Collect hat ja leider keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Toll Collect schreibt hierzu ja
Mit der Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ist keine rechtliche Anerkennung der Mautbefreiung durch Toll Collect oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität verbunden.
.

Wenn hier nicht doch noch jemand einen aktuell gültigen Gesetzestext kennt, in dem H-Kennzeichen von der aktuellen Maut befreit werden, dann heißt es wohl leider Maut bezahlen (oder Maut hinterziehen und hoffen nicht erwischt zu werden).

Da ein vorheriges Buchen der Maut zumindest für mich nicht praxistauglich, da man ja immer wieder auf Mautpflichtige Bundesstraßen stößt, bleibt nun die Frage nach einem passenden Gerät. Genial wäre ja ein Gerät, welches man zwischen den Fahrzeugen wechseln kann. Habe einen 404 und noch einen Opel Blitz mit über 4t und in ein paar Wochen kommt noch ein U1300L dazu...

Gruß Christoph
 
Hallo,

nichtgewerbliche Nutzung <7,5t bzw. Historische Fahrzeuge bei nichtgewerblicher Nutzung sind doch nicht aufzeichnungspflichtig. Also wozu einen Fahrtenschreiber nachrüsten der dann nicht genutzt wird?
Oder gibt’s eine Verpflichtung das die Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen? Wenn ja bitte mit Angabe des Gesetzes- bzw. Verordnungstextes.

Gruß Christoph
 
Hallo
Fahrtenschreiber ist in §57a StVZO sowie den darin aufgeführte EG-Vorschriften geregelt.
 
Hallo ,
hab da etwas gefunden , fürn Lichtblick.
Anscheinend wurden die Listen bei Toll Collect unter den weiteren Ausnahmen konkretisiert.
Mit dem kopieren wurde die Tabelle allerdings etwas undeutlich.
Demnach wären alle Mog mit LOF Eintrag und alle Fahrzeuge mit H Kennzeichen nicht mautpflichtig.
Somit wäre auch eine Registrierung; welche ehs keine Rechtsverbindlichkeit hat , überflüssig ?

Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BFStrMG
Fahrzeugart Nachweise Voraussetzung
Ausstellungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I,
Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger Für alle Fälle:
Das Fahrzeug darf weder baulich für den Güterverkehr bestimmt sein noch hierfür verwendet werden (siehe Erläuterungen zu Möglichkeit 1)
Werkstattfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, Größenverhältnis Ladebereich/Werkstattbereich, kein Material- und Maschinentransport außer dauerhafte feste Einbauten und Ausstattung (Werkzeug)
Verkaufsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, ggf. Erklärung Selbstvermarktung eigener, landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Urproduktion (keine weiterverarbeiteten Produkte, keine Handelsware)

Pferdetransporter mit großem Wohnabteil Zulassungsbescheinigung Teil I;
Fotos der Innenausstattung und Rundumansicht (keine Werbung am Fahrzeug);
Erklärung über die ausschließliche private/hobbymäßige Nutzung ;
Darlegung Größenverhältnis Ladebereich/Wohnbereich anhand von Aufbauskizzen. Das Wohnabteil (ohne
Fahrerkabine und ohne seitliche Ausschübe) muss mindestens 50 Prozent der Nutzfläche umfassen.
Das Fahrzeug darf nicht in Kombination mit einem Transportanhänger betrieben werden

Rundfunk- und Übertragungswagen

Medizinisches Untersuchungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I
(Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung
Reines Wohnmobil Zulassungsbescheinigung Teil I
(Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung, nur hobbymäßige/private Nutzung

Selbstfahrende Arbeitsmaschine (zum Beispiel Kranwagen) oder Motorfahrzeug mit einer Anhängerarbeitsmaschine Zulassungsbescheinigung Teil I (Eintragung in Zulassung erforderlich) Bei Anhängerarbeitsmaschine: Auch deren Zulassungsbescheinigung Teil I beifügen – keine Transporte bzw. Abtransporte (zum Beispiel Kehrgut, Öle, Fette, Kies etc.)

Fahrschulfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I mit Eintrag einer Doppelbedienungseinrichtung oder ein Einbau-Nachweis

Erprobungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung in der Zulassung als Erprobungsfahrzeug mit Eintrag gemäß § 19 Abs. 6 StVZO oder Nachweis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO

Kanalreiniger Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintrag als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Sonder-Kfz mit Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG, Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Erklärung keine Transporte (keine Transporte bzw. Abtransporte z. B. von schlammigen Abfällen, Öle etc.)

Eichfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Ausnahmegenehmigung nach StVZO

LOF Zugmaschine Ackerschlepper Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „1000"; alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8710

LOF Zugmaschine Geräteträger Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „2000", alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8720

Historisches Fahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung mit Sonderkennzeichen "H" oder Betriebserlaubnis als Oldtimer, Erklärung hobbymäßige/private Nutzung


Mit freundlichen Grüßen und guten Neujahrswünschen
Hermine- Maria
 
Hallo,

aber im BFStrMG sind H-Kennzeichen eben genau nicht erwähnt. Wurde da etwas geändert und bei Toll Collect nicht angepasst?
Es findet sich überall im Netz die Aussage, dass H-Kennzeichen mautbefreit wären. Aber nirgends steht, wo das geregelt sein soll. Ohne verlässliche Quelle bringt eine solche Aussage aber leider nichts.

Gruß Christoph
 
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