Versicherungsschutz besteht über das Grüne-Karte-System. Die Kennzeichenführung ergibt sich daraus.
Ich zitiere mal n bißchen kreuz und quer.
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Eine Grenzversicherung müssen ausländische Kraftfahrer abschließen, die keinen anerkannten Haftpflichtdeckungsnachweis haben. Diese erhalten einen Grenzversicherungsschein zusammen mit einer für alle EG Staaten und der Schweiz gültig gemachten grünen Karte.
Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz
Das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz gilt für Kraftfahrzeuge die ihren regelmäßigem Standort im Ausland haben. Es soll gewährleisten, daß alle Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend versichert sind. Sofern die Nachversicherung eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist, kann an der Grenze der sogenannter "Rosa-Grenzversicherungsschein" gekauft werden.
Grüne-Karte-System
Die Kraftfahrt-Versicherer der meisten europäischen Länder und anderer Staaten haben sich dem sog. Grüne-Karte-System angeschlossen. Danach stellen die Versicherer als Haftpflicht-Deckungsnachweis grüne internationale Versicherungskarten für die Kraftfahrer ihres Landes aus und erkennen die grünen internationalen Versicherungskarten des anderen Landes als entsprechenden Nachweis an. Das System wurde im Jahre 1949 auf der Basis des Londoner Abkommens eingerichtet. Anstelle der grünen Karte erkennen die EG-Länder und bestimmte andere Länder das amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge aus diesen Ländern auch als Nachweis über das Bestehen der Versicherung an. Im Rahmen des Grüne-Karte-Systems haben die Kraftfahrt-Versicherer eines jeden Landes ein Landesbüro gegründet, dem sie als Mitglied angehören. In Deutschland ist dieses Büro das "Deutsche Büro Grüne Karte e.V." mit Sitz in Hamburg. Das Büro des jeweiligen Besuchslandes ist verpflichtet, den von einem eingereisten ausländischen Kraftfahrer angerichteten Schaden zu regulieren. Ausländische Kraftfahrer ohne anerkannten Haftpflichtdeckungsnachweis, (z.B. ohne grüne Karte), müssen eine Grenzversicherung abschließen. Sie erhalten einen Grenzversicherungsschein (Farbe Rosa) zusammen mit einer für alle EG-Staaten sowie Österreich und Schweiz gültig geschriebenen Grünen Karte als Versicherungsnachweis.
Ansprüche aus Auto-Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland
zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht wurden, können – außer gegen den Schädiger
und den ausländischen Haftpflichtversicherer – auch gegen den Verein Deutsches
Büro Grüne Karte geltend gemacht werden, sofern dieser nach § 2 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
vom 24. Juli 1956 (AuslPflVersG) die Pflichten eines Haftpflichtversicherers
übernommen hat. Das ist dann – aber auch nur dann – der Fall, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Anspruchsteller nachzuweisen sind:
1. Internationale Grüne Versicherungskarte
Für das beteiligte Kraftfahrzeug war eine Grüne Karte ausgestellt.
Dieser Nachweis ist zu erbringen bei Fahrzeugen aus folgenden
Ländern:
Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland,
Jugoslawien, Iran, Israel, Lettland, Malta, Marokko, Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Zypern.
2. Amtliches Kennzeichen
Auf der Basis des amtlichen Autokennzeichens besteht
Deckungsschutz für Deutschland (§ 8 a PflversAusl). Dies gilt
grundsätzlich für Fahrzeuge aus folgenden Ländern:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein,
Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik und Ungarn.
3. Schadenmeldung und Schadenregulierung
3.1 In der ersten Fallgruppe (s.o. 1) sind in der formlosen
Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich, ohne die eine
Schadenbearbeitung nicht möglich ist:
- Vorlage der Grünen Karte (Doppel der Grünen Karte oder Kopie des
Dokumentes). Bei Fahrzeugen mit Anhängern ist nur die Grüne Karte
für das
Zugfahrzeug ausschlaggebend!
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Nur Kraftfahrer aus anderen Ländern brauchen dann ein extra Kennzeichen für den Auflieger.
Thorsten