LKW Sonntagsfahrverbot

Jürgen-Fahlbusch

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20. Jan. 2006
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Bruchköbel
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Hallo Zusammen,

manchmal gibt es auch positive Änderungen in unseren Gesetzen und Vorschriften.

So wurde kürzlich (10.3.2017) im Bundesrat der

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" Zustimmung erteilt.
Drucksache 85/17

Und diese Vorschrift zur Änderung einer anderen Vorschrift zur Erläuterung einer weiteren Vorschrift besagt zum
§30 Absatz 3 STVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot)

Zitat
"
2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 30 Absatz 3" wird wie folgt gefasst"
zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feriertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit LKW (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nitct entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen , ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
"
Zitat Ende

Aber Achtung nicht zu früh gefreut
Diese Vorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und dieses offizielle Datum konnte ich bisher noch nicht ermitteln.
 
Hallo,

kennt jemand einen genauen Termin des in Kraft Tretens.

https://www.adac.de/infotestrat/oldtimer-youngtimer/newsletter/Interessenvertretung-Aktuell-LKW.aspx
http://www.carsten-mueller.com/aktuelles/news/detailseite/artikel/sonn-und-feiertagsfahrverbot-gilt-nicht-fuer-oldtimer-lastkraftwagen.html

Peter
 
Hallo Peter,

leider sind unsere Behörden in diesem Punkt undurchsichtig. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift soll am Tag nach der offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten. Wie lange es allerdings dauert bis es veröffentlicht wird, steht niergendwo.
Ich kontrolliere täglich das Bundesgesetzblatt in dem es veröfffentlicht werden müsste, sowie die Seiten des zuständigen Ministeriums.
 
Hallo Ihr Sonntags Fahrer :oops: schaut mal bei :
http://www.baumaschinenbilder.de/forum/thread.php?postid=951515#post951515
oder
https://www.bing.com/search?q=deuvet+sonntagsfahrverbot&qs=AS&pq=deuvet&sk=AS3&sc=8-6&cvid=BE9E22EDC4E244FB9C037586E192F79C&FORM=CHRDEF&sp=4
 
Hallo Andreas,
Und was steht dort??

Nur das immer noch auf eine Freigabe gewartet wird.
Genau wie hier auch.


Solche Links helfen nicht
Gruß
Jochen
 
Hallo Jochen,stimmt. Auf der Messe in Essen war ich auf dem Stand von der Deuvet dort sagte man(n) mir das es noch bis September dauern kann.
 
Hallo Andreas
dort sagte man(n) mir das es noch bis September dauern kann.
auch das wissen wir schon, steht doch alles oben.
An neuen Informationen sind wir natürlich alle interessiert, der momentane Sachstand ist mittlerweile hinlänglich bekannt.
 
Moin zusammen,

Kanzlerin und Verkehrsminister haben geliefert:

2.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:

„Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).“

Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22.05.2017 und damit gültig seit dem 23.05.2017.

Dennoch: für meine Situation macht das die Sache nicht wirklich klarer.

Mein 417.101 ist zwar zugelassen als lof Zugmaschine/Ackerschlepper, aber nach der obigen Definition eben keine Zugmaschine, weil bei einem Leergewicht von 4.100 kg und einer zGM von 7.490 kg die Nutzlast nach Adam Riese 3.390 kg und damit mehr als 40% (nämlich 45,2%) der ZGM beträgt.
Jetzt darf ich zwar weiterhin Sonntags mit dem Unimog fahren (weil < 7.500 zGM), aber wohl auch weiterhin nicht mit Anhänger, weil es eben keine Zugmaschine im Sinne der obigen Definition ist (und ein Lastkraftwagen eben auch nicht), oder ?

Wie seht Ihr das ?

Herzl Gruß
von Rango (Erni)
 
Hallo Erni,
Du bist doch mit deinem 417 nicht gewerbsmäßig unterwegs, oder?
Keine Gewinnerzielung mit den Gütern auf der Pritsche oder gewerbsmässiger Abschleppdienst?
Eine Landwirtschaftliche Zugmaschine war noch nie vom LKW Sonntagsfahrverbot betroffen, oder irre ich mich da?
Und mit einem Wohnwagen (nicht gewerblich genutzt :roll: ) darfst Du auch fahren.
Wohl gemerkt, das gilt nur Sonntags! In der Woche darfst Du dein Gewerbe ruhig weiter ausüben :mrgreen:
So lese ich das.

Gruß
Jochen
 
HalloE
ine Landwirtschaftliche Zugmaschine war noch nie vom LKW Sonntagsfahrverbot betroffen,
ob lof oder nicht lof, keine Zugmaschine ist vom Sonntagsfahrverbot betroffen. Es heißt explizit '''LKW", Sonstige, Womo, Zugmaschinen .... sind nicht damit eingeschlossen. Auch Zugmaschine mit Anhänger dürfen Sonntags auf die Bahn, wenn gewünscht sogar mit zwei Anhängern. :mrgreen:
Die Maut ist eine andere Geschichte.
 
Hallo Helmut,

ich widerspreche Dir nur äußerst ungern, aber:

Eine lof Zugmaschine ist eben nicht zwangsläufig identisch mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine im Sinne dieser Vorschrift. Nach der VwV-StVo regelt sich die Definition (wenn Hilfsladefläche vorhanden) nach der Nutzlast - und danach ist mein Unimog eben keine Zugmaschine (trotz anderslautender Zulassung) wegen Nutzlast > 40% der zGM.

Ist aber ein Fahrzeug, das nach der obigen Maßgabe keine Zugmaschine ist, dann automatisch ein Lkw ?

Ich bräuchte für diesen Zweck dann doch eigentlich nur eine rechtsverbindliche Bestätigung, dass mein Unimog im Sinne des Sonntagsfahrverbots wegen Überschreitung der 40% dann eben per definitionem ein Lkw ist und ich wäre nach der neuen Regelung (nicht gewerblich) aus dem Schneider - allerdings auch auf einen einzigen Anhänger beschränkt (weil Lkw nur einen ziehen dürfen), oder ?

@Jochen
Jochen.Schäfer schrieb:
Eine Landwirtschaftliche Zugmaschine war noch nie vom LKW Sonntagsfahrverbot betroffen, oder irre ich mich da?
Und mit einem Wohnwagen (nicht gewerblich genutzt) darfst Du auch fahren.
Ich fürchte, Du irrst in Bezug auf die Landw Zugmaschine (dass sie noch nie betroffen gewesen sein soll). So eine Ausnahme gibt es meines Wissens nicht, ich lasse mich aber gern belehren (mit Quellenangabe).
Deine angenommene Ausnahme hängt mit der Zweckbestimmung zusammen. Wenn also der Bauer für sich selbst fährt, hast Du Recht, wenn er mit seiner landwirtsch Zugmaschine gegen Entgelt für jemanden anders fährt, ist es verboten (weil gewerblich). Beides gilt also für mich nicht.

Und was den Wohnwagen betrifft: den darfst Du natürlich beliebig sonntags hinter einem Pkw ziehen. Für einen Lkw war das bisher eben auch nur ein Anhänger und damit bisher verboten (ein Wohnwagen ist kein Anhänger für ein Sportgerät; und jetzt für nicht gewerblich erlaubt).

Wer sich sowas nur ausdenkt ?
"Rechtsphilosophisch" betrachtet ist es doch so: Gesetze sollen bestimmte Sachverhalte regeln. Sie wirken also nur, wenn sie befolgt werden. Sie können aber nur befolgt werden, wenn die "´Rechtsunterworfenen" die Gesetze verstehen, oder ?

Nun ja ....

Herzl Gruß
von Rango (Erni)
 
Hallo,

kurz und bündig:
keine Zugmaschine ist vom Sonntagsfahrverbot betroffen
falsch.
Oder aber - die Zugmaschine allein nicht, aber...

Rango/Erni, da wir ja wie's aussieht, mit sehr ähnlichem Gefährt rumfahren, kann ich dir nur raten - lass dich Sonn-/Feiertags nicht mit einem Anhänger erwischen! Näheres können wir ja recht gern hoffentlich am Freitag in Aufenau bereden (falls du neben dienstlichem noch Zeit hast), wäre da auch sehr interessiert an den aktuellen Themen des UCG.

mfG
Axel
 
Moin moin,

das Thema des Sonntagsfahrverbotes im Bezug auf Zugmaschinen ist ganz fein aufgedröselt, da muss man höllisch aufpassen. Für ein- und dasselbe Fahrzeug sind da teilweise eben durch die verschiedenen Zulassungsmöglichkeiten gravierende Unterschiede möglich.

Leider finde ich den sehr guten Vortrag zu dem Thema nicht, den ich im letzten Jahr dazu hören durfte. Er hat auch die verschiedenen Möglichkeiten des Unimogs erwähnt.
Beispielhaft kann hier die Tabelle auf der letzten Seite dieses Dokumentes zeigen, was da alles für Unterscheidungen möglich sind:
http://www.degener.de/fileadmin/medien/Aktuell/DEGENER_Profi_Zeitungen/2015/201501_DEGENER-Fahrschul-Profi.pdf

mfG
Fabian
 
Hallo
das Sonntagsfahrverbot für LKW fußt auf §30 StVO.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung hat dazu neben den Vorschriften auch die Ständige Rechtssprechung mit Fundstelle aufgeführt. Da es sich um eine Verordnung handelt, sind i.d.R. die OLG die höchstrichterliche Instanz.
Da es sich bei den meisten Unimog eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche und Nutzlast <0,4 zGM handelt, ist der ganz klar außen vor, ob mit oder ohne Anhänger. Anders ist es bei 1300L ,1350L,... hier steht L für LKW.
 
Hallo Helmut,

"bei den meisten" ist schon mal nicht "ganz klar außen".
Näheres wie gesagt am besten dann direkt in Aufenau.

mfG
Axel
 
Hallo,

ich lese dieses Thema hier sehr interessiert, aber ich möchte dennoch konkret zu meinem Fahrzeug nochmals nachfragen, da ich nun etwas verwirrt bin.

mein Fahrzeug ist ein U1700 mit Radstand 3250mm.
Zugelassen als LoF Zugm. Geräteträger
mit schwarzem H Kennzeichen (Oldtimer)
eingetragenes Leergewicht 6120Kg
ZGg 9000Kg
Nutzung rein privat für private Arbeiten und Transporte und natürlich zum Spaß (ebenfalls privat) :)

nun zu den Fragen:
1.) bin ich nun vom Sonntagsfahrverbot betroffen oder nicht?
2.) muss ich den Tachograph benutzen, sprich Tachoscheibe einlegen?

Es wäre wirklich super wenn hier jemand der sich auskennt eine Antwort geben könnte. Bei TÜV und ZuLa habe ich nämlich leider Widersprüchliche Antworten erhalten und bei der Polizei habe ich noch nicht fragen wollen... :)

Danke im Voraus.

Viele Grüße,

Adrian.
 
Ich denke hier spielt dieser Satz eine zentrale Rolle:

Zitat:...Inwieweit hier die lof-Zugmaschine ausgenommen ist, hängt ebenso von der tatsächlichen
Beschaffenheit dieses Kraftfahrzeuges und nicht von der Bezeichnung in seinen Zulassungsdokumenten
ab...

Quelle:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwiLquGQ0vnWAhVCIMAKHRjtDu8QFggmMAA&url=http%3A%2F%2Farchiv.vv-suedbaden.de%2Fdocman%2Fanlagen-2012%2F06-12-bgl-merkblatt-land-forstwirtschaftlicher-verkehre%2Fdownload-3.html&usg=AOvVaw3Rzb8xAoVJ0wSn2ws4t-u5

In dem PDF sind einige Reglungen zusammengefasst.

Gruß
Markus
 
Hallo Markus,

Danke für deine Antwort und den Link. Die Themen privat genutzt und Oldtimerzulassung werden hier allerdings nicht wirklich berücksichtigt, spielen aber evtl. schon eine Rolle. oder?
 
Hallo Adrian,

ob du damit deine Kartoffeln, nen Kasten Bier oder ein halbes Fertighaus fährst spielt für das Sonntagfahrverbot keine Rolle.

Dein Faktor ist weit weg von den 0,4 und eingetragen als lof-Zugmasch. Damit sollte dann Sonntags erst mal kein Problem sein.
Am einfachsten - wende dich an deine lokale Zulassung und lass dir dort eine verbindliche Auskunft geben - dann biste auf der sicheren Seite.

mfG
Axel
 
Hallo Zusammen,

die von Markus zitierte/verlinkte Broschüre ist zumindest in der Interpretation Sonntagsfahrverbot nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Die interpretation wurde durch die von mir ganz oben in dieser Beitragsserie aufgeführte Verwaltungsvorschrift erheblich eindeutiger reguliert.
Allerdings wird hier niemand eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen, auch eine Zulassungsstelle und selbst ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird dies nicht tun. Rechtsprechung ist den Gerichten vorbehalten.

Daher hier nur meine Interpretation auf Grundlage der mir bekannten Vorschriften:

Für Adrians Fall bedeutet dies wie Axel schon schrieb:

Auch eine LoF Zugmaschine ist eine Zugmaschine und somit kommt hier der Satz zum tragen:

12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen , ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt.

Bei zGG 9000 Kg wäre die untere Grenze für das Leergewicht bei 5400 Kg. Mit 6120 Kg liegst man da auf der sicheren Seite.

Bezüglich dem Tachographen sieht es in dem dargestellten Fall so aus:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
(1) Mit einem nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fahrtschreiber sind auszurüsten

1.
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2.
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3.
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2.
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3.
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4.
Fahrzeuge, die in § 18 Absatz 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch die Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,
5.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, genannt sind.

Das genannte Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit einem ZGG über 7,5to, damit ist bereits der 1. Punkt erfüllt. Auch wird ein U1700 mehr als 40KW haben und obwohl er als LoF Zugmaschine eingetragen ist dient er nach Angabe nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Also ist auch der zweite Punkt der Aufzählung erfüllt.

Die Ausnahmen 1; 2; 3 sind nach Beschreibung sicher nicht erfüllt.

In der Fahrpersonalverordnung §18 Absatz 1 werden folgende möglichen Ausnahmen aufgeführt:

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§ 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014
(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:

1.
Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
2.
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
3.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
4.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
5.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
6.
Fahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
7.
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
8.
Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
9.
Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
10.
Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
11.
speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
12.
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
13.
Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
14.
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
15.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
16.
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

Bei der knapp beschriebenen Nutzung kann man keinen der genannten Punkte mit "Ja ist erfüllt " beantworten. Also helfen diese Ausnahmen nicht.

Bleiben als letztes Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 genannt sind:
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50km beträgt;
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h;
c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
d) Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100km um ihren Standort eingesetzt werden;
g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

Endlich im letzten Satz steht das wichtige. Das genannte Fahrzeug hat ein H-Kennzeichen und wird nur zu privaten Zwecken genutzt. Somit ist es von der Fahrtenschreiberpflicht befreit.